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   OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20.A   

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https://dejure.org/2020,48064
OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20.A (https://dejure.org/2020,48064)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.12.2020 - 6 A 710/20.A (https://dejure.org/2020,48064)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Dezember 2020 - 6 A 710/20.A (https://dejure.org/2020,48064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 71a Abs. 1
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zweitantrag; Divergenz (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    4 Der Kläger macht eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - geltend, dem er den Rechtssatz entnimmt, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag materiell geprüft worden sei.

    5 Soweit der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - (juris) den Rechtssatz entnimmt, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag materiell geprüft worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern unter Randnummer 29 vielmehr u. a. ausgeführt:.

    Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29) davon ausgegangen, dass ein erfolgreicher Abschluss des in einem anderen Mitgliedsstaat betriebenen Asylverfahrens voraussetzt, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. einer dieser gleichgestellten Verhaltensweise endgültig eingestellt worden ist, und ist unter Zugrundelegung des italienischen Rechts zu der Auffassung gelangt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Italien möglich sei.

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 6 A 93/18

    Persönliche Anhörung; Einsatz eines Dolmetschers per Videokonferenztechnik;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 4).3 Zur Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz oder welche verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder von welchem tragenden Rechtssatz oder welcher tragender Tatsachenfeststellung der obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird.

    Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Mit Angriffen gegen die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jedoch nicht begründet werden (vgl. für das Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.07.2012 - 10 C 2.12

    Visum; nationales Visum; Ehe; Internationales Privatrecht; selbstständige

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Diese Tatsachenfeststellung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Italien hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt (vgl. zur Würdigung ausländischen Rechts im Wege der Tatsachenfeststellung § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO sowie BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 03.03.2020 - 6 A 593/18

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fragen der doppelten

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Diese Tatsachenfeststellung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Italien hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt (vgl. zur Würdigung ausländischen Rechts im Wege der Tatsachenfeststellung § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO sowie BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19

    Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.12.2020 - 6 A 710/20
    Mit Angriffen gegen die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jedoch nicht begründet werden (vgl. für das Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
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