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   OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17   

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https://dejure.org/2018,7282
OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17 (https://dejure.org/2018,7282)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2018 - 3 A 214/17 (https://dejure.org/2018,7282)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2018 - 3 A 214/17 (https://dejure.org/2018,7282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 74 StGB
    Vereinsverbot; MC Gremium; Sicherstellung; Einziehung von Sachen Dritter; Redaktionsversehen; verfassungswidrige Bestrebungen; schwarz-weiße Lackierung; Motorrad; Besitzüberlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmen eines Motorrads zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch Nutzung i.R.d. Sicherstellung (hier: Teilorganisation Gremium MC Dresden); Besitz eines Motorrads als notwendige Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmen eines Motorrads zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch Nutzung i.R.d. Sicherstellung (hier: Teilorganisation Gremium MC Dresden); Besitz eines Motorrads als notwendige Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung des Motorrads eines ehemaligen Mitglieds der Teilorganisation des verbotenen Vereins "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sicherstellung des Motorrades eines ehemaligen Mitglieds des verbotenen Vereins "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" rechtmäßig - Dem Vereinszweck dienendes Motorrad vom Vereinsverbot umfasst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 1024
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 A 580/16

    Vereinsverbot; Beschlagnahme; Sicherstellung; Gewahrsam; Vereinsvermögen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Mit der Sicherstellung wird das Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers, also dessen tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache aufgehoben und das Gewahrsam der mit dem Vollzug der Beschlagnahme betrauten Behörde hieran begründet (SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 11 m. w. N.).24 Aus § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ergibt sich, dass ein Sicherstellungsbescheid, nämlich eine Sicherstellung "aufgrund besonderer Anordnung", als Rechtsgrundlage nur in Fällen der Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam eines Dritten erforderlich ist.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2018 (- 3 A 580/16 -, juris Rn. 20) auf die "Einleitung" zur Satzung hingewiesen, wonach der "Club schwarz-weiß" fährt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1994 - 5 B 959/94

    Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1994 - 5 B 960/94

    Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Anordnung; Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Hierbei handelt es sich aber um ein Redaktionsversehen (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. v. 7. Januar 2016 - 1 A 3/15 -, juris Rn. 3 und 57).
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    Andernfalls wäre der Kläger rechtsschutzlos, da gegen das Vereinsverbot grundsätzlich nur der Verein klagebefugt ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 24.03.2017 - 3 A 829/16

    Vereinsverbot, Sicherstellungsbescheid; MC Gremium, satzungsgemäßes Motorrad;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17
    28 Zur Frage des notwendigen Besitzes eines Motorrads als Mitglied des hier streitgegenständlichen Vereins hat der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 24. März 2017 - 3 A 829/16 -, juris Rn. 10) Folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

    In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "verfassungswidrigen Bestrebungen" liegt im Übrigen keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 29. März 2018 - 3 A 214/17 - DVBl 2018, 1024 = juris Rn. 25; Albrecht, JöR (Bd. 68) 2020, 271 ; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 2 a. E.).
  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12; Urt. v. 29. März 2018 - 3 A 214/17 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).

    7 Ob ein Sicherstellungsbescheid erforderlich ist, richtet sich folglich nicht danach, ob die Sache dem Vermögen des Vereins oder eines Dritten zuzuordnen ist, sondern danach, ob sich die Sache im Gewahrsam des Vereins oder eines Dritten befindet (SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 a. a. O. Rn. 12; Urt. v. 29. März 2018 a. a. O., juris Rn. 24).

    Hierbei handelt es sich aber um ein bloßes Redaktionsversehen (SächsOVG, Urt. v. 29. März 2018 a. a. O. Rn. 25; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. v. 7. Januar 2016 - 1 A 3/15 -, juris Rn. 3 und 57).

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