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   OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20   

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OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20 (https://dejure.org/2023,11635)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2023 - 6 A 916/20 (https://dejure.org/2023,11635)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2023 - 6 A 916/20 (https://dejure.org/2023,11635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 55a Abs. 3 Satz 1, VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3, VwGO § 55d Satz 1, ERVV § 6 Abs. 1, ERVV § § 7 ff., SächsPolG § 26 Abs. 1
    Berufung; Zulässigkeit; elektronischer Rechtsverkehr; beBPo; einfache Signatur; Polizeirecht; Sicherstellung; Motorrad; Erforderlichkeit; Halter; Benachrichtigung; Kontaktversuch

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 11.08.2015 - 3 A 224/14

    Sicherstellung im Eigentümerinteresse; Wegfahrsperre; Parkplatz mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Ob diese Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, juris Rn. 7).

    Eine vorherige Benachrichtigung des Halters oder sonst Verantwortlichen ist nur erforderlich, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 a. a. O. Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - 24 B 99.3318 -, juris Rn. 39).

    Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, SächsVBl. 2002, 268).

  • VGH Bayern, 22.02.2001 - 24 B 99.3318
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Eine vorherige Benachrichtigung des Halters sei nur erforderlich, wenn dieser "geradezu in greifbarer Nähe erscheine", mithin sich in Ruf- und Sichtweite seines Fahrzeugs aufhalte (unter Verweis auf SächsOVG, Urt. v. 2. März 2017 - 3 A 531/16 -, juris Rn. 20 sowie BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - 24 B 99.3318 -, juris Rn. 39).

    Eine vorherige Benachrichtigung des Halters oder sonst Verantwortlichen ist nur erforderlich, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 a. a. O. Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - 24 B 99.3318 -, juris Rn. 39).

    Wer sich nicht in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, kann auch von der Polizei regelmäßig keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 26.06.2002 - 3 B 398/01

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 11. August a. a. O. Rn. 8; v. 15. August 2011 - 3 A 230/10 -, juris Rn. 4 m. w. N.; zum Abschleppen eines Kfz mit geöffneter Beifahrertür: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, juris Rn. 5).

    Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, SächsVBl. 2002, 268).

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Insoweit sind die Regelungen für Behörden anders als für Rechtsanwälte, deren nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht werden, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, Ls. und juris Rn. 4).

    Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2021 a. a. O. Rn. 11).

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, SächsVBl. 2002, 268).
  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 11. August a. a. O. Rn. 8; v. 15. August 2011 - 3 A 230/10 -, juris Rn. 4 m. w. N.; zum Abschleppen eines Kfz mit geöffneter Beifahrertür: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 15.08.2011 - 3 A 230/10

    Sicherstellung eines verschlossenen Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 11. August a. a. O. Rn. 8; v. 15. August 2011 - 3 A 230/10 -, juris Rn. 4 m. w. N.; zum Abschleppen eines Kfz mit geöffneter Beifahrertür: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni - 3 B 398/01 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Der Kläger hat auch über das bloße Bestreiten des Kontaktversuchs und die Angabe, er sei an dem Vormittag zuhause gewesen, hinaus keine Angaben gemacht, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten (vgl. zur sekundären Darlegungslast bei Umständen aus der eigenen Sphäre z. B. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, juris Rn. 35; v. 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Der Kläger hat auch über das bloße Bestreiten des Kontaktversuchs und die Angabe, er sei an dem Vormittag zuhause gewesen, hinaus keine Angaben gemacht, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten (vgl. zur sekundären Darlegungslast bei Umständen aus der eigenen Sphäre z. B. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, juris Rn. 35; v. 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 916/20
    Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zur Wahrung der prozessualen Form die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss; wählt sie einen sicheren Übermittlungsweg, muss sie das Dokument zum Abschluss lediglich durch eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (BVerwG, Beschl. v. 4. Mai - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25 zur inhaltsgleichen Regelung in § 130a ZPO).
  • OVG Sachsen, 02.03.2017 - 3 A 531/16

    Sicherstellung Pkw, Cabriolet, Kosten; Abschleppmaßnahme, Polizeipräsenz,

  • OVG Sachsen, 15.01.2024 - 6 A 776/20

    Zur Beweislastverteilung, wenn die Auszahlung von Fördermitteln in einer

    Vielmehr obliegt insoweit jedenfalls die Darlegungslast dem Kläger (vgl. SächsOVG, Urt. V. 29. März 2023 - 6 A 916/20 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 10. Juni 2020 - 6 A 801/19 -, juris Rn. 13).
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