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   OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 57/17   

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https://dejure.org/2018,36832
OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 57/17 (https://dejure.org/2018,36832)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.06.2018 - 3 B 57/17 (https://dejure.org/2018,36832)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 (https://dejure.org/2018,36832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 5 Abs. 1
    Einstweilige Anordnung; Abschiebung; Duldung; Staatenlosigkeit; Schulbesuch; Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 57/17
    12 Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 -, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 19 CS 14.1902

    Rechtswidrige Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 57/17
    Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BVerwG, a. a. O. Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 9. März 2016 - 19 CS 14.1902 -, juris Rn. 12).
  • VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22

    Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre

    Bei der Ausübung des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind daher einerseits der mit der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verfolgte Zweck und das dahinterstehende öffentliche Interesse, vgl. ähnlich zu § 25a AufenthG: OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 -, Rn. 13, wonach sich die Ermessensgründe auf die jeweilige Erteilungsvoraussetzung beziehen müssen, und anderseits das in § 104c Abs. 1 AufenthG anerkannte Bleibeinteresse des Ausländers zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
  • VG Stuttgart, 10.11.2022 - 4 K 2725/22

    Feststellung eines tatsächlichen Ausreisehindernisses - schuldlose

    Aus den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen folgt, dass sie staatenlos und ihre Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 29.06.2018 - 3 B 57/17 - juris Rn. 7).
  • VG Schleswig, 19.03.2020 - 11 B 14/20

    Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Legt man die so modifizierte Begründung der Prüfung auch im Eilverfahren zugrunde, erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch als ermessensfehlerhaft, denn bei der Versagung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen muss aus dem Bescheid stets ersichtlich sein, warum von der Ausnahme des § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kein Gebrauch wird, wenn die Erteilung abgelehnt wird, weil eine Regelerteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 -, juris Rn. 13).
  • VG Düsseldorf, 14.08.2019 - 2 L 1517/19
    vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 -, juris, Rn. 12 f.
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