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   OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08   

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OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08 (https://dejure.org/2008,12638)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.09.2008 - 4 B 209/08 (https://dejure.org/2008,12638)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. September 2008 - 4 B 209/08 (https://dejure.org/2008,12638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsGemO § 25 Abs. 2; VwGO § 123

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens mit dessen Ausgestaltung in § 25 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO); Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag nach § 25 Abs. 2 S. 2 ...

  • Judicialis

    SächsGemO § 25 Abs. 2; ; VwGO § 123

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2000 - 10 M 986/00

    Aufschiebende Wirkung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Für ein solches Rechtsschutzbegehren kommt ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn schon im Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass das Bürgerbegehren insgesamt zulässig ist und dem jeweiligen Antragsteller ein nicht mehr wieder gutzumachender, unzumutbarer Nachteil droht (siehe BayVGH, Beschl. v. 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500; NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.7.1997, NVwZ-RR 1999, 140 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -, juris Rn. 10).

    Der Deckungsvorschlag für die Kosten der verlangten Maßnahmen muss zur Gewährleistung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage für die Abstimmungsberechtigten grundsätzlich den gesamten finanziellen Aufwand für die Verwirklichung des Begehrens umfassen, also sowohl Herstellungs- oder Erwerbskosten als auch Folgekosten, die für den Unterhalt, Betrieb und Wartung voraussichtlich entstehen (NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Sponer, in: Sponer/Jacob,/Musall/Sollondz, Kommunalverfassungsrecht Sachsen Bd. I, Stand Juni 2008, SächsGemO, § 25 Anm. 4).

    An Inhalt und Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags dürfen allerdings insbesondere bei größeren technischen Vorhaben keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; insoweit reicht es aus, wenn die Höhe der voraussichtlichen Kosten in nachvollziehbarer Weise überschlägig beziffert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000, a. a. O.; Jung, SächsVBl. 2007, 173, 177 m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2003 - 7 B 11392/03

    Bürgerbegehren, Unterschriften, Stadthalle, öffentliche Einrichtung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Für ein solches Rechtsschutzbegehren kommt ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn schon im Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass das Bürgerbegehren insgesamt zulässig ist und dem jeweiligen Antragsteller ein nicht mehr wieder gutzumachender, unzumutbarer Nachteil droht (siehe BayVGH, Beschl. v. 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500; NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.7.1997, NVwZ-RR 1999, 140 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -, juris Rn. 10).

    Mit Blick auf die von § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO bezweckte Rechtssicherheit und den Vorrang der Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats im System der repräsentativen Demokratie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.7.2008 a. a. O.; ablehnend Jung, SächsVBl. 2007, 173, 178) dürfte ein Bürgerbegehren nicht nur dann als kassatorisch anzusehen sein, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Gegenstand hat, sondern auch dann, wenn es auf die Änderung eines Ratsbeschlusses in wesentlichen Punkten zielt (zu vergleichbaren Fristenregelungen siehe OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 a. a. O. Rn. 18 sowie VG Gießen, Urt. v. 11.6.2008 - 8 E 2131/07 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist mit dessen Ausgestaltung in § 25 SächsGemO grundsätzlich unvereinbar (wie BayVGH, Beschluss vom 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500 zu Art. 18a BayGemO).

    Für ein solches Rechtsschutzbegehren kommt ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn schon im Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass das Bürgerbegehren insgesamt zulässig ist und dem jeweiligen Antragsteller ein nicht mehr wieder gutzumachender, unzumutbarer Nachteil droht (siehe BayVGH, Beschl. v. 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500; NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.7.1997, NVwZ-RR 1999, 140 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -, juris Rn. 10).

  • VG Dresden, 20.05.2008 - 7 L 259/08

    Gericht lehnt vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens für einen Elbtunnel am

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Mai 2008 - 7 L 259/08 - wird zurückgewiesen.
  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04

    Waldschlößchenbrücke: Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Mit Schriftsatz vom 13.8.2008 haben die Antragsteller eine Kopie des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.6.2008 im Verfahren 3 K 923/04 sowie einen Zeitungsartikel vom 31.7.2008 zur Gerichtsakte gereicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1997 - 15 B 1138/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesamtschule in Bad Oeynhausen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Für ein solches Rechtsschutzbegehren kommt ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn schon im Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass das Bürgerbegehren insgesamt zulässig ist und dem jeweiligen Antragsteller ein nicht mehr wieder gutzumachender, unzumutbarer Nachteil droht (siehe BayVGH, Beschl. v. 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500; NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.7.1997, NVwZ-RR 1999, 140 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -, juris Rn. 10).
  • VG Gießen, 11.06.2008 - 8 E 2131/07

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08
    Mit Blick auf die von § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO bezweckte Rechtssicherheit und den Vorrang der Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats im System der repräsentativen Demokratie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.7.2008 a. a. O.; ablehnend Jung, SächsVBl. 2007, 173, 178) dürfte ein Bürgerbegehren nicht nur dann als kassatorisch anzusehen sein, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Gegenstand hat, sondern auch dann, wenn es auf die Änderung eines Ratsbeschlusses in wesentlichen Punkten zielt (zu vergleichbaren Fristenregelungen siehe OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.10.2003 a. a. O. Rn. 18 sowie VG Gießen, Urt. v. 11.6.2008 - 8 E 2131/07 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

    Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache muss im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Antragstellern anderenfalls ein nicht mehr wiedergutzumachender und unzumutbarer Nachteil entstehen würde (SächsOVG vom 29.9.2008 Az. 4 B 209/08 ; VG Augsburg vom 31.5.2006 Az. Au 7 E 06.552 ; VG Karlsruhe vom 22.12.2009 Az. 3 K 3443/09 ; vgl. allgemein BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; BVerwG vom 13.08.1999 BVerwGE 109, 258/261 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 66b und 87 zu § 123).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch

    Außerdem ist die Durchführung eines Bürgerentscheids unter Vorbehalt mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 - 7 GemO grundsätzlich unvereinbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 f.).

    Mit Blick auf die sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.10.1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl. 1997, 312 ff.; Sächs. OVG, Beschluss v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 02.10.2013 - 4 B 369/13

    Bürgerbegehren, einstweilige Anordnung, vorläufige Feststellung, Darlegungsgebot,

    Erfolg kann der auf eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gerichtete Antrag deshalb nur haben, wenn seine Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen erscheint und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22. August 2013 - 1 S 1047/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.; ähnlich schon: SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich sein, wenn das Bürgerbegehren auf eine Maßnahme gerichtet ist, die keine zusätzlichen Kosten verursacht (Beschl. v. 29. September 2008 - 4 B 209/08 -, a. a. O., juris Rn. 13).

    Insoweit reicht es aus, wenn die Höhe der voraussichtlichen Kosten in nachvollziehbarer Weise überschlägig beziffert wird (SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2008, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren

    Lässt sich nach diesem Maßstab die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht feststellen, kommt mangels Anordnungsanspruchs eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht in Betracht, selbst wenn der Vollzug der mit dem Begehren angegriffenen Maßnahmen das Bürgerbegehren hinfällig werden lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.07.1998 - 4 ZE 98.1889 - juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 20.07.2007 - 2 MB 15/07 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 16.05.2023 - 4 B 63/23

    Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses ; kassatorisches Bürgerbegehren;

    Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus der Entscheidung des Senats vom 29. September 2008 (4 B 209/08, juris), die allein einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens zum Gegenstand hatte, den der Senat überdies mit der gesetzlichen Regelung des § 25 SächsGemO für unvereinbar hielt.
  • VG Weimar, 16.12.2014 - 3 E 1333/14

    Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens

    Allerdings wird hierzu in der Kommentarliteratur unter Bezugnahme vorwiegend auf die Rechtsprechung zur Rechtslage in Bayern, aber auch zu derjenigen in Sachsen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - Juris Rdnr. 26 und Beschluss vom 19.03.2007 - 4 CE 07.647 - Juris Rdnr. 17 sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2008 - 4 B 209/08 - Juris Rdnr. 10) vertreten, dass auch schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung ein Sicherungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden kann, wenn die Frage, ob das Bürgerbegehren zuzulassen ist, bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer solch hohen Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hat (Rücker et al., a.a.O.; Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand März 2014, § 17 ThürKO Anm. 2.3.2.4.2, in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum aber wohl widersprüchlich zu Anm. 3.8.3.3 am Ende, vgl. auch unten).
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