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   OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12   

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OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12 (https://dejure.org/2015,42941)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.01.2015 - 1 C 29/12 (https://dejure.org/2015,42941)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 (https://dejure.org/2015,42941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 1 VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 KomBekVO § 7 Satz 1
    Antragsbefugnis; Geltungsdauer; ortsübliche Bekanntmachung; Verlängerung; Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 14.02.1996 - 1 S 98/95

    Normenkontrolle - Veränderungssperre; fehlerhafte Bekanntmachung; wiederholte

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Dem steht nicht entgegen, dass § 7 Satz 1 KomBekVO anordnet, dass öffentliche Bekanntmachungen mit vollem Wortlaut zu erfolgen haben, und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 KomBekVO für eine Ersatzbekanntmachung ersichtlich nicht vorliegen (so bereits NK-Urt. des Senats v. 14. Februar 1996, SächsVBl. 1997, 56 zur damaligen Rechtslage).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 - 2 S 106.11

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; ortsübliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Die bundesrechtliche Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 - 2 S 106.11 -, juris Rn. 14; Rieger, in: Schrödter, BauGB 7. Aufl., § 16 Rn. 3), wobei sie die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu geben hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sowie bei der Bekanntmachung darauf hinzuweisen hat, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2011 - 4 CN 7.10 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Eine Veränderungssperre darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, (erst) dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 10 m. w. N.), wobei wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 B 1.13

    Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der eine Anrechnung einer Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorsieht, ist geklärt, dass hierbei auch Zeiträume zu berücksichtigen sind, die auf eine verzögerte Bearbeitung von Baugesuchen oder deren rechtswidrige Ablehnung zurückzuführen sind ("faktische" Zurückstellung; BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 18; Beschl. v. 21. März 2013 - 4 B 1.13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 5; st. Rspr.).
  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), so dass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. NK-Urt. des Senats v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der eine Anrechnung einer Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorsieht, ist geklärt, dass hierbei auch Zeiträume zu berücksichtigen sind, die auf eine verzögerte Bearbeitung von Baugesuchen oder deren rechtswidrige Ablehnung zurückzuführen sind ("faktische" Zurückstellung; BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 18; Beschl. v. 21. März 2013 - 4 B 1.13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 5; st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Eine Veränderungssperre darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, (erst) dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 10 m. w. N.), wobei wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 04.12.2014 - 1 C 16/13

    Ergänzungssatzung, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Präklusion,

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), so dass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. NK-Urt. des Senats v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2013 - 2 A 9.10

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei außer Kraft treten der

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
    Auf der Grundlage des Antragsvorbringens - mit dem der Antragsteller sich auf seine Eigentumsrechte berufen hat - besteht selbst dann die für eine Antragsbefugnis i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Möglichkeit, dass der Antragsteller durch die Satzung oder ihre Anwendung in eigenen Rechten (hier: Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) verletzt wird, wenn dieser nicht vorgetragen hat, dass er ein konkretes Vorhaben i. S. v. § 29 BauGB vorbereite oder über seine Grundstücke in irgendeiner Art und Weise verfügen wolle und durch die Veränderungssperre rechtliche Nachteile erleide (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. April 2014, § 16 Rn. 34 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31. Mai 2013 - 2 A 9.10 -, juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK- Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).

  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK- Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).

  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

    Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK- Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).

  • OVG Sachsen, 26.06.2018 - 1 C 15/17

    Veränderungssperre; Ausfertigung; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

    47 Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK- Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.), wobei sie die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sowie bei der Bekanntmachung darauf hinzuweisen hat, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), so dass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Soweit der Senat im Normenkontrollurteil vom 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - (juris) davon ausgegangen war, dass bei einer Neubekanntmachung einer bereits einmal (wirkungslos) bekannt gemachten Veränderungssperre die bis zur wiederholten Bekanntmachung abgelaufene Zeit auf den späteren Geltungszeitraum der Veränderungssperre anzurechnen sei (Rn. 26), hält er hieran nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

    Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese entweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder sie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK- Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18

    Zurückstellungsbescheid; Baugesuch; Bearbeitungszeit; Vorbescheid

    Dabei hat sie Zeiten eines faktisch zurückgestellten Baugesuchs zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 , juris Rn. 26 m. w. N. zu § 17 BauGB), da anderenfalls § 15 BauGB in seinen Rechtsfolgen unschwer unterlaufen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 18).
  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

    Ein solcher Rechtsschein genügt für die Berechnung der maximal zulässigen Geltungsdauer einer Veränderungssperre (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, zitiert nach juris).
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