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   OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20   

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OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20 (https://dejure.org/2020,9068)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.04.2020 - 3 B 167/20 (https://dejure.org/2020,9068)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. April 2020 - 3 B 167/20 (https://dejure.org/2020,9068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123 Abs. 1, SächsCoronaSchVO § 3 Abs. 1, SächsCoronaSchVO § 3 Abs. 3
    Versammlung; Infektionsschutz; Ausnahmegenehmigung; Auflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Dabei kann hier dahinstehen, ob es, wie in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO geregelt, mit Art. 8 GG vereinbar ist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O. Rn. 17).

    Dies entspricht für Auflagen und Verbote ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O. Rn. 25).

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Die nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorzunehmende Abwägung erfordert daher eine Abwägung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Herstellung einer praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und miteinander so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34 u. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.), im Wege einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 6).6 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin einen aus § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Die nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorzunehmende Abwägung erfordert daher eine Abwägung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Herstellung einer praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und miteinander so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34 u. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.), im Wege einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Lediglich pauschale Erwägungen, die jeder Versammlung entgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normgeber eröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des Individualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschl. 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 14).
  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 3 B 43/18

    Jagdschein; Zuverlässigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 6).6 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin einen aus § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
  • OVG Sachsen, 24.04.2020 - 3 B 151/20

    Ausnahmegenehmigung nach Corona-Schutz-Verordnung für Demo in Chemnitz? -

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
    Denn im Unterschied zu der von der Antragstellerin für 24. April 2020 angemeldeten Versammlung, für die der Senat die Versagung der Ausnahmegenehmigung durch die Antragsgegnerin in seinem Beschluss vom 24. April 2020 - 3 B 151/20 -deswegen - zwei Stunden vor Beginn dieser Versammlung - noch für rechtmäßig erachtet hat, verbleibt der Antragstellerin bis zur Versammlung am 2. Mai 2020 noch genügend Zeit, im Rahmen der Mobilisierung in sozialen Netzwerken schon im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass es nicht zu nicht genehmigten Menschenansammlungen durch ihre Anhänger kommen wird.
  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Es stellt ein Kernelement der Versammlungsfreiheit dar, dem eigenen Anliegen durch physische Präsenz im öffentlichen Raum Wirkung zu verleihen und auf diese Weise eine Vielzahl anderer Menschen darauf aufmerksam zu machen (SächsOVG, Beschluss vom 30. April 2020 â??- 3 B 167/20 -, Rn. 9 f, juris).
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    In der gerichtlichen Praxis findet die geänderte Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 vielfach keine Beachtung, sondern es wird der Auffangwert in voller Höhe von 5.000 Euro angesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 20 und vom 28. April 2011 - 1 S 1250/11 -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 B 167/20 -, juris Rn. 19 und vom 21. Juni 2019 - 3 B 177/19 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 11 S 36/20 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 15 B 606/20 -, juris Rn. 58 und vom 13. September 2019 - 15 B 1251/19 -, juris Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 -, juris Rn. 14).
  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 - 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    So behält eine Vielzahl von Obergerichten ihre bisherige Praxis bei, in versammlungsrechtlichen Verfahren vom vollen Auffangwert auszugehen, allerdings überwiegend ohne sich mit der Frage der Heranziehung der in Ziffer 45.4 enthaltenen Empfehlung explizit bzw. argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.5.2020 - 1 S 1541/20 - juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschl. v. 1.3.2020 - 1 B 137/20 - juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 30.4.2020 - 3 B 167/20 - juris Rn. 19; OVG BB, Beschl. v. 30.4.2020 - OVG 11 S 36/20 - juris Rn. 10; OVG NW, Beschl. v. 30.4.2020 - 15 B 606/20 - juris Rn. 58; ThürOVG, Beschl. v. 10.4.2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 63; BayVGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 10 C 14.512 - juris Rn. 8; OVG SA, Beschl. v. 21.9.2021 - 3 O 175/21 - juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 12.05.2020 - 3 L 215/20

    Versammlung "Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen" darf stattfinden

    Es stellt gerade ein Kernelement der Versammlungsfreiheit dar, dem eigenen Anliegen durch physische Präsenz im öffentlichen Raum Wirkung zu verleihen und auf diese Weise eine Vielzahl anderer Menschen darauf aufmerksam zu machen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 B 167/20 - juris Rn. 9 - 10).
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