Rechtsprechung
OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung eines durch die Aufnahme eines Darlehens finanzierten Bausparguthabens i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Auszubildenden bei der Ausbildungsförderung; Verwertbarkeit von durch ein Darlehen finanzierten Forderungen aus einem Bausparvertrag für einen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung eines durch die Aufnahme eines Darlehens finanzierten Bausparguthabens i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Auszubildenden bei der Ausbildungsförderung; Verwertbarkeit von durch ein Darlehen finanzierten Forderungen aus einem Bausparvertrag für einen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 13.08.2007 - 3 K 1255/06
- OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2006 - 4 B 2114/06
Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08
Es ist hier aber zu berücksichtigen, dass eine Veräußerung des Bausparguthabens wegen der Belastung mit dem Pfandrecht praktisch unmöglich war (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.11.2006 - 4 B 2114/06 -, zitiert nach juris). - BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86
BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen
Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08
Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 17.1.1991, BVerwGE 87, 284, u. Beschl. v. 16.2.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). - BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08
Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 17.1.1991, BVerwGE 87, 284, u. Beschl. v. 16.2.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach juris). - BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2010 - 1 A 748/08
Zur Berücksichtigung von Bausparguthaben als Vermögen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4.9.2008, BVerwGE 132, 10) ausgeführt:.