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   OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15   

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OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15 (https://dejure.org/2017,55431)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.11.2017 - 3 A 402/15 (https://dejure.org/2017,55431)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. November 2017 - 3 A 402/15 (https://dejure.org/2017,55431)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15

    Grundurteil; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kostenbeteiligung für

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15
    Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenbeteiligungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    48 3.2 Soweit der Kläger einen Kostenbeteiligungsanspruch i. H. v. 15.849,68 EUR für außerhalb des vorgenannten Bauabschnitts erfolgte Arbeiten an der Kanalisation geltend macht, könnte er sich grundsätzlich auf § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG berufen, wenn insoweit keine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, a. a. O. Rn. 31 ff.).

    Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die dortige Bezugnahme auf die Kosten aus der "Herstellung und Unterhaltung der Kanalisation" auch Herstellungskosten der Kanalisation mit umfasst sind, die außerhalb des Bereichs der streitgegenständlichen Baumaßnahme liegen, jedoch ebenfalls der Entsorgung des dort anfallenden Straßenwassers dienen (vgl. zur Vertragsauslegung: SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 34).

  • VG Dresden, 24.10.2013 - 3 K 1942/11

    Abwasserzweckverband scheitert mit Klage auf höhere Kostenbeteiligung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15
    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 402/15 3 K 1942/11.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - wird zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - zu verurteilen, an den Kläger 168.898,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen, mindestens aber 15.849,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen.

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12

    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15
    44 Nach § 60 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zur Vertragsanpassung im Fall einer "Unauskömmlichkeit" der ODR-Pauschalen: ThürOVG, Urt. v. 11. August 2016 - 4 KO 116/12 -, juris Rn. 50).
  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15
    Dieser Ausbeutungsvorsatz kann bei § 138 Abs. 2 BGB nicht allein aus dem auffälligen Missverhältnis gefolgert werden (BGH, Urt. v. 10. November 2016 - IX ZR 119/14 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15
    Eine inhaltliche Überprüfung des streitgegenständlichen Kostenbeteiligungsanspruch am Maßstab des § 307 BGB scheidet hier hingegen schon aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung einer Überprüfung von öffentlich-rechtlichen Verträgen in § 59 VwVfG aus, welche einer darüber hinausgehenden Anwendung zivilrechtlicher Regelungen zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegensteht (vgl. Kopp/Ramsauer a. a. O. § 62 Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 6. März 1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 28).
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 3 B 436/21

    Unrichtigkeit; Berichtigung; Tatbestand

    Im Gegensatz gilt § 118 VwGO auch für solche, die auf einer irrigen Vorstellung des Gerichts beruhen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2017 - 3 A 402/15 -, Rn. 3 m. w. N.).
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