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   OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17.A   

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OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17.A (https://dejure.org/2017,20469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.05.2017 - 5 B 19/17.A (https://dejure.org/2017,20469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 5 B 19/17.A (https://dejure.org/2017,20469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 7 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG § 34a AsylG § 35
    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsandrohung; Integrationsgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (hier: Bulgarien) bei Anerkennung der betroffenen Asylantragsteller dort als Flüchtlinge

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanordnung; Integrationsgesetz

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (hier: Bulgarien) bei Anerkennung der betroffenen Asylantragsteller dort als Flüchtlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtwidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 163
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    10 Die Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann dagegen vorliegend nicht in eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG n. F. umgedeutet werden (vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG NRW, Urt. v. 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 41 ff.), was die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids gemäß § 34a AsylG n. F. hätte rechtfertigen können.11 Zwar wäre der für den hier streitigen, in Deutschland gestellten Asylantrag vom 21. August 2014 zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU v. 29. Juni 2013, L 180/31 - Dublin III-VO) zu bestimmen (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    12 Auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG n. F. eröffnende Antragsablehnung i. S. v. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO auch dann vorliegt, wenn im anderen Mitgliedsstaat (hier Bulgarien) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und nur subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU gewährt wurde (vgl. zum Streitstand bei einem derartigen "Aufstockungsbegehren": BVerwG, Vorlagebeschlüsse an den EuGH v. 23. März 2017 - 1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16 -, jeweils Rn. 41/42, abrufbar unter http://www.bundesverwaltungsgericht.de), kommt es daher vorliegend nicht an.
  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Dies führt hier dazu, dass bei der i. R. d. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 VwGO grundsätzlich nur aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmenden Interessenabwägung, die sich vor allem nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache richtet und nur, wenn diese wegen der besonderen Dringlichkeit nicht wenigstens summarisch zu beurteilen sind, allein anhand einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der bei einer Ablehnung und einer Stattgabe zu erwartenden Folgen zu erfolgen hat (vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, juris Rn. 17), seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung nach Bulgarien überwiegt.
  • OVG Sachsen, 03.02.2015 - A 3 B 228/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Über ihn entscheidet der Senat als nunmehr zuständiges Gericht der Hauptsache, nachdem bei ihm der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2016 - 2 K 3825/14.A - anhängig ist, mit dem die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2014 abgewiesen wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2015 - A 3 B 228/14 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung weder eine spezielle Form der Abschiebungsandrohung noch ist letztere als Minus in einer Abschiebungsanordnung enthalten (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    9 Denn jedenfalls die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist überwiegend wahrscheinlich mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtswidrig geworden, weil zwar die Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. aufrecht zu erhalten sein mag (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 28 ff.), dann aber keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG n. F., sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG n. F. hätte ergehen müssen, an der es fehlt.
  • OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07

    Baubeginn für Waldschlößchenbrücke ist möglich

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Dies führt hier dazu, dass bei der i. R. d. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 VwGO grundsätzlich nur aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmenden Interessenabwägung, die sich vor allem nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache richtet und nur, wenn diese wegen der besonderen Dringlichkeit nicht wenigstens summarisch zu beurteilen sind, allein anhand einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der bei einer Ablehnung und einer Stattgabe zu erwartenden Folgen zu erfolgen hat (vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, juris Rn. 17), seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung nach Bulgarien überwiegt.
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 07.09.2009 - 5 B 329/08

    Abwasserbeitrag; Änderungsbescheid; veränderte Umstände

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

    Hiergegen erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Schleswig, über die noch nicht entschieden ist (Az. 5 B 19/17).
  • VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18

    Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien; Abschiebungsandrohung;

    Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 u. 3 AufenthG aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015, 1 B 41/15, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 31.5.2017, 5 B 19/17.A, juris Rn. 9).
  • VG Stuttgart, 28.07.2022 - 18 K 2024/22

    Betrieb einer Spielstätte; Abänderung eines Beschlusses im Verfahren auf Erlass

    Eine hier allein in Rede stehende Änderung der Rechtslage kommt etwa dann in Betracht, wenn entscheidungserhebliche neue Rechtsnormen erlassen oder bestehende Rechtsnormen zwischenzeitlich geändert wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1994 - 4 VR 1/94 -, NVwZ 1995, 383; OVG Sachsen, Beschluss vom 31.05.2017 - 5 B 19/17.A -, BeckRS 2017, 114068 Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.1997 - 6 B 11585/97 -, NVwZ 1998, 208).
  • VG Würzburg, 24.04.2019 - W 10 S 19.50255

    Unzulässiger Asylantrag wegen erfolgter Schutzgewährung durch einen anderen

    Vielmehr wäre unter solchen Umständen gemäß §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den Mitgliedstaat anzudrohen, in welchem der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist, d.h. hier nach Italien (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.12.2018 - W 10 K 17.33394 - juris; B.v. 9.11.2018 - W 10 S 18.50498 - juris; B.v. 18.4.2018 - W 4 S 18.50123; SächsOVG, B.v. 31.5.2017 - 5 B 19/17.A - juris).
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