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   OVG Sachsen, 31.08.2018 - 2 B 313/18   

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https://dejure.org/2018,40936
OVG Sachsen, 31.08.2018 - 2 B 313/18 (https://dejure.org/2018,40936)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.08.2018 - 2 B 313/18 (https://dejure.org/2018,40936)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. August 2018 - 2 B 313/18 (https://dejure.org/2018,40936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsSchulG § 28 Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen/Ober- und Abendoberschulen
    Aufnahme in die Vorbereitungsklasse mit Deutsch als Zweitsprache einer Oberschule; Anrechnung des Unterrichts auf die Schule; Erfüllung der Schulpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 14.11.2014 - 2 B 229/14

    Benachteiligungsverbot für Behinderte, Förderschulpflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.08.2018 - 2 B 313/18
    Für den gegenüber dem Aussetzungsantrag selbständigen, auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in die Oberschule gerichteten Antrag nach § 123 VwGO (§ 39 Abs. 1 GKG) verbleibt es beim Auffangwert (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1).
  • OVG Sachsen, 21.06.2023 - 6 B 199/22

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Geschäftsfähigkeit;

    Der Mangel der Bekanntgabe und die Verletzung zwingender Zustellvorschriften wurden indessen dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im März 2019 Kenntnis von den Bescheiden erlangte, was aus der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bescheide erkennbar wird (vgl. für Zustellungsmängel: § 9 Abs. 1 SächsVwZG a. F. sowie für die Bekanntgabe: SächsOVG, Beschl. v. 31. August - 2 B 313/18 -, juris Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 95-IV-18
    Die Beschwerdeführerin hat ihre am 17. September 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene und mit Schreiben vom 24. September 2018 ergänzte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2018 (2 B 313/18) mit Schreiben vom 12. November 2018 wirksam zurückgenommen.
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