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   OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21   

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https://dejure.org/2021,51628
OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21 (https://dejure.org/2021,51628)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.12.2021 - 3 M 185/21 (https://dejure.org/2021,51628)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - 3 M 185/21 (https://dejure.org/2021,51628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 WaffG 2002, § 6 Abs 2 WaffG 2002
    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei waffenrechtlichen Eignungsbedenken (Alkoholproblematiken: Abhängigkeit, Missbrauch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf; waffenrechtliche Erlaubnis; persönliche Eignung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Alkoholabhängigkeit; Alkoholmissbrauch; Gutachten; Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei waffenrechtlichen Eignungsbedenken (Alkoholproblematiken: Abhängigkeit, ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund von Alkoholproblematiken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 24 CS 20.2211

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Das gilt jedoch nur dann, wenn die Behörde ihre grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei der Betroffene grundsätzlich zur Mitwirkung angehalten ist, ausreichend wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 23).

    Kann nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 24), die zum Nachteil des Antragstellers ausfällt.

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 25 f.).

    Sein - nicht näher substantiiertes - privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen, anzunehmen (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 27).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 15.08.2016 - 21 CS 16.1247

    Rechtswidriger Widerruf einer Waffenbesitzkarte mangels Aufforderung zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 15 f.).

    Erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ohne Bedeutung und können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016, a.a.O. Rn. 17).

    In Übertragung dieser Grundsätze des Fahrerlaubnisrechts auf die Fallgruppe bestehender Alkoholproblematiken im Waffenrecht (vgl. zur Übertragbarkeit der im Fahrerlaubnisrecht entwickelten Grundsätze zum Thema "Alkoholproblematik und Eignungszweifel" in ihren wesentlichen Zügen auf die Klärung von Eignungsbedenken im Waffenrecht: u.a. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 19) lässt das Gutachten hinreichend nachvollziehbare Ausführungen dazu vermissen, weshalb beim Antragsteller ein Alkoholmissbrauch im waffenrechtlichen Sinne gegeben sein soll, obgleich eine Verwendung von Waffen unter Alkoholeinfluss, also ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht vorlag.

  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 21 B 16.527

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins mangels Mitwirkung an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Dies schließt nach summarischer Prüfung allerdings nicht aus, solche unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG zu fassen, wenn im Einzelfall eine mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergehende Alkoholisierung einen in der Person liegenden Umstand darstellt, der die Annahme rechtfertigt, die Person werde nicht vorsichtig oder sachgemäß mit der Waffe umgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 - juris Rn. 37; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 165/15 - juris Rn. 23; einen Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und waffenrechtlicher Eignung herstellend: vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 36).

    Dessen ungeachtet besteht angesichts der ständigen Verfügbarkeit von Alkohol auch in einem - hier noch nicht auszuschließenden - Alkoholmissbrauchsfall generell eine hohe Rückfallgefahr (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O. Rn. 36).

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Brem, Urteil vom 13. August 2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 17).
  • VG Lüneburg, 04.02.2016 - 6 B 165/15

    Atemalkoholkonzentration; Blutalkohol; Jagdschein; Munition; Strafverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Dies schließt nach summarischer Prüfung allerdings nicht aus, solche unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG zu fassen, wenn im Einzelfall eine mit einer Verhaltensbeeinflussung einhergehende Alkoholisierung einen in der Person liegenden Umstand darstellt, der die Annahme rechtfertigt, die Person werde nicht vorsichtig oder sachgemäß mit der Waffe umgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 - juris Rn. 37; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 165/15 - juris Rn. 23; einen Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und waffenrechtlicher Eignung herstellend: vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Unter Alkoholabhängigkeit ist ein Hang zum übermäßigen Genuss geistiger Getränke zu verstehen, dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 27).
  • VG Würzburg, 12.01.2016 - W 5 S 15.1429

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte bei Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. April 2016 - 21 CS 16.171 - juris), der Verwaltungsgerichte Würzburg (Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1429 - juris), München (Beschluss vom 28. April 2010 - M 7 S 10.1282 - juris) und Ansbach (Urteil vom 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416 - juris) betreffen abweichende Sachverhalte, bei denen entscheidungserheblich darauf abgestellt wurde, dass aufgrund von Bedenken an der persönlichen Eignung wegen Alkoholabhängigkeit aus der Nichtvorlage eines Gutachtens der Schluss auf die fehlende persönliche Eignung (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV) geschlossen wurde.
  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 21 CS 16.171

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. April 2016 - 21 CS 16.171 - juris), der Verwaltungsgerichte Würzburg (Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1429 - juris), München (Beschluss vom 28. April 2010 - M 7 S 10.1282 - juris) und Ansbach (Urteil vom 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416 - juris) betreffen abweichende Sachverhalte, bei denen entscheidungserheblich darauf abgestellt wurde, dass aufgrund von Bedenken an der persönlichen Eignung wegen Alkoholabhängigkeit aus der Nichtvorlage eines Gutachtens der Schluss auf die fehlende persönliche Eignung (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV) geschlossen wurde.
  • OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Brem, Urteil vom 13. August 2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 17).
  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 3 L 138/21
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2021 (Az. 3 L 138/21, juris) hatte ebenfalls einen abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem ein - die Alkoholabhängigkeit ausschließendes - nur fachpsychologisches (und nicht auch - wie vorliegend - ein medizinisches) Zeugnis eines Diplompsychologen beigebracht wurde, das die Eignungsbedenken/-zweifel nach der Auffassung des Gerichts nicht habe entkräften können, weil das vorgelegte Zeugnis mangels näherer Angaben der der Beurteilung zugrundeliegenden Befunde nicht prüf- und nachvollziehbar gewesen sei.
  • VG München, 28.04.2010 - M 7 S 10.1282
  • VG Ansbach, 22.07.2016 - AN 14 K 16.00416

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Trunkenheitsfahrt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 20 A 2430/11

    Schießen mit einer Waffe im Wald zur Jagdausübung nach der Aufnahme von Alkohol

  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 6 B 18/22

    Widerruf zweier Waffenbesitzkarten sowie eines kleinen Waffenscheins;

    Das Verwaltungsgericht ist bezogen auf den - mangels erlassenen Widerspruchsbescheids - maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - vom rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen.
  • OVG Sachsen, 31.05.2022 - 6 B 447/21

    Waffenrecht; Unzuverlässigkeit; Reichsbürger; Interessenabwägung

    Sie hat es nämlich selbst in der Hand, diese durch glaubhafte Distanzierung von ihrer bisherigen Einstellung bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) abzuwenden.
  • OVG Sachsen, 31.05.2022 - 6 B 446/21

    Waffenrecht; absolute Unzuverlässigkeit bei Reichsbürgernähe; Interessenabwägung

    Im Ansatz ist das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes, der hier mangels bereits erlassener Widerspruchsbescheide richtigerweise der der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - von dem rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, den auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht infrage stellt.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 3 L 308/23
    Für die prognostisch zu beurteilende Frage, ob der Inhaber oder Bewerber um eine waffenrechtliche Erlaubnis die erforderliche Eignung aufweist, ist aber bei einer derartigen Vorgeschichte über die gegenwärtig bestehende Abstinenz hinaus entscheidend, ob die behauptete Änderung im Umgang mit berauschenden Substanzen stabil und motivational gefestigt ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, Rn. 27; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, Rn. 69; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 -, Rn. 40, alle zitiert nach juris).
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