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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022 - 3 M 48/22   

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https://dejure.org/2022,15890
OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022 - 3 M 48/22 (https://dejure.org/2022,15890)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.06.2022 - 3 M 48/22 (https://dejure.org/2022,15890)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 3 M 48/22 (https://dejure.org/2022,15890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2a StVG, § 2a Abs 6 StVG, § 60 Abs 5 VwGO
    Hinreichende Darlegung von Hinderungsgründen bei begehrter Fristverlängerung zur Absolvierung eines Aufbauseminars nach § 2a StVG; Interessenabwägung bei Berufskraftfahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 2a
    Aufbauseminar; Fahrerlaubnis auf Probe; Fristverlängerung; Hinderungsgründe

  • rechtsportal.de

    StVG § 2a
    Fristverlängerung zur Absolvierung eines Aufbauseminars

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2015 - 1 M 45/15

    Gewerbliche Anordnung der Fassadengestaltung einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022 - 3 M 48/22
    Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2015 - 1 M 45/15 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 5 MB 39/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2022 - 3 M 48/22
    Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (SchlHOVG, Beschluss vom 31. März 2021 - 5 MB 39/20 - juris) darauf abgestellt hat, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei - wie hier behaupteter - unverschuldeter Säumnis gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verstoßen könne, wenn ein Fahranfänger rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist unter gleichzeitiger substantiierter Darlegung der Hinderungsgründe sowie der Äußerung des erkennbaren Willens, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren, gestellt habe.
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