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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21 (https://dejure.org/2021,47300)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.11.2021 - 2 M 18/21 (https://dejure.org/2021,47300)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. November 2021 - 2 M 18/21 (https://dejure.org/2021,47300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22a Abs 3 S 1 ABBergV, § 22a Abs 4 ABBergV, Anh 6 Nr 2 ABBergV, § 53 Abs 1 S 1 BBergG, § 55 Abs 1 S 1 Nr 6 BBergG
    Genehmigung und Betrieb einer Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle; Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallentsorgungseinrichtung; Abschlussbetriebsplan; bergbauliche Abfälle; Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans

  • rechtsportal.de

    Abfallentsorgungseinrichtung; Abschlussbetriebsplan; bergbauliche Abfälle; Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Zur Wahrung rechtmäßiger Zustände zählt, wie sich auch aus der Bezugnahme auf zugelassene Betriebspläne in § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG ergibt, die Durchsetzung von Betriebsplänen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - juris Rn. 23, m.w.N.).

    Taugliche Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen eines zugelassenen Betriebsplans bewegt und was dieser verlangt; verfolgt der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen, so dass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, kann demnach auch dessen Vorlage auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25).

    § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG erstreckt sich aber auch auf die Verpflichtung nach § 53 Abs. 1 BBergG zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 37).

    Diese Überlegungen tragen nicht, wenn etwa in einem Abschlussbetriebsplan die Bewältigung einer bedeutenden und nach Ansicht aller Beteiligter kostspieligen Folge der Betriebseinstellung bewusst offengelassen und folglich der Sache nach einer späteren Entscheidung vorbehalten worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn 42).

    Bei der hiernach gebotenen Gegenüberstellung der mit einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG verbundenen - finanziellen - Belastung und dem damit erstrebten Nutzen ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Reinhaltung der Gewässer - um die es hier geht - einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient; die hierfür erforderlichen, nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen stehen als solche nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 43).

    Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags selbst in einer Opferrolle befindet, entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 44 f.).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    So unterfallen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG die im Bergbau anfallenden "bergbauspezifischen" Abfälle (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - juris Rn. 19).

    Dagegen unterfallen die im Bergbau anfallenden "bergbauspezifischen" Abfälle, um die es hier geht, der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - juris 19).

    Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1998 - 14 S 1037/98

    Bergbau: Verfüllung von Hohlräumen - Zweckbestimmung - Abgrenzung von Bergrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang ist dabei nicht zeitlich und auch nicht notwendigerweise räumlich, sondern sachlich als zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Bergwerkes gehörig zu verstehen; von einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang kann hingegen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Ablagern vornehmlich sonstigen, bergbaufremden Zwecken dient und nicht in erster Linie - wenn auch durchaus in einem weiter verstandenen Sinn - noch funktionell dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zuzuordnen ist (VGH BW, Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 - juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Dies gilt etwa für die Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, bei der die zuständige Bergbehörde auf der Grundlage von § 10 BBodSchG Anordnungen treffen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 22. April 2015 - 2 L 53/13 - juris Rn. 65 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Die Regelung setzt das rechtliche Fortbestehenkönnen der stillgelegten Abfallentsorgungsanlage voraus (vgl. zur Stilllegung von Deponien nach § 36 Abs. 2 KrWG/AbfG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.1994 - 7 L 5295/92

    Bergwerksunternehmer; Einstellung des Bergwerksbetriebes; Schadensvorsorge;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Die "entsprechende" Geltung dieser Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 BBergG bedeutet, dass nicht nur während des laufenden Betriebs der Anlage, sondern auch nach ihrer Stilllegung für eine ordnungsgemäße Entsorgung der während des Betriebs angefallenen Abfälle Sorge zu tragen ist und gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sein dürfen (vgl. zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG: NdsOVG, Urteil vom 15. Juni 1994 - 7 L 5295/92 - juris Rn. 44).
  • BVerwG, 28.06.2019 - 7 B 26.18

    Klage gegen die Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung; Unfallbedingtes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Replik vom 21. März 2021 (S. 15) darauf hin, dass der Besorgnisgrundsatz in § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 und 2 WHG umfassend gebietet, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 7 B 26.18 - juris Rn. 17, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2016 - 2 M 44/16

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2016 - 2 M 44/16 - juris Rn. 12, m.w.N.).
  • VG Hannover, 06.07.2005 - 11 A 1884/03

    Reichweite des Bergbauprivileges sowie Anforderungen des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Zwar erscheint zweifelhaft, ob - wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Hannover vom 6. Juli 2005 (11 A 1884/03 - juris Rn. 63) angenommen hat - bei dieser Variante ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen wäre, weil die Errichtung einer neuen Deponie einen neuen abfallrechtlichen Tatbestand schaffen und den Bergbaubezug der Abfälle entfallen lassen würde mit der Folge, dass das Genehmigungsverfahren nicht unter Bergrecht fallen würde.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21
    Angesichts dieser Verantwortlichkeit aus der vorangegangenen gefahrgeneigten Tätigkeit, die sich in einer typisch bergbaubedingten Gefahrenlage niederschlägt, kommt eine Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der so genannten Altlasten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1) nicht in Betracht.
  • BVerwG, 09.11.1995 - 4 C 25.94

    Unternehmerverantwortung bei der teilweisen Betriebseinstellung eines Bergwerks

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2021 - 2 O 20/21

    Beiladung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger ein

    Hiergegen hat der Antragsgegner am 15. Februar 2021 Beschwerde eingelegt (2 M 18/21), über die noch nicht entschieden ist.
  • VG Cottbus, 22.08.2022 - 3 L 109/22
    Hierbei ist anerkannt, dass dann, wenn der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen verfolgt, sodass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, auch ein solcher auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22/12 - Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2021 - 2 M 18/21 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).
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