Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 81b Alt 2 StPO, § 152 Abs 2 StPO
Beschuldigteneigenschaft als Voraussetzung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu generalpräventiven Zwecken - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 81b 2. Alt.; StPO § 152 Abs. 2; StGB § 303
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 2. Alt. StPO mit der Bezugnahme auf den Begriff des "Beschuldigten" bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO (hier: Lichtbilder und Fingerabdrücke) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Zur erkennungsdienstlichen Behandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 2. Alt. StPO mit der Bezugnahme auf den Begriff des "Beschuldigten" bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO (hier: Lichtbilder und Fingerabdrücke)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 30.12.2011 - 1 A 244/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12
Im Übrigen setzt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht voraus, dass eine Täterschaft "festgestellt" wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des "Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). - BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88
Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12
Vielmehr setzt eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen voraus, dass der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris). - OVG Niedersachsen, 28.06.2007 - 11 LC 372/06
Erkennungsdienstliche Behandlung einer Prostituierten; Wahrung des …
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Insoweit kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenhalten, dass es in der Vergangenheit keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Person des Klägers gegeben habe; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremden Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).
- OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00
Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12
Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Kläger substanziiert vorgetragen worden, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von dem Kläger in der Vergangenheit verwirklichten bzw. ihm vorgeworfenen Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - …und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 - beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB). - OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 372/09
Zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - Zur …
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Die Begründung muss insoweit nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris). - VGH Bayern, 31.01.2005 - 24 CS 04.2816
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Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Kläger substanziiert vorgetragen worden, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von dem Kläger in der Vergangenheit verwirklichten bzw. ihm vorgeworfenen Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - …und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 - beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB). - VGH Bayern, 03.05.2005 - 24 B 04.1735
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - 3 O 26/12
Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Kläger substanziiert vorgetragen worden, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von dem Kläger in der Vergangenheit verwirklichten bzw. ihm vorgeworfenen Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 - beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB).
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2018 - 3 O 73/18
Erkennungsdienstliche Behandlung
Vielmehr genügt es, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte künftig in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 O 26/12 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 10 CS 10.3068 -, juris).