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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21 (https://dejure.org/2021,4349)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.03.2021 - 3 R 20/21 (https://dejure.org/2021,4349)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. März 2021 - 3 R 20/21 (https://dejure.org/2021,4349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften aufgrund der Corona-Pandemie ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15).

    Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 21).

    (2) Ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen - wie die Antragstellerinnen meinen - deshalb geboten ist, weil es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (so bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 40).

    Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus würde mit der Außervollzugsetzung der Regelung zu Ladengeschäften (§ 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV) in Frage gestellt, weil die auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 43).

    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45; NdsOVG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51).

    Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2021 - 13 MN 44/21

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; Betriebsschließung; einstweilige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Es mag zwar unzulässig sein, sich bei der Aufhebung von Schutzmaßnahmen allein an einem Inzidenzwert von 35 zu orientieren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 28).

    Aus der Erwägung, dass es bei der Erforschung der Übertragungswege gebe und sich durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des Infektionsgeschehens weitere Erkenntnisse gewinnen ließen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 41), lässt sich eine mangelnde Erforderlichkeit der aktuell breitflächigen Schutzmaßnahmen nicht ohne weiteres ableiten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • VGH Hessen, 16.12.2020 - 8 B 3000/20

    Gestaffelte Beschränkungen des Publikumsverkehrs in Verkaufsstätten mit einer

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 12 MN 290/12

    Vorliegen einer Antragsbefugnis eines sog. Planaußenliegers; Begehren einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20

    Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zwecks Aussetzung einer Norm,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bezüglich des

  • BVerfG - 1 BvR 321/12 (anhängig)
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 -, noch nicht veröffentlicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185; s. beispielsweise auch Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 35 f.).

    Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, liegt in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird, auf der Hand (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 38).

    Als gesichert anzusehen ist aber, dass Zusammenkünften in geschlossenen Räumen - wozu auch die Innenräume der Verkaufsstellen des Einzelhandels zählen - mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen ein potenziell erhöhtes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 innewohnt (vgl. Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 40; s. auch VGH BW, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 1 S 1533/21 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Insofern ist für die Erforderlichkeit der Maßnahme jedenfalls mitentscheidend, dass die Beschränkung des Kundenzugangs zu den nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäften auf im Grundsatz geimpfte oder genesene Personen die Bewegungsströme der Ungeimpften einschränkt und somit die mit dem Aufenthalt in Geschäften in Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Zuwegung, Aufenthalt) reduziert werden (vgl. zur Beachtlichkeit derartiger Auswirkungen für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen, die keine typischen Infektionstreiber betreffen, z. B. Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 41; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - juris Rn. 43; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 59 f.).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

    Denn etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit können den Verordnungsgeber grundsätzlich nicht dazu zwingen, auf aktuell gebotene Maßnahmen zu verzichten (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 20/21 - OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021, a.a.O.).
  • OVG Thüringen, 23.03.2021 - 3 EN 119/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels; Mischsortiment;

    Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten (vgl. bei ähnlichen Sachverhalten und entsprechender Rechtslage: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 3 MR 3/21 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris / Pressemitteilung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Anderes gälte, wenn mit einer Forcierung von Maßnahmen in den von der Antragstellerin genannten Bereichen in kürzester Zeit ein Durchbruch bei der Pandemiebekämpfung gelingen könnte, der ein Absehen von breitflächigen Maßnahmen wie der Schließung von Ladengeschäften bereits jetzt schon zwingend gebieten könnte (so bereits Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 -).
  • OVG Thüringen, 26.03.2021 - 3 EN 180/21

    Corona-Krise; 3. Welle; Schließung von Elektrofachmärkten; Thüringen

    Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten (vgl. bei ähnlichen Sachverhalten und entsprechender Rechtslage: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 3 MR 3/21 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris / Pressemitteilung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2022 - 3 O 209/21

    Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen flächendeckender

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, § 56 IfSG wäre als verfassungswidrig anzusehen, wenn man die Norm im Hinblick auf den geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch nicht für analog anwendbar hielte, betrifft dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der staatlichen Schutzmaßnahmen, die auf der Grundlage der §§ 28 ff. IfSG zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen worden sind und unter anderem zu den Betriebsschließungen oder -einschränkungen geführt haben, von denen auch die Klägerin betroffen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen der rechtlichen Überprüfung solcher Maßnahmen: Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 52 ff.).
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