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   OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22   

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https://dejure.org/2023,3172
OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22 (https://dejure.org/2023,3172)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.02.2023 - 2 M 111/22 (https://dejure.org/2023,3172)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 2 M 111/22 (https://dejure.org/2023,3172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4a Abs 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 60b Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 60b Abs 5 S 2 AufenthG 2004
    Keine Beschäftigungserlaubnis für ausländische Personen ungeklärter Identität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz für "Personen mit ungeklärter Identität"; Konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als "Inhaber" einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22
    Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 13).

    Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (Beschlüsse des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 24 und vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427

    Erfolgreicher Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22
    Da es sich bei dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 28 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60b AufenthG Rn. 12), dürfte die "Ausstellung" einer Duldung mit diesem Zusatz im Sinne einer Bekanntgabe an den Ausländer (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 263 [365]) konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als "Inhaber" einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität i.S.d. § 60b AufenthG und damit für den Eintritt der Rechtfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG haben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22
    Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (Beschlüsse des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 24 und vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23

    Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen;

    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 5 f.) ist es der Ausländerbehörde auch grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; einschränkend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11: "Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint." ).

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