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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21 (https://dejure.org/2022,1134)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.01.2022 - 2 M 137/21 (https://dejure.org/2022,1134)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 2 M 137/21 (https://dejure.org/2022,1134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 10 Abs 3 S 3 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 48 Abs 2 AufenthG 2004
    Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen Verstoßes gegen die Passpflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - a.a.O. Rn. 22 ff.) kann auch ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann entgegenstehen, wenn es noch aktuell ist.

    Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - a.a.O. Rn. 23).

    Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - a.a.O. Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Zwar ist § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet, so dass die Strafbarkeit unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Grundsätzlich kann ein Ausländer einen Pass nur dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn dieser ihm von seinen Heimatbehörden verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - III-2 RVs 35/20 - a.a.O. Rn. 7).

    Denn die Passpflicht dient nicht nur der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit, sondern soll auch verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet verbleiben, weil sie ohne Ausweispapiere nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - III-2 RVs 35/20 - a.a.O. Rn. 8).

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Gleiches gilt für den vorwerfbaren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz über einen nicht unerheblichen Zeitraum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8 [knapp 6 Monate]; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 - juris Rn. 4 [über 20 Monate]).

    Weigert sich der Betroffene, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, um so seine Abschiebung zu verhindern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, auch infolge des dann begründeten Ausweisungsinteresses mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu sanktionieren, um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - a.a.O. Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 09.04.2018 - 11 A 33/17

    Gefahr der Verfolgung eines Homosexuellen in der Türkei; Abschiebung trotz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. April 2018 - 11 A 33/17 MD - abgewiesen.

    Das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. April 2018 - 11 A 33/17 MD - ist seit dem 26. Mai 2018 rechtskräftig.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2014 - 2 L 91/12

    Befristung der Wirkungen der Ausweisung; verminderter Schutzanspruch bei gleicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Als geringfügige Verstöße kommen Fälle in Betracht, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - juris Rn. 22 f.).
  • KG, 07.05.2013 - 161 Ss 68/13

    Kein Einfluss der Duldung auf Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Der Passpflicht unterliegen auch geduldete Ausländer (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) - juris Rn. 13; Maor, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 172).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    Die Vorschrift setzt - wie § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 15) und befreit lediglich von der Durchführung des Visumverfahrens (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 114).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
    § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG setzt auch nicht voraus, dass der Ausländer wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist; erforderlich ist nur, dass sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2019 - 18 A 4750/18

    Begründen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch Straftaten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 10/22

    Abschiebung nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

    Im Übrigen ist unter einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 38; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 141).

    Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört insbesondere die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach im Regelfall kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 a.a.O. Rn. 22).

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2 und vom 7. Januar 2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

    Der Senat hat daher in der Vergangenheit wiederholt Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 oder Nr. 9 AufenthG genügen lassen, um eine generalpräventive Ausweisung zu rechtfertigen (bspw. im Senatsbeschl. v. 7.12.2020 - 13 ME 384/20 -, V.n.b. Umdruck S. 4 ff.; v. 20.4.2020 - 13 PA 51/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3; v. 23.1.2020 - 13 PA 413/19 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.; vgl. so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 -, juris Rn. 33).

    Mit diesem Verhalten hat er den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 -, juris Rn. 26; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 5.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10 -, juris Rn. 32 ff.; Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 95 AufenthG Rn. 24 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 12 S 3795/21

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; kein Verbrauch von Ausweisungsinteressen

    Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte; vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris Rn. 18, und vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2022 - 2 M 137/21 -, juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 -, juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, § 5 Rn. 26 f. ; Beiderbeck in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 AufenthG Rn. 5).
  • VG Bayreuth, 12.01.2023 - B 6 S 22.1147

    Ausweisung einer geduldeten, bestandskräftig abgelehnten äthiopischen

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914 u.a. - juris Rn. 30; B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52; ebenso: OVG LSA, B.v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 30; Katzer in BeckOK MigR, § 54 AufenthG Rn. 96; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 95).

    In der Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 22.3.2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 41; B.v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 2.8.2022 - AN 11 K 20.1930 - BeckRS 2022, 21923 Rn. 76) ist anerkannt, dass ein gewichtiges generalpräventives Interesse daran besteht, einen Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung an der Passbeschaffung mitzuwirken zu "sanktionieren", um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten.

  • VG Ansbach, 02.08.2022 - AN 11 K 20.01930

    Ausweisung einer äthiopischen Staatsangehörigen, beharrlicher Verstoß gegen Pass-

    Weigert sich der Betroffene an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, um so seine Abschiebung zu verhindern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung an der Passbeschaffung mitzuwirken, zu "sanktionieren", um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 22.3.2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 41; OVG LSA, B.v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 33).
  • VG Bayreuth, 06.09.2023 - B 6 K 22.839

    Ausweisung, Bleibeinteresse, Nichtberücksichtigung von Verurteilungen bei

    In der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 04.05.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; OVG LSA, B. v. 22.03.2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 41; OVG LSA, B. v. 07.01.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 02.08.2022 - AN 11 K 20.1930 - BeckRS 2022, 21923 Rn. 76) ist anerkannt, dass ein gewichtiges generalpräventives Interesse daran besteht, einen Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung an der Passbeschaffung mitzuwirken zu "sanktionieren", um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten.
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