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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19 (https://dejure.org/2021,41419)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.09.2021 - 2 K 125/19 (https://dejure.org/2021,41419)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. September 2021 - 2 K 125/19 (https://dejure.org/2021,41419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 8 Abs 3 BauGB, § 8 Abs 2 BauGB
    Aufhebung eines Bebauungsplans; Bedarf für die Planung; Anforderung an die Planbegründung bei Parallelverfahren; Beteiligung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten im Planaufhebungs- oder -änderungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Abwägungsausfall; Abwägungsfehler; Aufhebung; Außenbereich; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; Ermittlung; städtebauliche Erforderlichkeit; Kontaktaufnahme; Innenentwicklung; Normenkontrolle; Parallelverfahren; Planrechtfertigung; Normenkontrolle gegen die ...

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeitkeit eines konkreten Planungsbedarfs nach der Aufhebung eines Bebauungsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    B-Plan wird aufgehoben: Gemeinde muss über neue Ordnung entscheiden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 166
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 1 N 18.1535

    Aufhebung eines Bebauungsplans wegen Unvereinbarkeit mit städtebaulichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Bei der Aufhebung eines Bebauungsplans sind die Belange der Eigentümer in die Abwägungsentscheidung einzustellen, deren Eigentumsrechte durch die Aufhebung betroffen sind (BayVGH, Urteil vom 5. August 2020 - 1 N 18.1535 - juris Rn. 18).

    Mit der Aufhebung des Bebauungsplans hat die Gemeinde zugleich darüber zu entscheiden, welche Ordnung an Stelle des aufgehobenen Bebauungsplans treten soll (OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE - juris Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 5. August 2020 - 1 N 18.1535 - juris Rn. 24).

    Dabei kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die Planungssituation an, ob die Gemeinde sich darauf verlassen kann, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung ausreichen, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 2020 a.a.O.).

    Damit hat die Antragsgegnerin dargelegt, aus welchen Gründen die Ausweisung von Wohnbauflächen am fraglichen Standort nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielsetzungen entspricht (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 5. August 2020, a.a.O. Rn. 25; OVG RhPf, Urteil vom 24. Juni 2020 - 8 C 11486/19 - juris Rn. 30).

    Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 2020, a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören nur solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt hinreichend wahrscheinlich und für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, juris Rn. 51; Beschluss vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 - juris Rn. 3).

    Diese Vorschriften dienen gemäß § 4a Abs. 1 BauGB insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und sollen gewährleisten, dass die von einer Bauleitplanung möglicherweise Betroffenen Kenntnis von den Planungsabsichten erlangen und die Gelegenheit erhalten, durch ihre Stellungnahmen und Einwendungen das Abwägungsmaterial zu ergänzen und gegebenenfalls Einfluss auf den Planungsvorgang zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Rn. 52; OVG BlnBbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 112).

    Im insoweit gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Rn. 52) durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin keine konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der im Bebauungsplan "Am G-Weg" vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten getroffen hat.

  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 4.84

    Kriterien für ein Parallelverfahren i.S. der § 8 Abs. 3 S. 1, 155b Abs. 1 Nr. 8

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Der Bebauungsplan muss sich als aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 - 4 N 4.84 - juris Rn. 19 ff.; Mitschang, a.a.O. Rn. 5).

    Diese Erwägung entspricht dem Ziel des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 BauGB, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das ganze Gemeindegebiet zu steuern (BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 - 4 N 4.84 - juris Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2020 - 8 C 11486/19

    Abwägungsfehlerhafte Aufhebung eines nicht vollständig verwirklichten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Damit hat die Antragsgegnerin dargelegt, aus welchen Gründen die Ausweisung von Wohnbauflächen am fraglichen Standort nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielsetzungen entspricht (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 5. August 2020, a.a.O. Rn. 25; OVG RhPf, Urteil vom 24. Juni 2020 - 8 C 11486/19 - juris Rn. 30).

    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2/16 - juris Rn. 12; vgl. auch OVG RhPf, Urteil vom 24. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 speziell für den Fall der Aufhebung eines die Wohnnutzung zulassenden Bebauungsplans).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 2 N 17.754

    Bebauungsplan Sondergebiet großflächiger Einzelhandel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Erst mit Schreiben vom 18. September 2019 hat die Antragstellerin von Kaufabsichten eines Investors und von der Höhe des anvisierten Kaufpreises berichtet (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung eines Wertverlusts auch BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2 N 17.754 - juris Rn. 71 f.).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 4 BN 18.12

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängel im Abwägungsvorgang und eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Mögliche Interessen bzw. Betroffenheiten, die von dem Betroffenen im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen worden sind, sind nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Gemeinde aufdrängen mussten (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18/12 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2/16 - juris Rn. 12; vgl. auch OVG RhPf, Urteil vom 24. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 speziell für den Fall der Aufhebung eines die Wohnnutzung zulassenden Bebauungsplans).
  • BVerwG, 05.10.2015 - 4 BN 31.15

    Status als Welterbe als Belang i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB; passiver Bestandsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Allerdings müssen dabei die Erwartungen hinsichtlich der Ausnutzbarkeit baulicher Nutzungsmöglichkeiten als private Belange mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 4 BN 31.15 - juris, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
    Diese Vorschriften dienen gemäß § 4a Abs. 1 BauGB insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und sollen gewährleisten, dass die von einer Bauleitplanung möglicherweise Betroffenen Kenntnis von den Planungsabsichten erlangen und die Gelegenheit erhalten, durch ihre Stellungnahmen und Einwendungen das Abwägungsmaterial zu ergänzen und gegebenenfalls Einfluss auf den Planungsvorgang zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Rn. 52; OVG BlnBbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 112).
  • BVerwG, 23.11.2009 - 4 BN 49.09

    Beschränkung der Abwägungsbeachtlichkeit auf geringfügige, auf den Eintritt

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

  • BVerwG, 13.11.2012 - 4 BN 23.12

    Anforderungen an Antragsbefugnis wegen Eigentumsverletzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 2 D 43/13

    Aufhebung eines Bebauungsplans ist ein legitimes Planungsziel!

  • BVerwG, 25.07.2017 - 4 BN 2.17

    Begriff der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; Umfang der mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 3 S 2680/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bindung des Bebauungsplans an den

  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2016 - 2 K 7/14

    Überplanung flussnaher Flächen

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen solche Belange, die die planende Stelle nicht "sieht" und nach den gegebenen Umständen nicht zu "sehen" braucht (BVerwG, B.v. 10.7.2006 - 4 BN 19.06 - BRS 70 Nr. 47 = juris Rn. 5; U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 21; OVG LSA, U.v. 7.9.2021 - 2 K 125/19 - juris Rn. 65; VGH BW, U.v. 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - ZfBR 2017, 687 = juris Rn. 33).
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