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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13 (https://dejure.org/2013,38842)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 M 108/13 (https://dejure.org/2013,38842)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. November 2013 - 1 M 108/13 (https://dejure.org/2013,38842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 18 BBesG, § 126 Abs 3 Nr 3 BRRG, § 54 Abs 4 BeamtStG, Art 19 Abs 4 GG
    Versetzung eines Beamten (Zu- und Wegversetzungsbedarf) und vorläufiger Rechtsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Beamten bei amtsangemessener Verwendung; Ermessensausübung bei einer mit einem Ortswechsel verbundenen Versetzung eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Versetzung eines Beamten (Zu- und Wegversetzungsbedarf) und vorläufiger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versetzung eines Beamten bei amtsangemessener Verwendung; Ermessensausübung bei einer mit einem Ortswechsel verbundenen Versetzung eines Beamten

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 5. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.] ).

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. ).

    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 ).

    Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O. ).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter ( BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.] ).

    Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.] ).

    Deren Rechte werden nicht berührt ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.] ).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind ( siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O. ), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind ( BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 ).

    Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen ( BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 4 S 491/06

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; Umsetzung; Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ).

    Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 08.02.2007 - 2 VR 1.07

    Anspruch auf Ausgleich einer finanziellen Belastung durch den Wechsel des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41 ).

    Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41 ).

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41 ).

    Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41 ).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.] ).

    D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Versetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein ( BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.] ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ).

    Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.] ).

    In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 ).

    Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O. ).

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.01.2011 - 1 M 2/11

    Wegabordnung eines Leiters einer JVA bei Rechtsverstößen zu Lasten Gefangener

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

  • BVerfG, 23.05.2005 - 2 BvR 583/05

    Verletzung von Art 33 Abs 5 GG bei Abordnung eines Beamten trotz psychischer

  • BVerwG, 13.03.1975 - 5 ER 300.75

    Rechtsmittel - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Überleitung von

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2008 - 1 L 3/08

    Zur Dienstpostenbewertung aus Anlass eines Beförderungsbegehrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2006 - 1 M 84/06

    Zum Anspruch auf Beförderung und zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters

  • BVerwG, 23.05.2002 - 2 A 5.01

    Amtsgemäße Beschäftigung

  • BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2009 - 1 M 42/09

    Zur Rückumsetzung eines Beamten bei fehlender Zustimmung des Personalrates

  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 1 M 55/13

    Abbruches des Stellenbesetzungsverfahrens; nachträgliche Stellenhebung durch den

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 M 119/19

    Entlassung eines Soldaten wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung

    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 -, juris Rn. 5).

    Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005; OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2013, a. a. O. Rn. 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2019 - 2 MB 2/19

    Zulässigkeit einer Beschwerde; Versetzung einer Lehrkraft

    Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 -, Juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, Juris Rn. 38).

    Der Beamte ist im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet, weshalb die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, Juris Rn. 24; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 30.08.2017 - Not 1/17

    Notarassessor: Rechtsmittel gegen Zuweisung der Ausbildungsstelle

    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 4, 5, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rn. 166).

    Der etwaige Mangel der ursprünglich fehlenden Begründung wäre zwischenzeitlich jedenfalls gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt, da die Antragsgegnerin die erforderliche Begründung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 (Anlage K 8 zur Klageschrift) nachgeholt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 9).

  • VG Kassel, 30.10.2015 - 1 L 631/15

    Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstelle - Erfordernis einer

    Die Dienstpostenbewertung erfolgt ebenso wie die dann vorzunehmende Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe im öffentlichen Interesse; ein Beamter kann hieraus keine Ansprüche ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. November 2013 - 1 M 108/13 - Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, alle zitiert nach juris).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner unter Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit manipulativ den streitbefangenen Dienstposten bewertet hat (vgl. dazu (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. November 2013 - 1 M 108/13 -, Rn. 15, juris) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

  • VG Magdeburg, 04.04.2022 - 5 A 253/21

    Umsetzungsgesuch eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe

    Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.11.2013 - 1 M 108/13 -, juris Rn. 22).

    Im Übrigen gilt, dass der Beamte die mit einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf nimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 -, juris Rn. 12).

  • VG Kassel, 25.08.2016 - 1 L 1330/16

    Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten innerhalb der Deutschen Telekom AG

    Denn es ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen (vgl. z. B. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 - jeweils juris).
  • VG Magdeburg, 01.10.2020 - 5 B 235/20

    Abordnung beamteter Professoren/Beendigung einer Abordnung

    Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.11.2013 - 1 M 108/13 -, juris, Rn. 4).
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