Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 79/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 48 Abs 2 BBergG, § 55 Abs 1 Nr 7 BBergG, § 56 Abs 1 S 2 BBergG, § 7 BBodSchG, § 8 Abs 2 Nr 1 BBodSchG
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abfall; Abfallverwertung; Abfallverzeichnis; Auflage, nachträgliche; Ausgleichsregelung; Besorgnis; Betriebsplanzulassung; Bodenfunktionen, natürliche; Bodenmaterial; Bodenschicht, durchwurzelbare; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Einbauklassen; Ermessen; LAGA ...
- rechtsportal.de
Nachträgliche Beschränkung der in einem Sonderbetriebsplan zugelassenen Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen; Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen; Sicherstellung der Schadlosigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachträgliche Beschränkung der in einem Sonderbetriebsplan zugelassenen Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen; Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen; Sicherstellung der Schadlosigkeit der ...
Verfahrensgang
- VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 156/13
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 L 79/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 79/14
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 12.17
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 17/14
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau
Die fehlende Aufnahme dieser Abfallart in die "Positivliste geeigneter mineralischer Abfälle bei Nachweis der Eignung für den konkreten technischen Einsatz" (Tabelle 5 der Anlage zum "Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008, vgl. 2 L 79/14, GA Bl. 80) rechtfertigt - entgegen der Annahme des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2012 - den generellen Ausschluss dieser Abfälle von der Verwendung im Wegebau nicht.