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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18 (https://dejure.org/2019,8163)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.03.2019 - 2 M 148/18 (https://dejure.org/2019,8163)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. März 2019 - 2 M 148/18 (https://dejure.org/2019,8163)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17; Beschl. v. 16.01.2019 - 2 M 121/18 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2017 - 2 L 119/15

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Maßgeblich ist eine Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rdnr. 16 f.; Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, a.a.O. RdNr. 17).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -? a.a.O. RdNr. 33).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 10 AS 16.1602
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst bei der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer - wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, a.a.O. RdNr. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2016 - 11 S 27.16

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; freiwillige Ausreise; kein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Daran fehlt es, wenn eine gerichtliche Entscheidung von vornherein nutzlos ist, weil sie nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2007 - 9 VR 4.07 -, juris RdNr. 3; OVG BBg, Beschl. v. 23.09.2016 - OVG 11 S 27.16 -, juris RdNr. 2).

    Folge einer vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wäre jedoch der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht i.S.d. § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 23.09.2016 - OVG 11 S 27.16 -, a.a.O. RdNr. 2; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 58 AufenthG RdNr. 15).

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11

    Vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Wegfall der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, vor einer sonst möglichen Vollziehung der Ausreisepflicht durch Abschiebung auch rechtlich durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - und nicht nur tatsächlich durch Erteilung von Duldungen seitens der Antragsgegnerin - geschützt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, juris RdNr. 8).

    Diese beschränkte Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt dem Antragsteller in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit einen besseren Schutz als die antragsabhängige Erteilung befristeter Duldungen durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, a.a.O. RdNr. 8).

  • VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Mit Beschluss vom 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2018 anzuordnen, abgelehnt.

    Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift vom 05.12.2018 ausdrücklich klargestellt, dass die Beschwerde darauf gerichtet ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2018 anzuordnen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2016 - 2 O 26/16

    Ausweisung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Da der Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine Auffangfunktion zukommt, kann eine Absenkung der Gewichtung geboten sein, wenn lediglich geringfügige Straftaten in Rede stehen, wobei nach Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Straftaten, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt haben, als geringfügig anzusehen sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris RdNr. 10; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 54 AufenthG RdNr. 76 und RdNr. 80 Fn. 154).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18

    Erforderlichkeit einer Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17; Beschl. v. 16.01.2019 - 2 M 121/18 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
    Das gefahrenabwehrrechtlich und damit zukunftsbezogen zu interpretierende Ausweisungsinteresse muss noch "aktuell" vorliegen in dem Sinne, dass eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris, RdNr. 25; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 5 AufenthG RdNr. 50).
  • VGH Bayern, 27.12.2016 - 10 CS 16.2289

    Ausweisungsinteresse wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Ausweisungsgrund

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 15.467

    Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 L 45/16

    Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten Asylbewerber bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16

    Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 10 K 2174/08

    Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Verlängerung des Aufenthaltsrechts des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 2 L 118/08

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2007 - 12 ME 252/07

    Prüfung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach unanfechtbarer Ablehnung

  • OVG Hamburg, 21.10.2005 - 4 Bs 222/05

    Bescheinigung über Erwerbsberechtigung - Fortbestehensfiktion im Falle eines

  • BVerwG, 25.04.2007 - 9 VR 4.07

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 2 L 104/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris Rn. 25, m.w.N.) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der

    Überwiegend wird von einer Sperre nur für die erstmalige Erteilung ausgegangen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris, Rn. 18, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 L 118/08 - juris, Rn. 37; Hailbronner, a.a.O., Rn. 31; NK-AuslR/Müller, 3. Auflage 2023, AufenthG, § 10 Rn. 21).

    In diesem Fall beruht der Aufenthalt nämlich nicht auf der Asylantragstellung, sondern weiterhin auf einer nach der Einreise bereits getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (so überzeugend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris, Rn. 18), weshalb nicht die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sondern nur die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen könnte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2019 - 2 M 86/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Nachholung des Visumverfahrens

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris Rn. 25) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
  • VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21

    Titelerteilungssperre - Aufenthaltserlaubnis; Sperrwirkung ;

    Die Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier gegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer ohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der Titelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18; in der Tendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f.; jeweils juris).

    Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit geben, im Wege eines unbegründeten Asylbegehrens einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18, juris).

  • OVG Bremen, 02.03.2021 - 2 B 328/20
    Ob es darüber hinaus bereits für die Annahme eines aktuellen Ausweisungsinteresses im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einer konkreten Prognose dahingehend bedarf, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (so VGH B-W, Urt. v. 19.04.2017 - 11 S 1967/16, juris Rn. 25 f; Axer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 5 AufenthG , Rn. 6 ; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 52; OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2019 - 2 M 148/18, juris Rn. 24) oder ob bei Wegfall der Wiederholungsgefahr lediglich eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt (so BVerwG, Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 23.94 -, juris Rn. 22 - zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990; OVG NW, Beschl. v. 16.08.2016 - 18 B 754/16, juris Rn. 21), kann der Senat offenlassen.
  • VG Magdeburg, 20.10.2020 - 8 A 298/19

    Titelerteilungssperre und Hinweispflichten im Asylverfahren

    Die Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Asylantrag des Ausländers unanfechtbar abgelehnt worden ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2019 - 2 M 148/18 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 16.09.2009 - 2 L 118/08, juris, Rn. 37), weil bei einem nach der Einreise erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitel der Aufenthalt hierauf und nicht mehr auf der Asylantragstellung beruht.
  • OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22

    Ausweisungsinteresse bei generalpräventiven Gründen; Verlängerung der

    Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an.
  • VG Düsseldorf, 31.08.2021 - 7 L 937/21
    vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris, Rn. 10.
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