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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17 (https://dejure.org/2019,8165)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.03.2019 - 3 L 238/17 (https://dejure.org/2019,8165)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. März 2019 - 3 L 238/17 (https://dejure.org/2019,8165)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1827
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Bei Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind die konkret angeordneten Maßnahmen nicht als "Gesamtpaket", sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüften; prinzipiell muss sich jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, RdNr. 26).(Rn.50).

    Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - BVerwG 6 C 39.16 - juris, RdNr. 14) am 21. April 2015 Beschuldigter eines Strafverfahrens.

    Die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b Alt. 2 StPO gestützten Anordnung wird nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.).

    Dieses in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle; damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.; Urt. d. Senats v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris, RdNr. 46).

    Eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO lassen die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen; vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 23, m.w.N.).

    Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 25).

    Das kann zwar etwa dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. dazu etwa Urt. d. Senats v. 18. August 2010, a.a.O., RdNr. 65 ff.), so dass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 25).

    Bei Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind die konkret angeordneten Maßnahmen nicht als "Gesamtpaket", sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüften; prinzipiell muss sich jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - 5 A 1692/13

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Für die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F., spricht, wenn der Betroffene über einen unbekannten Zeitraum eine Vielzahl von Bild- und Videodateien mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt angesammelt hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, RdNr. 11).(Rn.36).

    Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie die Messung der Körpergröße kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, RdNr. 30).(Rn.57).

    Oktober 2014 mittlerweile bereits mehr als vier Jahre vergangen sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, RdNr. 11).

    Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden(vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30).

    bb) Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie die Messung der Körpergröße kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30).

  • OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 A 215/17

    Pädophile Sexualpräferenz; pädophil-sexueller Missbrauch; erkennungsdienstliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie die Messung der Körpergröße kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, RdNr. 30).(Rn.57).

    Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, RdNr. 24).

    Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden(vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30).

    bb) Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie die Messung der Körpergröße kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 372/09

    Zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - Zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.; Urt. d. Senats v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris, RdNr. 46).

    Der Behörde wird mit der Vorschrift des § 81b Alt. 2 StPO ein Ermessen eingeräumt, d.h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus ("dürfen"); die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des "Ob" der Anordnung (Entschließungsermessen) - die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht - als auch eine Entscheidung des "Wie" der Anordnung (Auswahlermessen) - d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme - voraus (sog. Opportunitätsprinzip; Urt. d. Senats v. 18. August 2010, a.a.O., RdNr. 47).

    Das kann zwar etwa dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. dazu etwa Urt. d. Senats v. 18. August 2010, a.a.O., RdNr. 65 ff.), so dass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10084/18

    Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    juris, RdNr. 7, m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 24. September 2018 - 7 A 10084/18 -, juris, RdNr. 27, m.w.N.).

    Hierbei sind die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, das heißt an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist (OVG RP, Urt. v. 24. September 2018, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 17. November 2008 - 10 C 08.2872 -, juris, RdNr. 12).

  • VGH Bayern, 17.11.2008 - 10 C 08.2872

    Erkennungsdienstliche Maßnahme; Wiederholungsgefahr; Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Hierbei sind die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, das heißt an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist (OVG RP, Urt. v. 24. September 2018, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 17. November 2008 - 10 C 08.2872 -, juris, RdNr. 12).

    Die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit einer Rückfalltat genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 10 CS 12.1855

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Wiederholungsgefahr; Notwendigkeit konkreter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Dagegen lässt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht (zusätzlich) damit begründen, dass bei Personen, die kinder- und jugendpornografische Darstellungen konsumieren, nicht auszuschließen sei, dass sie sich auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen (§§ 176 f., 182 StGB) schuldig machen werden (a.A.: VGH München, Beschl. v. 5. November 2012 - 10 CS 12.1855 -, juris, RdNr. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 -. juris, RdNr. 26, m.w.N).(Rn.38).

    Zwar wurde bislang die Auffassung vertreten, bei der Prognose, ob der Täter wieder in den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Verbreitung, dem Erwerb oder dem Besitz kinderpornographischer Schriften oder einem diesem Bereich zuzuordnenden Sexualdelikt geraten könnte, sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit § 184b StGB ein Risikodelikt zu normieren, weil nach Auffassung des Gesetzgebers nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (so u.a. BayVGH, Beschl. v. 5. November 2012 - 10 CS 12.1855 -, juris, RdNr. 11; VGH BW, Urt. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 -. juris, RdNr. 26, m.w.N).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 1 S 1503/07

    Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Besitzes kinderpornographischer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Dagegen lässt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht (zusätzlich) damit begründen, dass bei Personen, die kinder- und jugendpornografische Darstellungen konsumieren, nicht auszuschließen sei, dass sie sich auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen (§§ 176 f., 182 StGB) schuldig machen werden (a.A.: VGH München, Beschl. v. 5. November 2012 - 10 CS 12.1855 -, juris, RdNr. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 -. juris, RdNr. 26, m.w.N).(Rn.38).

    Zwar wurde bislang die Auffassung vertreten, bei der Prognose, ob der Täter wieder in den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Verbreitung, dem Erwerb oder dem Besitz kinderpornographischer Schriften oder einem diesem Bereich zuzuordnenden Sexualdelikt geraten könnte, sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit § 184b StGB ein Risikodelikt zu normieren, weil nach Auffassung des Gesetzgebers nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (so u.a. BayVGH, Beschl. v. 5. November 2012 - 10 CS 12.1855 -, juris, RdNr. 11; VGH BW, Urt. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 -. juris, RdNr. 26, m.w.N).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 22.16

    Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verlangt zwar grundsätzlich, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - BVerwG 9 B 22.16 -, juris, RdNr. 13).

    Es bedarf auch nicht wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Komplexität der Rechtssache der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O., RdNr. 14; Beschl. v. 13. August 2015 - BVerwG 4 B 15.15 -, juris, RdNr. 6; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 24).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17
    Die gerichtliche Entscheidung soll grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein; hierdurch soll auch die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung gefördert werden (BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 -, juris, RdNr. 5; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 23 f.).

    Es bedarf auch nicht wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Komplexität der Rechtssache der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O., RdNr. 14; Beschl. v. 13. August 2015 - BVerwG 4 B 15.15 -, juris, RdNr. 6; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 24).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2018 - 3 O 73/18

    Erkennungsdienstliche Behandlung

  • BVerwG, 07.03.2012 - 6 B 40.11

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Strafverfolgungsvorsorge;

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 11 LB 431/08

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2006 - 2 O 198/05

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2018 - 10 LB 167/18

    Durchführung eines Asylverfahrens in einem sogenannten Dublin-Verfahren;

  • BVerwG, 13.08.2015 - 4 B 15.15

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

  • BVerwG, 03.12.2012 - 2 B 32.12

    Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 9 S 2553/95

    Berufungsverfahren: Zurückweisung durch Beschluß auch bei Teilstattgabe

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Halle, 12.02.2020 - 1 A 1144/17
    Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist nicht nur anhand der Anlasstat zu überprüfen, sondern grundsätzlich danach zu beurteilen, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, - 3 L 238/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, a. a. O. und Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, a. a. O.).

    Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. März 2019, a.a.O. Rn. 36 ff.).

    Besteht die Anlasstat - wie hier - in einem sexuellen Übergriff sowie im Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien, sind insbesondere Finger- und Handflächenabdruck geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sogenannten Online-Delikten eine Hilfestellung zu bieten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019, a.a.O., Rn. 58).

    Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie eine Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße kommt im Zusammenhang mit einem sexuellen Übergriff sowie mit Onlinedelikten eine besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu die Ausführungen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019, a.a.O., Rn 59 f.).

  • VG Stuttgart, 16.07.2020 - 1 K 4103/19

    Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Sexualstraftäter, einmalige

    Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger bereits mehrere Sexualdelikte verwirklicht hat bzw. der Begehung hinreichend verdächtig ist, nämlich einerseits des Besitzes kinderpornographischer Schriften, andererseits des Missbrauchs von Kindern durch Verschicken von Penisbildern an ein 13jähriges Mädchen, mit dem er auf Instagram gechattet hat (vgl. allgemein zur Prognose der Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten OVG LSA, Beschluss vom 08.03.2019 - 3 L 238/17 -, NJW 2019, 1827; SächsOVG, Urteil vom 19.04.2018 - 3 A 215/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20

    Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. Beschluss des Senates vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 - juris Rn. 32 m.w.N.; OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 27.09.2021 - 6 A 425/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen;

    Liegen Lichtbilder und eine Personenbeschreibung vor, können Zeugen ggf. eine Aussage darüber machen, ob der erkennungsdienstlich Behandelte sich kinderpornografische Darstellungen aus solchen Quellen beschafft hat (vgl. ebenso OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 58 f.; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris Rn. 30; OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 27.10.2020 - 10 ZB 20.1974

    Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit Rockerclubs aufgrund der Strukturen und Verhaltenscodices der Beteiligten erhebliche Schwierigkeiten bei strafrechtlichen Ermittlungen bestünden, geht das Zulassungsvorbringen ebenso wenig ein wie auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die zeitliche Verwertbarkeit von Verurteilungen für die Gefahrenprognose regelmäßig nach den Tilgungsfristen des BZRG richte (vgl. dazu OVG LSA, B.v. 8.3.2019 - 3 L 238/17 - juris Rn. 50).
  • VG Bayreuth, 30.06.2020 - B 1 K 18.867

    Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Für die Frage, wann einem Betroffenen der zur erkennungsdienstlichen Behandlung führende Sachverhalt nicht mehr vorgehalten werden kann, dürfte als absolute Obergrenze die Tilgungsfrist des BZRG anzunehmen sein (so OVG Magdeburg, B.v. 08.03.2019 - 3 L 238/17).
  • VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 1626/21

    Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

    Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind nach kriminalistischer Erfahrung als "Neigungsdelikte" einzuordnen und bergen - ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - eine statistisch signifikant erhöhte Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.3.2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 36; vgl. auch Nds.OVG, Beschluss vom 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, juris Rn. 9), Ohne eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Tat und die Einsicht, alleine aufgrund des Alters der Sexualpartnerin Unrecht begangen zu haben, sowie der ansonsten erkennbaren Tendenz des Klägers, Normen zu missachten, ist für die Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine vergleichbare Gelegenheit wieder ausnutzen würde.
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