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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22 (https://dejure.org/2022,9142)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.04.2022 - 2 M 14/22 (https://dejure.org/2022,9142)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. April 2022 - 2 M 14/22 (https://dejure.org/2022,9142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 5 Abs 1 BauNVO
    Nutzungsuntersagung; Vorliegen einer Baugenehmigung; Tierhaltung im Dorfgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung eines Bürgers gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz; Einstufung der Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet; Verstoß der hobbymäßigen Haltung von Schweinen und Schafen gegen das Gebot der Rücksichtnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer sich auf Bestandsschutz berufen will, muss Beweise vorlegen!

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - 2 A 309/12

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nutzungsänderung eines Abstellraums in einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    aa) Entgegen der Annahme des Antragstellers kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Eigenart der näheren Umgebung seines Grundstücks offensichtlich einem faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO entspricht mit der Folge, dass ein Stall, der der (hobbymäßigen) Haltung von Nutztieren dient, die keine Kleintiere im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind, als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dort planungsrechtlich zulässig wäre (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 A 309/12 - juris Rn. 20 ff.).

    Zwar mag - außer in Dorfgebieten - nur in einer ländlich geprägten Gemengelage eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbyzwecken überhaupt möglich sein, da gerade im Außenbereich eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Haltung solcher Tiere regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist mit der Folge, dass dort die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09 - juris Rn. 40 f.; OVG NW, Beschluss vom 10. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) (juris: BevBauwV) ist auch in den Fällen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (OVG BBg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - juris Rn. 41, m.w.N.).

    Diese Vorschrift ist auch in den Fällen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (OVG BBg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - juris Rn. 41, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 M 41/20

    Untersagung der Pferdehaltung; Geruchsemissionen; eigener Rechtsverstoß des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 9, m.w.N.).

    Als Orientierungswerte entbanden sie allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht, ist ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB bezeichnet eine äußerste Grenze der Zulässigkeit der Bebauung von Grundstücken im Innenbereich; soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes - überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 juris Rn. 10, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.11.2021 - 1 N 17.356

    Zur Rechtmäßigkeit einer Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Hingegen soll die Existenz ehemaliger landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, einem Wandel des Gebietscharakters von einem Dorfgebiet hin zu einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet entgegenstehen, wenn und solange von diesen noch eine prägende Wirkung ausgeht (so NdsOVG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 ME 133/19 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 19. November 2021 - 1 N 17.356 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 12. September 2007 - 2 M 165/07 - juris Rn. 6, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2007 - 2 M 165/07

    Untersagung einer Dauerwohnnutzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 12. September 2007 - 2 M 165/07 - juris Rn. 6, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549

    Gebietsbewahrungsanspruch; (Hobby-)Pferdehaltung im faktischen Dorfgebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2022 - 2 M 14/22
    Bei der Nutzung eines Stallgebäudes und einer Freifläche für eine Hobbytierhaltung handelt es sich weder um eine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs in Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO noch um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2020 - 1 ME 133/19

    Dorfgebiet; Gebot der Rücksichtnahme; Hundepension; Hundeschule; Hundeschule,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04

    Untersagung der Dauerwohnnutzung in Kleingartenanlage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 1 A 11294/09

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet dörflicher Prägung

  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021 (GMBl. S. 1050) nunmehr verbindliche Maßstäbe im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.08.2023 - 7 B 5.23 -, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.04.2022 - 2 M 14/22 -, BRS 90 Nr. 92 (2022) - juris Rn. 3; VG Münster, Urt. v. 09.11.2023 - 2 K 1800/20 -, juris Rn. 11 f.; Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 Anm. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2024 - 2 M 110/23

    Verlust des Bebauungsplans

    Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 8. April 2022 - 2 M 14/22 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den Nachweis voraus, dass das fragliche Bauwerk bzw. Bauwerksteil zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren bestanden hat (Beschluss des Senats vom 8. April 2022 - 2 M 14/22 - juris Rn. 3).
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