Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2012 - 3 M 292/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Art 8 Abs 1 GG
Versammlung; Wohnsitz eines entlassenen Sexualstraftäters - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersammlG § 13 Abs. 1 LSA; GG Art. 8 Abs. 1
Rechtfertigung eines Versammlungsverbots bei Richten der Versammlung gegen die Wohnsitznahme bestimmter Personen (hier: ehemalige Sexualstraftäter) in einer kleinen Gemeinde unter Beachtung der Gesamtumstände - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Versammlungsrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtfertigung eines Versammlungsverbots bei Richten der Versammlung gegen die Wohnsitznahme bestimmter Personen (hier: ehemalige Sexualstraftäter) in einer kleinen Gemeinde unter Beachtung der Gesamtumstände
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Versammlung mit Pogromcharakter gegen Wohnungsnahme ehemaliger Sexualstraftäter kann verboten werden
- sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)
Oberverwaltungsgericht bestätigt NPD-Versammlungsverbot in Insel
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 08.06.2012 - 1 B 165/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2012 - 3 M 292/12
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 100
- DÖV 2013, 161
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 20.11.2020 - 10 CS 20.2745
Untersagung des Friedensmarsches in München
Diese Haltung lässt bei der (auch) im Versammlungsrecht gebotenen ex-ante-Sicht (s. Art. 15 Abs. 1 BayVersG: "... nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ...";… zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Gefahrenprognose vgl. BayVGH, B.v. 26.11.1992 - 21 B 92.1672 - juris Rn. 34;… für entsprechende bundes- oder landesrechtliche Regelungen vgl. etwa VGH BW, U.v. 30.6.2011 - 1 S 2901/10 - juris Rn. 49; OVG LSA, B.v. 8.6.2012 - 3 M 292/12 - juris Rn. 3;… Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 59 jeweils m.w.N.;… vgl. auch BVerfG, B.v. vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.: "nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen") nicht erwarten, dass der Antragsteller etwaige infektionsschutzrechtliche Beschränkungen der Versammlung an die Teilnehmer angemessen kommunizieren und durch entsprechende Anweisungen an die Ordner deren Einhaltung überwachen bzw. gewährleisten (vergleiche Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVersG) wird.