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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 521/17 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegen.

    In den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL geht es um dieselbe Sache.

    Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.

    Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat.

    Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - bei den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL um dieselbe Sache.

    Der Kläger hat im Verfahren 2 A 521/17 HAL beantragt, die Beklagten zu verpflichten, "die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, im Bereich der südlichen EL-Straße Flurstück 76 (neben Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke" zu berichtigen.

    Schließlich werden die Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL auch zwischen denselben Parteien geführt.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Mit Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

    aa) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. a)" (S. 34 - 35, GA Bl. 86 - 87) nimmt der Kläger Bezug auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. November 2019 (GA Bl. 365 ff.) sowie auf eine Grenzverhandlung vom 4. April 1952 (Anlage K 37, GA Bl. 25 ff.), ein Luftbild aus dem Jahr 1963 (Anlage A 5, GA 2 B 29/14 HAL, Bl. 43), einen Flurkartenauszug von 1983 (Anlage A 44, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 121) sowie eine Bestimmung und Vermaßung eines Grenzsteins auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, durch das Vermessungsbüro Dipl. Ing.

    bb) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. b)" (S. 36, GA Bl. 88) wendet der Kläger ein, die Beschlüsse im Eilverfahren (2 B 29/14 HAL / 2 M 40/14) sowie im Berufungszulassungsverfahren (2 L 23/15) könnten nicht zur Klageabweisung herangezogen werden, weil insoweit keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

    Es ist ohne Belang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - sowie die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - und vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung.

    cc) Unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) macht der Kläger geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein, weil hiermit allein Prozessentscheidungen und keine Entscheidungen in der Sache ergangenen seien und darüber hinaus.

    (5) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) ee)" (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 ("Anlage A 8.2") sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Mit Beschluss vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

    Hierzu wiederholt er wörtlich die Ausführungen aus seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15.

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15 neu zu würdigen.

    bb) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. b)" (S. 36, GA Bl. 88) wendet der Kläger ein, die Beschlüsse im Eilverfahren (2 B 29/14 HAL / 2 M 40/14) sowie im Berufungszulassungsverfahren (2 L 23/15) könnten nicht zur Klageabweisung herangezogen werden, weil insoweit keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

    Es ist ohne Belang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - sowie die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - und vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung.

    dd) Mit seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 1. d)" (S. 37 - 52, GA Bl. 89 - 104) wendet sich der Kläger gegen den - rechtskräftigen - Beschluss des Senats vom 17. November 2016 im Verfahren 2 L 23/15, soweit der Senat hierin angenommen hat, das Liegenschaftskataster enthalte keine erkennbaren Fehler (BA S. 9) und aus einer Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte folge nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte (BA S. 15).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Dies ist nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - juris Rn. 11).

    Eine Veränderung der Grenzen der Flurstücke 81, 82 und 83 durch den "nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte" nach dem für das Urteil vom 9. Dezember 2014 maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - a.a.O. Rn. 10) gibt es nicht.

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 21).

    Selbst wenn eine unzulässige Doppelbegründung des klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage vorliegen sollte, wäre der Kläger durch die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht beschwert, da in diesen Fällen eine Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 21).

    In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt zwar ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung jedoch bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - a.a.O. Rn. 22).

  • BFH, 23.11.2000 - III B 44/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen von Entscheidungsgründen - Verfahrensverstöße

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Wird gerügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - juris Rn. 4).

    Soweit der Kläger rügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - a.a.O. Rn. 4).

  • BVerfG, 29.07.2016 - 1 BvR 1225/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    e) Unter Gliederungspunkt "V. 5." (S. 78, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - zu den Kriterien für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - juris Rn. 10 f.).

  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 10 ZB 17.87

    Zulassung der Berufung bei Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5).

    Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17

    - rechtskräftiger Urteile; Ausgleichsregelung; Befreiung; Belastung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
    Decken sich die Tatbestandsmerkmale und beanspruchen sie für denselben Sachverhalt Geltung, entfaltet ihre Bejahung oder Verneinung im Vorprozess für den Folgeprozess Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05

    Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips iVm dem Anspruch auf

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

  • BVerwG, 31.07.2018 - 4 BN 41.17

    Klärungsbedürftigkeit der Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung

  • BVerwG, 01.04.1971 - IV B 59.70
  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BVerwG, 17.07.1973 - V C 48.71
  • OVG Sachsen, 14.08.2019 - 1 A 238/19

    Baueinstellungsverfügung; Dauerverwaltungsakt; Anfechtungsklage; Klagebegehren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 10 A 292/19
  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779

    Unzulässiger Antrag auf Ergänzung eines Urteils

  • BGH, 20.10.2017 - V ZR 42/17

    Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 4 A 3213/20
  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 2 L 97/19

    Bauvorbescheid für den Neubau eines zweistöckigen Wohngebäudes in zweiter Reihe

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 2 L 138/13

    Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 514/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht in seiner

  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

  • BVerwG, 05.03.2021 - 4 BN 53.20

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Darlegung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2014 - 13 A 1900/13

    Notwendigkeit der Überprüfung der geschlossenen Anstellungsverträge der Ärzte für

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 L 127/19 Bezug genommen.

    Hierzu enthält die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 keine Ausführungen.

    gg) Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "B I. 1. g) bis j)" (S. 12 - 29, GA Bl. 44 - 61) stimmen wörtlich mit den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 unter den Gliederungspunkten "B I. 1. b) bis e)" (S. 36 - 53, GA Bl. 88 - 105) überein.

    bb) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 30 - 32, GA Bl. 62 - 64) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    cc) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 32 - 36, GA Bl. 64 - 68) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) überein.

    Die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 37 - 39, GA Bl. 69 - 71) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 60 - 62, GA Bl. 112 - 114) überein.

    Diese Ausführungen stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. e)" (S. 62 - 63, GA Bl. 114 - 115) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    aa) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 3.1" (S. 40 - 52, GA Bl. 72 - 84) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 3." (S. 63 - 75, GA Bl. 115 - 127) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "III. bis VI." (S. 62 - 68, GA Bl. 94 - 100) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "II. bis VI." (S. 75 - 82, GA Bl. 127 - 134) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21

    Verfassungsbeschwerde, Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, Obliegenheit zur

    gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - (Änderung der Liegenschaftskarte).

    Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - zurück.

    Über das im Rahmen des Verfahrens 2 L 127/19 angebrachte Ablehnungsgesuch sei noch nicht entschieden, weshalb insoweit auch nicht die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge vorlägen.

    Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19.

    - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 83 Abs. 2 LVerf verletzen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass der Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 2000" bezüglich der Erneuerung für das beschriebene Betroffenheitsgebiet [...] - Flurstück 76 - an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und deshalb nichtig - zumindest aber rechtswidrig - ist, 4. dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (vormals: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzugeben, gemeinsam die Erneuerung der Liegenschaftskarte für das Betroffenheitsgebiet ohne weiteren Verzug so sachgerecht und in Übereinstimmung mit den örtlichen Grenzanlagen und bestandskräftigen Besitzständen aller betroffenen Flurstückseigentümer katastermäßig zu bewirken, dass diese Erneuerung nicht mehr im Widerspruch zu der katasterrechtlichen Feststellung und Abmarkung mit Grenzsteinen für die Flurstücke 81, 82 und 83 steht, die aus der Grenzverhandlung mit den privatrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Nachbarn über die Verläufe der Grenzen in der Örtlichkeit für diese Flurstücke vom 04.04.1952 hervorgeht, 5. die Vereinbarkeit der von den Gerichten behaupteten ausschließlichen Geltung des § 16 VermGeoG LSA für Berichtigungen von Fehlern in der Liegenschaftskarte mit Art. 19 EinV hinsichtlich der vorrangigen Fortgeltung von katasterrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen, die während der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik aus rechtskonform durchgeführten Grenzverhandlungen hervorgegangen sind, inzident zu prüfen,.

    Die beiden Entscheidungen, die Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 -, sind keine Sachentscheidungen über den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte mehr.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass und warum das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers zum weiterverfolgten Anspruch in der Sache die Abweisung seiner Klage als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 121 VwGO nicht trifft.

    d. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 21 Abs. 3 LVerf verletze, fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag.

    Der Beschwerdeführer trägt insoweit nur vor, dass er die Richter am OVG G[...] und D[...] für die Verfahren 2 A 521/17 und 2 L 127/19 abgelehnt habe und dass das Oberverwaltungsgericht hierüber nicht entschieden habe.

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2022 - 14 LC 4/22

    1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den

    Die Rechtskraftbindung eines Urteils entfällt jedoch, wenn sich nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich ändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 8.6.2021 - 2 L 127/19 -, juris Rn. 42; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 45).

    Dies wäre dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.6.2021 - 2 L 127/19 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 18.9.2001 - 1 C 7.01 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2023 - 2 L 17/21

    Anwendung des Gleichheitssatzes bei einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung -

    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 - juris Rn. 108).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2022 - 2 L 94/21

    Rückbauverfügung bezüglich einer grenzständigen Garage; mittlere Höhe einer

    Bei der Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 - juris Rn. 97).
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