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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 L 127/19 (https://dejure.org/2021,20790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 L 127/19 Bezug genommen.

    Hierzu enthält die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 keine Ausführungen.

    gg) Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "B I. 1. g) bis j)" (S. 12 - 29, GA Bl. 44 - 61) stimmen wörtlich mit den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 unter den Gliederungspunkten "B I. 1. b) bis e)" (S. 36 - 53, GA Bl. 88 - 105) überein.

    bb) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 30 - 32, GA Bl. 62 - 64) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    cc) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 32 - 36, GA Bl. 64 - 68) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) überein.

    Die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 37 - 39, GA Bl. 69 - 71) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 60 - 62, GA Bl. 112 - 114) überein.

    Diese Ausführungen stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. e)" (S. 62 - 63, GA Bl. 114 - 115) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    aa) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 3.1" (S. 40 - 52, GA Bl. 72 - 84) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 3." (S. 63 - 75, GA Bl. 115 - 127) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "III. bis VI." (S. 62 - 68, GA Bl. 94 - 100) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "II. bis VI." (S. 75 - 82, GA Bl. 127 - 134) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21

    Verfassungsbeschwerde, Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, Obliegenheit zur

    gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - (Änderung der Liegenschaftskarte).

    Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - zurück.

    Über das im Rahmen des Verfahrens 2 L 127/19 angebrachte Ablehnungsgesuch sei noch nicht entschieden, weshalb insoweit auch nicht die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge vorlägen.

    Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19.

    - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 83 Abs. 2 LVerf verletzen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass der Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 2000" bezüglich der Erneuerung für das beschriebene Betroffenheitsgebiet [...] - Flurstück 76 - an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und deshalb nichtig - zumindest aber rechtswidrig - ist, 4. dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (vormals: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzugeben, gemeinsam die Erneuerung der Liegenschaftskarte für das Betroffenheitsgebiet ohne weiteren Verzug so sachgerecht und in Übereinstimmung mit den örtlichen Grenzanlagen und bestandskräftigen Besitzständen aller betroffenen Flurstückseigentümer katastermäßig zu bewirken, dass diese Erneuerung nicht mehr im Widerspruch zu der katasterrechtlichen Feststellung und Abmarkung mit Grenzsteinen für die Flurstücke 81, 82 und 83 steht, die aus der Grenzverhandlung mit den privatrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Nachbarn über die Verläufe der Grenzen in der Örtlichkeit für diese Flurstücke vom 04.04.1952 hervorgeht, 5. die Vereinbarkeit der von den Gerichten behaupteten ausschließlichen Geltung des § 16 VermGeoG LSA für Berichtigungen von Fehlern in der Liegenschaftskarte mit Art. 19 EinV hinsichtlich der vorrangigen Fortgeltung von katasterrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen, die während der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik aus rechtskonform durchgeführten Grenzverhandlungen hervorgegangen sind, inzident zu prüfen,.

    Die beiden Entscheidungen, die Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 -, sind keine Sachentscheidungen über den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte mehr.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass und warum das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers zum weiterverfolgten Anspruch in der Sache die Abweisung seiner Klage als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 121 VwGO nicht trifft.

    d. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 21 Abs. 3 LVerf verletze, fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag.

    Der Beschwerdeführer trägt insoweit nur vor, dass er die Richter am OVG G[...] und D[...] für die Verfahren 2 A 521/17 und 2 L 127/19 abgelehnt habe und dass das Oberverwaltungsgericht hierüber nicht entschieden habe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2022 - 2 L 94/21

    Rückbauverfügung bezüglich einer grenzständigen Garage; mittlere Höhe einer

    Bei der Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 - juris Rn. 97).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2022 - 14 LC 4/22

    1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den

    Die Rechtskraftbindung eines Urteils entfällt jedoch, wenn sich nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich ändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 8.6.2021 - 2 L 127/19 -, juris Rn. 42; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 45).

    Dies wäre dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.6.2021 - 2 L 127/19 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 18.9.2001 - 1 C 7.01 -, juris Rn. 11).

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