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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19 (https://dejure.org/2021,20791)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 L 128/19 (https://dejure.org/2021,20791)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 L 128/19 (https://dejure.org/2021,20791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Die vom Kläger gerügte Differenz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte sei vom Beklagten zu 2 bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL und erneut im Verfahren 2 A 521/17 HAL eingeräumt worden.

    Nach alledem könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers in diesem Verfahren, jedenfalls in der Zielsetzung, dem aus der Sache 2 A 521/17 HAL entspreche, so dass die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

    Zwar beantrage der Kläger in der Sache 2 A 521/17 HAL nicht ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL.

    Insoweit wiederhole er sowohl im Verfahren 2 A 521/17 HAL als auch im vorliegenden Verfahren umfangreich sein bisheriges Vorbringen.

    Hinsichtlich weiterer klarstellender Ausführungen zur Liegenschaftskarte werde auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 2 A 521/17 HAL Bezug genommen.

    In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 hat er jedoch nach dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.) die unterbliebene Aussetzung nicht gerügt, sondern die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt.

    Eine Zulassung der Berufung kommt weder wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit noch wegen der Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. September 2019 (GA Bl. 102 ff.) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 291 ff.) als unzulässig in Betracht.

    ee) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. e)" (S. 11, GA Bl. 43) erklärt der Kläger, die Gründe für die angebliche Unzulässigkeit der Anträge bezögen sich auf die angebliche Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 A 37/14 HAL, die das Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL herangezogen habe.

    Diese Gründe würden mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL widerlegt und entkräftet.

    Die Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL kann nicht zur Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren führen.

    hh) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. k)" (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: "Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung" (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe.

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich.

    Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.

    Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat.

    Die Ausführungen betreffen die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind vorliegend ohne Belang.

    Sie betreffen die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant.

    Soweit der Kläger ausführt, er begehre nur die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, widerspricht dies dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.), wonach er in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt hat.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

    Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit er Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit, denn auch die Sache 2 A 521/17 HAL betreffe das Begehren, anders als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu entscheiden und die Liegenschaftskarte zu ändern.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 L 127/19 Bezug genommen.

    Hierzu enthält die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 keine Ausführungen.

    gg) Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "B I. 1. g) bis j)" (S. 12 - 29, GA Bl. 44 - 61) stimmen wörtlich mit den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 unter den Gliederungspunkten "B I. 1. b) bis e)" (S. 36 - 53, GA Bl. 88 - 105) überein.

    bb) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 30 - 32, GA Bl. 62 - 64) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. b)" (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    cc) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 32 - 36, GA Bl. 64 - 68) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) überein.

    Die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 37 - 39, GA Bl. 69 - 71) stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 60 - 62, GA Bl. 112 - 114) überein.

    Diese Ausführungen stimmen wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 2. e)" (S. 62 - 63, GA Bl. 114 - 115) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    aa) Die Ausführungen unter Gliederungspunkt "B I. 3.1" (S. 40 - 52, GA Bl. 72 - 84) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "B I. 3." (S. 63 - 75, GA Bl. 115 - 127) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

    Die Ausführungen unter den Gliederungspunkten "III. bis VI." (S. 62 - 68, GA Bl. 94 - 100) stimmen (nahezu) wörtlich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 2 L 127/19 zu dem Gliederungspunkt "II. bis VI." (S. 75 - 82, GA Bl. 127 - 134) überein.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 127/19 ausgeführt:.

  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Hierin wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats in den Verfahren 2 B 29/14 HAL (2 M 40/14) sowie 2 A 37/14 HAL (2 L 23/15).

    hh) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. k)" (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: "Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung" (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe.

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich.

    Er macht geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein.

    (5) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. c) ee)" (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 ("Anlage A 8.2") sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei.

    Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Soweit er sich auf die Akteneinsicht in die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten zu 2 beziehe und daraus Schlussfolgerungen zur Lage verschiedener Grundstücke und der Durchführung der fotogrammetrischen Erfassung ziehe, sei fraglich, ob er mit diesem Vorbringen nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL bzw. spätestens im Berufungszulassungsverfahren 2 L 23/15 hätte geltend gemacht werden können.

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15 neu zu würdigen.

    Hierin wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats in den Verfahren 2 B 29/14 HAL (2 M 40/14) sowie 2 A 37/14 HAL (2 L 23/15).

  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 10 ZB 17.87

    Zulassung der Berufung bei Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Eine Ausnahme besteht insoweit nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5).

    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5).

    Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 4 A 3213/20
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger "erhört" und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 A 3213/20 - juris Rn. 3 ff.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 A 3213/20 - juris Rn. 15).".

  • BVerfG, 29.07.2016 - 1 BvR 1225/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    e) Unter Gliederungspunkt "V. 5." (S. 78, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - zu den Kriterien für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - juris Rn. 10 f.).

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 21).

    Selbst wenn eine unzulässige Doppelbegründung des klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage vorliegen sollte, wäre der Kläger durch die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht beschwert, da in diesen Fällen eine Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - a.a.O. Rn. 17).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 16).

    d) Unter Gliederungspunkt "V. 4." (S. 77 - 78, GA Bl. 129 - 128) versucht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zur grundgesetzlichen Rechtschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch aufzuzeigen.

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • BFH, 23.11.2000 - III B 44/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen von Entscheidungsgründen - Verfahrensverstöße

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 05.03.2021 - 4 BN 53.20

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Darlegung der

  • VGH Bayern, 24.03.2021 - 21 ZB 18.2289

    Widerruf der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs

  • BGH, 20.10.2017 - V ZR 42/17

    Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem

  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 10 A 292/19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2010 - 2 L 148/09

    Anfechtung einer Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung erforderlicher

  • BVerwG, 31.07.2018 - 4 BN 41.17

    Klärungsbedürftigkeit der Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung

  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779

    Unzulässiger Antrag auf Ergänzung eines Urteils

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BVerwG, 01.04.1971 - IV B 59.70
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2014 - 13 A 1900/13

    Notwendigkeit der Überprüfung der geschlossenen Anstellungsverträge der Ärzte für

  • VGH Bayern, 28.03.2019 - 20 S 19.384

    Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 514/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht in seiner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 25 A 2856/91

    Nichtigkeitsklage; Unstatthaftigkeit; Keine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß;

  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

  • BVerfG, 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05

    Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips iVm dem Anspruch auf

  • OVG Sachsen, 14.08.2019 - 1 A 238/19

    Baueinstellungsverfügung; Dauerverwaltungsakt; Anfechtungsklage; Klagebegehren

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerwG, 17.07.1973 - V C 48.71
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

    Nach ihr bedarf es eines Hinweises nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterliegende Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 L 128/19 - juris Rn. 88).
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