Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24661
OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22 (https://dejure.org/2022,24661)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.09.2022 - 3 M 84/22 (https://dejure.org/2022,24661)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. September 2022 - 3 M 84/22 (https://dejure.org/2022,24661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60 VwGO, § 69 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO
    Formunwirksamkeit eines mündlich erhobenen Widerspruchs; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • RA Kotz

    Mündlich vorgetragener Widerspruch im Rahmen einer Vorsprache bei Behörde ist unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 ; VwGO § 69 ; VwGO § 70 Abs. 1
    Mündlicher Widerspruch; Formwirksamkeit; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Formunwirksamkeit eines mündlich erhobenen Widerspruchs; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de

    VwGO § 60 ; VwGO § 69 ; VwGO § 70 Abs. 1
    Formerfordernis eines mündlichen Widerspruchs i.R.e. Vorsprache bei der Behörde; Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mündlich vorgetragener Widerspruch ist nicht wirksam!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verspätung eines Widerspruchs unbeachtlich, wenn sich die Widerspruchsbehörde über die Fristversäumung hinwegsetzt, indem sie eine Sachentscheidung über den Widerspruch trifft, es sei denn, bei dem angegriffenen Verwaltungsakt handelt es sich um einen solchen mit Doppelwirkung, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9 m.w.N.; Dolde/Porsch, a. a. O. § 70 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Zum einen ist Voraussetzung hierfür aber, dass der Widerspruch, wenn auch verspätet, zumindest formgerecht erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988, a. a. O. Rn. 10).

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt ein Fristversäumnis in der Regel nicht und ist daher kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Ein Aktenvermerk über den persönlich vorgetragenen mündlichen "Widerspruch" reicht insoweit nicht aus (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Es kommt also darauf an, wie die Behörde den geäußerten Willen des Erklärenden unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 3 B 41.00

    Wiedereinsetzung von Amts wegen; Wiedereinsetzungsantrag, Beginn des Fristlaufs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Ebenso müssen die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt und - gegebenenfalls noch nachträglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 - juris Rn. 7 m.w.N.) - glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Ebenso müssen die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt und - gegebenenfalls noch nachträglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 - juris Rn. 7 m.w.N.) - glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Gleichermaßen ist zu prüfen, ob eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, d. h. auch ohne entsprechenden Antrag des Widerspruchsführers, hätte gewährt werden müssen bzw. für den Fall, dass das Widerspruchsverfahren - wie vorliegend - bislang nicht seinen Abschluss gefunden hat, noch zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - juris Rn. 17); Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 60 Rn. 66).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22
    Sieht der Adressat eines Verwaltungsaktes von der schriftlichen Erhebung eines Widerspruchs - ggf. in elektronischer Form, sofern die betreffende Behörde hierfür einen Zugang eröffnet hat (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 - juris Rn. 19) - ab und trägt seinen Widerspruch stattdessen mündlich bei der Behörde vor, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bedarf es der Aufnahme der Widerspruchseinlegung in einer entsprechenden behördlichen Niederschrift, an der es im vorliegenden Fall indes fehlt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht