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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20   

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https://dejure.org/2020,43941
OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20 (https://dejure.org/2020,43941)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1 M 123/20 (https://dejure.org/2020,43941)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 1 M 123/20 (https://dejure.org/2020,43941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; APVO-Fw § 28 Abs. 1
    Vornahme des Aufstiegs eines Beamten von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn mit einer Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (hier: Feuerwehrtechnischer Einsatzdienst)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 1 M 74/10

    Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - 1 M 41/10 - und Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

    In diesem Fall gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. ).

    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, juris Rn. 22 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20

    Notwendigkeit der Aktualität von Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist, die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 f. [m. w. N.] ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.] ).

    Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.] ).

    Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 16 f. ).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33, m. w. N. ).

    Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 16 f. ).

    Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann zwar die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren ( BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O., Rn. 37 ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris ).

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind ( BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und sie im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen könnten ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18

    Beamtenrechtlicher Konkurrentstreit; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    c) Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 27 ).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind ( BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N. ).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010, a. a. O. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2010 - 1 M 41/10

    Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
    Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - 1 M 41/10 - und Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, jeweils juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 29/19

    Mindestfrist im Statusamt als Beförderungsverbot

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2022 - 1 M 101/22

    Gesetzesvorbehalt für Alterhöchstgrenze für den (Verwendungs-)Aufstieg von

    Die Antragstellerin dürfte schließlich aufgrund des (jedenfalls stichtagsbezogenen) drohenden Rechtsverlustes auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 M 123/20 -, juris Rn. 24 ).

    Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 M 123/20 -, juris Rn. 27 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

    Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden ( OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 M 123/20 -, juris Rn. 18 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2023 - 6 A 3129/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Laufbahnaufstieg

    Teilweise wird vertreten, dass auch in diesem Fall im Wesentlichen diejenigen Grundsätze gelten, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.12.2020 - 1 M 123/20 -, LKV 2021, 275 = juris Rn. 6 f., und allenfalls bei im Wesentlichen gleicher Eignung auf andere leistungsbezogene Erkenntnismittel wie z. B. ein strukturiertes Auswahlgespräch zurückgegriffen werden kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilungsvorschriften; dienstliche

    Mangelt es einer anhand von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung - wie hier - insgesamt an tragfähigen Auswahlgrundlagen, ist generell davon auszugehen, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, also seine Auswahl möglich erscheint ( vgl. auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 1 M 12/21 -, juris, vom 19. Juli 2021 - 1 M 64/21 -, vom 9. November 2020 - 1 M 136/20 -, juris, vom 16. Oktober 2020 - 1 M 123/20 -, juris und vom 30. Juni 2020 - 1 M 79/20 - ).
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