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   OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08 (https://dejure.org/2011,18091)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.02.2011 - 3 L 471/08 (https://dejure.org/2011,18091)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 3 L 471/08 (https://dejure.org/2011,18091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Rückforderung von Wohngeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    § 29 WoGG 2004 soll im System der Wohngeldleistungen nicht von der Stichtagsregelung des § 40 WoGG 2004 unberührt bleiben; § 29 Abs. 3 S. 3 Wohngeldgesetz i.d.F.v. 2004 (WoGG 2004) nicht als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 3 WoGG 2004

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 und 5 C 7.01 - zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes entschieden habe, dass § 29 Abs. 3 WoGG bei einer rückwirkenden Einnahmeerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 2 Satz 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an zulasse, nicht aber eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift erlaube, und es überdies festgestellt habe, dass - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten - auch eine Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht möglich sei, habe der Gesetzgeber als Reaktion hierauf mit § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung 2004 eine Neuregelung mit echter Rückwirkung geschaffen.

    Unbeschadet der Frage, ob einem schlichten Rechenbeispiel zur Berechnung der Drei-Jahres-Frist nicht eine zu weitreichende Bedeutung beigemessen wird, wenn hieraus Schlussfolgerungen zum Rangverhältnis von Normen innerhalb des Wohngeldgesetzes und zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm gezogen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der Neufassung eines Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen herbeizuführen, im Gesetzestext selbst einen Anhalt finden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161).

    Dieser Vorbehalt des Gesetzes stellt an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung - wie hier zur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung oder zur Heranziehung zur Leistungserstattung - Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Vorhersehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.).

    Einen rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sieht § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 hingegen (auch) für den Fall höherer Einnahmen nicht vor (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 f. = BVerwGE 116, 161 [163] zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 1993, der mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

    Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) auf § 31 SGB I gilt auch hier.

    Die §§ 29 und 30 WoGG 2001 enthalten insoweit abweichende Regelungen in diesem Sinne, und zwar für abgelaufene als auch für noch laufende Wohngeldbewilligungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 = BVerwGE 116, 161).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) sich speziell mit dem Verhältnis der Regelungen der §§ 29, 30 WoGG zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X befasst, während sich die Frage der Anwendbarkeit der Regelung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht stellte, zumal die in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 normierte erweiterte Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers erst zum 01. Januar 2001 in Kraft getreten ist.

    Im Einzelnen wird im Urteil vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 11 ) hierzu ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 15 ) hierzu - ohne zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu differenzieren - festgestellt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 4640/06

    Möglichkeit einer rückwirkenden Neuberechnung von Wohngeld auf der Grundlage des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Fraglich erscheint indes, ob die genannte Vorschrift auch auf zurückliegende (abgeschlossene) Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten des WoGG 2004 liegen, anwendbar ist und damit zugleich die - rückwirkende - Aufhebung von Wohngeldbescheiden gestattet, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 01. Januar 2004 erlassen worden sind (verneinend: OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008 - 14 A 4640/06 - Rdn. 30 ; VG Halle, Urt. v. 22.05.2007 - 4 A 429/05 - Rn.22 f. ; VG Arnsberg, Urt. v. 09.12.2005 - 12 K 235 /05 - Rn. 20 ff. ; VG Augsburg, Gerichtsbesch.

    § 29 Abs. 4 WoGG 2001 betrifft ausschließlich Mitteilungspflichten; einen Eingriffstatbestand für die Änderung von Wohngeldbescheiden bezogen auf abgeschlossene Bewilligungszeiträume regelt er nicht (so auch OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008 - 14 A 4640/06 - Rdn. 24 ).

    Diesen Anforderungen würde eine erweiternde Auslegung der §§ 29 Abs. 3, 4, 30 Abs. 5 WoGG 2001 und einer Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auf den vorliegenden Fall nicht genügen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.01.2008, a.a.O. Rdn. 26 ).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Zwar findet die Vorschrift des § 45 SGB X neben § 29 Abs. 3 WoGG Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1992 - 8 C 68.90 und 8 C 70.90 -, Rdn. 30 ff. = BVerwGE 91, 82).

    Ein Bescheid, mit dem einem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG) monatlich Wohngeld in einer bestimmten Höhe bewilligt wird, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl. zum Wohngeldbescheid: BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, a.a.O., Rdn. 35. = BVerwGE 91, 82; zum Bewilligungsbescheid nach dem BAföG: BVerwG, Urt. v. 19.09.1987- 5 C 16.86 - ); daran ändert sich auch nichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2009 - 3 L 205/07

    Neuberechnung Wohngeld wegen erhöhtem Einkommen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Ist danach vor dem Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zur Entscheidung geltenden Rechts (so bereits d. Beschl. d. Senats v. 13.07.2009 - 3 L 205/07 - ).

    Der vorgenannte Vorbehalt und die explizit getroffenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 40 WoGG machen deutlich, das der Gesetzgeber jeweils eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Änderung derjenigen Wohngeldvorschriften getroffen hat, die vom dem Überleitungsrecht nicht erfasst werden sollen, obgleich ihnen für die Entscheidung über die Leistung von Wohngeld entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschl. d. Senats v. 13.07.2009, a.a.O. ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Ein Bescheid, mit dem einem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG) monatlich Wohngeld in einer bestimmten Höhe bewilligt wird, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl. zum Wohngeldbescheid: BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, a.a.O., Rdn. 35. = BVerwGE 91, 82; zum Bewilligungsbescheid nach dem BAföG: BVerwG, Urt. v. 19.09.1987- 5 C 16.86 - ); daran ändert sich auch nichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2007 - 4 OA 12/06

    Wohngeldverfahren als zu den gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Wohngeldverfahren sind nach § 188 Satz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei (vgl. u. a. Nds.OVG, Beschl. v. 03.08.2007, NVwZ-RR 2008, 68).
  • VG Augsburg, 12.04.2006 - Au 2 K 06.299
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    v. 12.04.2006 - 2 K 06.299 - Rn. 18 ; VG Göttingen, Urt. v. 22.02.2007 - 2 A 202/05 - Rn.20 im Hinblick auf § 40 Abs. 3 WoGG 2004; bejahend: VG Berlin, Beschl. v. 17.11.2005 - 21 A 60.05 - Rn. 2 f. ; VG Braunschweig, Urt. v. 11.07.2006 - 3 A 102/06 - Rn. 15 ff. ; VG Oldenburg, Urt. v. 04.12.2006 - 13 A 831/06 - Rn. 23 ff. ; wohl auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1516, S. 78).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 7.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Ver-

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 und 5 C 7.01 - zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes entschieden habe, dass § 29 Abs. 3 WoGG bei einer rückwirkenden Einnahmeerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 2 Satz 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an zulasse, nicht aber eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift erlaube, und es überdies festgestellt habe, dass - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten - auch eine Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht möglich sei, habe der Gesetzgeber als Reaktion hierauf mit § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung 2004 eine Neuregelung mit echter Rückwirkung geschaffen.
  • VG Braunschweig, 11.07.2006 - 3 A 102/06

    Bewilligungszeitraum; echte Rückwirkung; Einnahmeerhöhung; Rückforderung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    v. 12.04.2006 - 2 K 06.299 - Rn. 18 ; VG Göttingen, Urt. v. 22.02.2007 - 2 A 202/05 - Rn.20 im Hinblick auf § 40 Abs. 3 WoGG 2004; bejahend: VG Berlin, Beschl. v. 17.11.2005 - 21 A 60.05 - Rn. 2 f. ; VG Braunschweig, Urt. v. 11.07.2006 - 3 A 102/06 - Rn. 15 ff. ; VG Oldenburg, Urt. v. 04.12.2006 - 13 A 831/06 - Rn. 23 ff. ; wohl auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1516, S. 78).
  • VG Oldenburg, 04.12.2006 - 13 A 831/06

    Rückwirkende Änderung der Vorschriften im Wohngeldrecht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08
    v. 12.04.2006 - 2 K 06.299 - Rn. 18 ; VG Göttingen, Urt. v. 22.02.2007 - 2 A 202/05 - Rn.20 im Hinblick auf § 40 Abs. 3 WoGG 2004; bejahend: VG Berlin, Beschl. v. 17.11.2005 - 21 A 60.05 - Rn. 2 f. ; VG Braunschweig, Urt. v. 11.07.2006 - 3 A 102/06 - Rn. 15 ff. ; VG Oldenburg, Urt. v. 04.12.2006 - 13 A 831/06 - Rn. 23 ff. ; wohl auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1516, S. 78).
  • VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 202/05

    Eingriff in abgelaufene Wohngeldbewilligungszeiträume während derer § 29 Abs. 3

  • VG Halle, 22.05.2007 - 4 A 429/05
  • VG Berlin, 17.11.2005 - 21 A 60.05
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