Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8176
OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20 (https://dejure.org/2022,8176)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.03.2022 - 2 L 76/20 (https://dejure.org/2022,8176)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. März 2022 - 2 L 76/20 (https://dejure.org/2022,8176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,8176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung des Grundwassers; Wasserentnahme mit Wissen und Wollen des Inhabers der wasserrechtlichen Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Vorhandensein" eines die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides; Änderung der in einem die Gewässernutzung zulassenden Bescheid festgesetzten Jahresmenge innerhalb des Jahres durch einen neuen die Gewässsernutzung zulassenden Bescheid; Heranziehung zu einem ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 L 120/15

    Zur Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20
    Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 22. November 2017 (2 L 120/15) verfange nicht, da es dort allein um die Auslegung des Begriffs der Benutzung gegangen sei, die im vorliegenden Verfahren nicht in Streit stehe.

    Zum anderen geht von jedem nennenswerten Entgelt eine gewisse Hemmungswirkung für den Entgeltschuldner auf die Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Staatsleistung aus (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 22. November 2017 - 2 L 120/15 - juris Rn. 68 f.).

    So hat der Senat angenommen, (wesentlich) ungleiche Sachverhalte würden dann zu Unrecht gleichbehandelt, wenn bei der Entgelterhebung derjenige, der von vornherein ohne Erlaubnis Grundwasser entnehme, demjenigen gleichgesetzt werde, der die ihm genehmigte Entnahmemenge lediglich überschreite, aber über eine Erlaubnis zur Entnahme jedenfalls einer Teilmenge des Grundwassers verfüge (Urteil vom 22. November 2017, a.a.O., Rn. 66).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2017 - 2 L 118/15

    Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20
    Entgeltpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a. in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2017 - 2 L 118/15 - juris Rn. 35).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - juris Rn. 40).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 76/20
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht