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   OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19 (https://dejure.org/2019,32022)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.08.2019 - 1 O 71/19 (https://dejure.org/2019,32022)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. August 2019 - 1 O 71/19 (https://dejure.org/2019,32022)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 15 Abs 2 RVG, § 17 Nr 1 RVG, § 18 RVG, § 17b Abs 2 S 1 GVG
    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einer Rechtswegverweisung; Möglichkeit der Entstehung von Anwaltskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Rechtswegverweisung; Verfahrensgebühr; Entstehung, (erneute); Prozesstrennung; Erstattungsfähigkeit, (fehlende); Rechtswegbeschwerdeverfahren; Anwaltskosten; Gericht des ersten Rechtszuges; Kostenausgleich; Kostenquotelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 490
  • NVwZ-RR 2020, 136
  • NZA-RR 2019, 662
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 27.10.2014 - 10 AZB 93/14

    Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Der Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG beschränkt sich auf das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14 -, juris Rn. 7, 8) und erstreckt sich nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Verweisung in dem Sinne, dass er einem "erneuten" Anfall von Gebühren, die bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden sind, entgegensteht bzw. diesen verhindert.

    Der Beklagte hat sich hiermit ausdrücklich unter Verweis auf den Beschluss des BAG vom 27. Oktober 2014 (- 10 AZB 93/14 -, juris Rn. 11) im Beschwerdeschriftsatz vom 10. Mai 2019 einverstanden erklärt.

  • BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04

    Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Die vor dem Arbeitsgericht "hinzukommenden Anwaltskosten" bleiben nach wie vor nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähig (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14).

    Es erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Erstattungsausschlusses gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, die Zugangsbarriere zu einem speziellen Gericht und Verfahren (Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz) aus sozialen Gründen abzusenken (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) nicht gerechtfertigt, in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensteil dem Kläger eine Kostenerstattung vorzuenthalten bzw. den Beklagten von einer tatsächlich nicht gegebenen, sozialen Zugangserleichterung profitieren zu lassen, nur weil der Kläger zunächst den falschen Rechtsweg gewählt hat.

  • OLG Frankfurt, 10.06.1983 - 20 W 109/83

    Entschädigungsberechtigung der obsiegenden Partei eines Rechtstreites in erster

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Das OLG Frankfurt führt im Beschluss vom 10. Juni 1983 (- 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) aus, dass bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht die obsiegende Partei die Kosten erstattet verlangen kann, die nach der Verweisung des Rechtsstreits ihren Prozessbevollmächtigten erneut entstanden sind, mithin die beim Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten von der Erstattung ausgeschlossen bleiben (Hervorhebung durch den Senat).

    Es erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Erstattungsausschlusses gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, die Zugangsbarriere zu einem speziellen Gericht und Verfahren (Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz) aus sozialen Gründen abzusenken (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) nicht gerechtfertigt, in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensteil dem Kläger eine Kostenerstattung vorzuenthalten bzw. den Beklagten von einer tatsächlich nicht gegebenen, sozialen Zugangserleichterung profitieren zu lassen, nur weil der Kläger zunächst den falschen Rechtsweg gewählt hat.

  • OLG München, 26.05.1983 - 26 UF 806/83
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Das OLG Frankfurt führt im Beschluss vom 10. Juni 1983 (- 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) aus, dass bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht die obsiegende Partei die Kosten erstattet verlangen kann, die nach der Verweisung des Rechtsstreits ihren Prozessbevollmächtigten erneut entstanden sind, mithin die beim Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten von der Erstattung ausgeschlossen bleiben (Hervorhebung durch den Senat).

    Es erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Erstattungsausschlusses gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, die Zugangsbarriere zu einem speziellen Gericht und Verfahren (Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz) aus sozialen Gründen abzusenken (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) nicht gerechtfertigt, in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensteil dem Kläger eine Kostenerstattung vorzuenthalten bzw. den Beklagten von einer tatsächlich nicht gegebenen, sozialen Zugangserleichterung profitieren zu lassen, nur weil der Kläger zunächst den falschen Rechtsweg gewählt hat.

  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Es liegt auch kein Fall von Prozesstrennung im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO vor, der in den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut anfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 u. a. -, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2004 - 13 W 3195/04 -, juris Rn. 3, 4).

    Die Regelung verhindert indes nicht einen wiederholten Gebührenanfall; sie verbietet lediglich die kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (so BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12).

  • OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Dafür sprechen die dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragenden Regelungen in § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 3 S. 1, 796 Abs. 3 ZPO (vgl. zum unselbständigen Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 32 SA 46/14 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris Rn. 4, 5; Beschluss vom 8. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 -, juris Rn. 4; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2015 - 8 E 124/15

    Angemessene Beachtung der besonderen Anforderungen an den Anwalt bei der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Diese Vorschrift bezweckt eine angemessene Beachtung der besonderen Anforderungen an den Anwalt bei der Bearbeitung der aufgeführten Angelegenheiten (so OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 E 124/15 -, juris Rn. 11).
  • BSG, 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R

    Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst indes ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2014 - 9 B 4.14 -, juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 -, juris Rn. 19; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 17 Rn. 32).
  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97

    Begriff des Unfallschadens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Die Regelung gilt auch instanzübergreifend (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 1997- 84 T 718-97 -, NJW-RR 1998, 315, beck-online; BPatG, Beschluss vom 5. September 1990 - 2 ZA (pat) (zu 2 Ni 15/86), GRUR 1991, 205, beck-online; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 106, Rn. 2; Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 106 Rn. 3; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Juli 2019, § 106 ZPO Rn. 5; Zöller, ZPO, a. a. O., § 106 Rn. 1), zumal im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass die Kostenquotelung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtswegbeschwerdeverfahrens erfassen soll.
  • LAG Hamburg, 16.08.2010 - 4 Ta 16/10

    Terminsgebühr - privatschriftlicher Vergleich vor Klageeinreichung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19
    Die Terminsgebühr, die u. a. gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen entsteht, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebenfalls bereits mit Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung der Kammer am 8. Juni 2017 und der verhandlungsbereiten Anwesenheit des Anwalts des Klägers bei dieser Güteverhandlung entstanden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 3104 Rn. 4; LArbG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87

    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

  • BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 4.14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten i.R.e.

  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

  • FG Thüringen, 03.11.2006 - IV 70047/05

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Prozessbevollmächtigten in einem vom

  • OLG München, 16.11.1970 - 11 W 1591/70
  • BVerwG, 04.09.2009 - 9 KSt 10.09

    Berücksichtigung der nach Trennung eines Verfahrens entstandenen

  • OLG Nürnberg, 19.11.2004 - 13 W 3195/04

    Gebührenanfall bei Prozesstrennung durch Gericht

  • OLG Köln, 21.10.1981 - 17 W 379/81
  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86

    Vorverfahrenskosten - Erstattungsklage - Berufungsbeschränkung -

  • BAG, 19.02.2013 - 10 AZB 2/13

    Terminsgebühr - Besprechung mit Dritten

  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86

    Entlastung - Objektive Klagehäufung - Beschwerdegegenstand

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - 2 O 150/11

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Berufungsverfahren

  • OVG Sachsen, 19.08.2014 - 5 E 57/14

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kammerbesetzung, ; vorbereitendes

  • OLG Karlsruhe, 15.12.1989 - 13 W 209/89

    Gebühr; Prozeßgebühr; Erstattung; Verweisung

  • VG Freiburg, 17.11.2022 - A 13 K 3085/22

    Erneute Geltendmachung der Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren nach § 80

    14 Zwar trifft es zu, dass § 15 Abs. 2 RVG nicht den wiederholten Gebührenanfall als solchen, sondern nur die kumulative Geltendmachung der Gebühren verhindert (vgl. BGH Urteil vom 14.09.2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2019 - 1 O 71/19 -, juris Rn. 13; Rn. 21; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 15 Rn. 97).
  • VG Augsburg, 20.11.2020 - Au 4 M 20.31467

    Erneuter Anfall der Verfahrensgebühr nach Trennung

    Auch wenn diese Gebühren vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gegenstandswert erwachsen sind, fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen (geringeren) Streitwerten erneut an (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 19, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 9.8.2019 - 1 O 71/19 - juris Rn. 11).
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