Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53188
OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14 (https://dejure.org/2016,53188)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.11.2016 - 2 L 112/14 (https://dejure.org/2016,53188)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. November 2016 - 2 L 112/14 (https://dejure.org/2016,53188)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit der Nebenbestimmung der zeitweisen Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit der Nebenbestimmung der zeitweisen Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2016 - 2 L 64/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Fehlt es an ausreichenden Untersuchungen zum Fledermausvorkommen am konkreten Standort bzw. in dessen näherer Umgebung, so dass offen ist, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Windenergieanlage auch ohne eine Abschaltauflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, scheidet eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung aus (Urt. d. Senats . 20.04.2016 - 2 L 64/14 -, NuR 2016, 497).

    Wegen der der Genehmigungsbehörde eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative insbesondere auch hinsichtlich der Bestandserfassung können die fehlenden Feststellungen im gerichtlichen Verfahren nicht getroffen werden mit der Folge, dass die Behörde nur zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrages verpflichtet werden kann (Urt. d. Senats v. 20.04.2016, a.a.O.).(Rn.67).

    Das Urteil des Senats vom 20.04.2016 (2 L 64/14 -, NuR 2016, 497) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Davon ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vom Beklagten in seinen Genehmigungsbescheiden verfügten Abschaltauflagen stets ausgegangen (vgl. Urt. v. 20.04.2016 - 2 L 64/14 -, NuR 2016, 497 [498], RdNr. 48 in juris; Urt. v. 16.05.2013 - 2 L 106/10 -, NuR 2014, 575; Urt. v. 13.03.2014 - 2 L 212/11 -, juris).

    Eine Nachforderung in diesem Verfahrensstadium ist nicht nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Genehmigungsverfahren Gründe vorgelegen haben, die eine solche Nachforderung bei objektiver Betrachtung entbehrlich erscheinen ließen (so Urt. d. Senats v. 20.04.2016, a.a.O., RdNr. 85), sondern auch dann, wenn - wie hier - die im Genehmigungsverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unzureichend waren, die Behörde aber aufgrund anderer Gutachten die Überzeugung gewonnen hat, dass sie ohne Nachforderung weiterer vom Antragsteller beizubringender Unterlagen eine Entscheidung treffen kann.

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt die Besonderheit, dass der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris; Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, NVwZ 2013, 1411, RdNr. 14 ff.).

    Ein der Genehmigungsbehörde zugestandener naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19).

    Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich aber nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19).

    Für eine Einschätzungsprärogative ist zwar kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., RdNr. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2013 - 2 L 106/10

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen; Schriftsatznachlass

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Davon ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vom Beklagten in seinen Genehmigungsbescheiden verfügten Abschaltauflagen stets ausgegangen (vgl. Urt. v. 20.04.2016 - 2 L 64/14 -, NuR 2016, 497 [498], RdNr. 48 in juris; Urt. v. 16.05.2013 - 2 L 106/10 -, NuR 2014, 575; Urt. v. 13.03.2014 - 2 L 212/11 -, juris).

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 19).

    Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalls einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierung bedarf (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 21).

    Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Fledermäusen; auch insoweit ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen und spezielle fledermauskundliche Kriterien maßgeblich sind (Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 20).

  • OVG Thüringen, 10.02.2015 - 1 EO 356/14

    Nachträgliche Verschärfung von Nebenbestimmungen einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.02.2015 - 1 EO 356/14 -, juris, RdNr. 40 ff.), dass sich - unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von "echten" Nebenbestimmungen von Inhaltsbestimmungen einer Genehmigung - die Festlegung von Abschaltzeiten bei Windkraftanlagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen lässt, sondern es maßgeblich darauf ankommt, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat.

    Die Anordnung einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist grundsätzlich nur zusammen mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit nur im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zulässig; nach Erteilung der Genehmigung sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde Einschränkungen des genehmigten Anlagenbetriebs nur noch unter den Voraussetzungen des § 17 BImSchG oder aufgrund eines Auflagenvorbehalts (vgl. § 12 Abs. 2a BImSchG) möglich (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.).

    Die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentration bezieht sich allein auf die Genehmigung und nach Genehmigungserteilung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurück; dies kommt auch im Wortlaut des § 17 BImSchG hinreichend deutlich zum Ausdruck (ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015, a.a.O., RdNr. 54).

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 10.09

    Arzneimittel; Zulassung; Nachzulassung; Auflage; Anfechtung; Dosierung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009 - BVerwG 3 C 10.09 -, NVwZ-RR 2010, 320, RdNr. 12; Urt. v. 19.01.1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 [186], RdNr. 9 in juris, jew. m.w.N.) ist die Frage, ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden kann, die Genehmigung also ohne die Auflage sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, Gegenstand der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

    Die Aufhebung einer Nebenbestimmung setzt aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23; Urt. v. 17.02.1984 - BVerwG 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366, RdNr. 14 in juris) neben ihrer Rechtswidrigkeit voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

    Erweist sich eine Auflage als rechtswidrig, obliegt es zwar regelmäßig dem Tatsachengericht die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die für die Beurteilung der Frage, ob der Verwaltungsakt auch ohne die rechtswidrige Auflage rechtmäßigerweise Bestand haben kann, erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23, 36).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Die Aufhebung einer Nebenbestimmung setzt aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., RdNr. 23; Urt. v. 17.02.1984 - BVerwG 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366, RdNr. 14 in juris) neben ihrer Rechtswidrigkeit voraus, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.

    Mit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage kann sie zumindest die Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urte. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219, v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, NuR 2009, 711, RdNr. 86, u. v. 09.07.2009 - 4 C 12.07 -, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 16.05.2013, a.a.O., RdNr. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2001 - 7 A 410/01

    Beibringung von Immissions-Gutachten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Dem entsprechend ist es Sache des Antragstellers auch im Genehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen; auch die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens kann verlangt werden, wenn es wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.02.2001 - 7 A 410/01 -, BauR 2001, 1088, RdNr. 3 in juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.1985 - 6 A 127/83 -, UPR 1986, 186 [187]).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt die Besonderheit, dass der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris; Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, NVwZ 2013, 1411, RdNr. 14 ff.).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14
    Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne eine ihm beigefügte Nebenbestimmung zu erlassen, ist zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 [265], RdNr. 13 in juris).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 7 B 2434/02

    Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2011 - 4 ME 175/11

    Interessenabwägung zwischen dem Betreiben einer Windkraftanlage und Zerstörung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13

    Windenergie und Vogelschutz

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.02.1985 - 6 A 127/83
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2014 - 2 L 215/11

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Rechtsgrundlage für ein

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 11 S 72.10

    Windkraftanlage; Betriebsgenehmigung; Anordung sofortiger Vollziehung; zeitliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2009 - 2 L 302/06

    Baugenehmigung für Windkraftanlage

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2014 - 2 L 212/11

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen wegen Artenschutz

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

  • BVerwG, 09.02.2000 - 4 B 11.00

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22

    Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs

    Derartige Regelungen dürfen nur gestützt auf § 21 BImSchG (Widerruf) oder § 48 VwVfG (Rücknahme) - und unter Wahrung der dort geregelten besonderen Voraussetzungen (u. a. den von der Klägerin angesprochenen Fristen) - von der dafür zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde erlassen werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 9. November 2016 - 2 L 112/14 - juris Rn. 63; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2021 - Au 9 K 18.13 92 - juris Rn. 40; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 13 Rn. 25; Lange und Appel, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 13 Rn. 49, § 21 Rn. 15; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 13 BImSchG Rn. 117).
  • VG Oldenburg, 06.12.2017 - 5 A 2869/17

    Abschaltanordnung; Fledermaus; Gondelmonitoring; Schlagrisiko; Windenergieanlage

    Es kann und muss auf eine andere Ermächtigungsnorm zurückgegriffen werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2016 - 2 L 112/14 -, juris Rn. 62; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., Rn. 41; Jarass, BImSchG, 12. Auflage, 2017, § 17 Rn. 3, 17; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand: 68. EL 2013, § 13 Rn.120).

    Soweit das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 9. November 2016 - 2 L 112/14 -, juris Rn. 63) herausstellt, eine nachträgliche Anordnung, die die Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit anordne, stehe einer Teilaufhebung (i.S.v. §§ 48, 49 ff. VwVfG) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleich, sodass die Vornahme einer Abschaltung nur von der ursprünglichen Genehmigungsbehörde wahrgenommen werden könne, folgt die Kammer dem aus den oben und noch folgend genannten Gründen nicht.

    Für die Abgrenzung zwischen Immissionsschutzrecht und anderem umweltrechtlichen Fachrecht ist daneben Folgendes zu beachten: Zwar erklärt das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 9. November 2016, a.a.O., Rn. 63) unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Seibert im Kommentar zum Umweltrecht von Landmann/Rohmer (Bd. III, Stand: Mai 2017, 83. Ergänzungslieferung, § 13 Rn. 122), dass die Befugnisse der Fachbehörde dort enden, wo die nachträgliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 12 LB 125/18

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

    Eine andere Einschätzung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der hier von der Abschaltanordnung ausgehenden Betriebseinschränkung ergibt sich auch nicht aus der von den Beteiligten angesprochenen obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2018 - 4 B 127/17 - und OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 -, beide juris).
  • VG Würzburg, 05.03.2018 - W 4 S 17.1000

    Eilrechtsschutz gegen nachträgliche Beschränkung der Betriebszeit einer

    Die Kammer teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (B.v. 10.2.2015 - 1 EO 356/14 -, juris Rn. 40 ff.) und des OVGs Sachsen-Anhalt (B.v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 -, juris Rn. 41 ff.), dass sich - unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von "echten" Nebenbestimmungen von Inhaltsbestimmungen einer Genehmigung - die Festlegung von Abschaltzeiten bei Windkraftanlagen samt Monitoring zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen lässt, sondern es maßgeblich darauf ankommt, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat bzw. beimessen wollte.

    Bei nachträglichen Anordnungen stellt sich die dem Bundesverwaltungsgericht folgende Rechtsprechung (vgl. beispielsweise OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 9.11.2016 - Az. 2 L 112/14 - juris Rn. 63) daher die Frage, ob die erforderlichen Anordnungen die Genehmigung "einschränken" oder ohne Tangierung der Genehmigung - quasi an der Genehmigung vorbei - getroffen werden können.

    Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen stellen die vorliegend streitgegenständlichen nachträglichen Anordnungen zweifellos wesentliche Einschränkungen in Form einer teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 17. November 2014 und vom 27. Juli 2017 dar, denn laut der streitgegenständlichen Anordnungen ist die Windkraftanlage jedes Jahr 3½ Monate, d.h. vom 1. Mai bis 15. August, beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 - juris, wonach eine nachträgliche Anordnung der Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit einer Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichkomme).

  • VG Kassel, 14.12.2018 - 7 L 768/18

    Windenergie; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Mindestabstand

    Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum erfordert eine nach wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere Bestandserfassung im Umfeld einer Anlage (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2016 - 2 L 112/14, Rn. 51, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013 - 2 L 106/10, Rn. 20, juris).
  • VG Kassel, 25.10.2017 - 7 K 2267/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer

    Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum erfordert eine nach wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere Bestandserfassung im Umfeld einer Anlage (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2016 - 2 L 112/14, Rn. 51, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013 - 2 L 106/10, Rn. 20, juris).
  • VG Würzburg, 22.01.2019 - W 4 K 17.987

    Nachträgliche Einschränkung der Betriebszeiten einer Windenergieanlage durch

    Bei nachträglichen Anordnungen stellt die dem Bundesverwaltungsgericht folgende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. beispielsweise OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 9.11.2016 - Az. 2 L 112/14 - juris Rn. 63) darauf ab, ob die erforderlichen Anordnungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung "einschränken" oder ohne Tangierung der Genehmigung - quasi an der Genehmigung vorbei - getroffen werden können.

    Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen stellen die vorliegend streitgegenständlichen nachträglichen Anordnungen im Bescheid vom 28. Juli 2017 zweifellos wesentliche Einschränkungen in Form einer teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Juli 2017 dar, denn laut der streitgegenständlichen Anordnungen ist die Windkraftanlage jedes Jahr 3½ Monate, d.h. vom 1. Mai bis 15. August, beginnend eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 - juris, wonach eine nachträgliche Anordnung der Abschaltung von Windenergieanlagen für die Dauer von insgesamt drei Monaten im Jahr jeweils zur Nachtzeit einer Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichkomme).

  • OVG Sachsen, 05.02.2018 - 4 B 127/17

    Festsetzung von Abschaltzeiten; Windkraftanlage; Vogelschutz; Rotmilan;

    Das kann hier bei einer nicht nur unerheblichen Beschränkung der Betriebszeiten der Fall sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 9. November 2016 - 2 L 112/14 -, juris Rn. 63), auch wenn die den Antragsteller begünstigende Genehmigung ohne die zeitliche Betriebseinschränkung und trotz der von ihm geltend gemachten Ertragseinbußen noch sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25).
  • VG Kassel, 26.06.2018 - 2 L 1466/18

    Für Anordnungen zur Vermeidung des Eintretens des artenschutzrechtlichen

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass für eine solche Anordnung auf eine speziellere Ermächtigungsnorm - wie § 3 Abs. 2 BNatSchG - zurückgegriffen werden muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2016 - Az. 2 L 112/14 -, juris Rn. 62; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - Az. 8 A 10377/16 -, juris Rn. 41; VG Oldenburg, Urteil vom 06. Dezember 2017 - Az. 5 A 2869/17 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2016 - 2 R 135/15

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2015 (2 L 112/14) die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.
  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 18.1392

    Verpflichtungsklage eines Umweltverbandes auf Einschränkung des Betriebs einer

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht