Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20413
OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11 (https://dejure.org/2011,20413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.10.2011 - 1 P 147/11 (https://dejure.org/2011,20413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - 1 P 147/11 (https://dejure.org/2011,20413)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,20413) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 33 Abs 1 GG, § 24 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 24 Abs 3 S 1 VwGO, § 33 Abs 1 S 1 VwGO, § 33 Abs 2 S 2 VwGO
    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen gröblicher Amtspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 33 Abs. 1
    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von den Amtspflichten wegen Nichtteilnahme an einer mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende Entschuldigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen gröblicher Amtspflichtverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von den Amtspflichten wegen Nichtteilnahme an einer mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende Entschuldigung

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 124
  • DÖV 2012, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 14.11.1978 - IV E 11.78
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
    Von einer gröblichen Amtspflichtverletzung ist aber nicht ausschließlich erst dann auszugehen, wenn den ehrenamtlichen Richter auch tatsächliche festgesetzte Ordnungsgelder nicht dazu bewegt haben, sein Amt pflichtgemäß auszuüben, d. h. der (mehrfach) zu unternehmende Versuch misslingt, ihn durch Ordnungsgelder nachdrücklich an die Pflicht zur Amtsübernahme bzw. -ausübung zu mahnen (entgegen OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978 - IV E 11.78 -).

    Die Übernahme des Amtes des ehrenamtlichen Richters ist eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GG, derer man sich allein aus den vom Gesetz anerkannten - hier nicht einschlägigen - Gründen zu entziehen vermag ( siehe eingehend hierzu: OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978 - IV E 11.78 -, juris [m. w. N] ).

    Ein ehrenamtlicher Richter, der die Ausübung des Richteramtes verweigert, kann daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten entbunden werden, sondern es ist vielmehr zunächst ein Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO gegen ihn festzusetzen ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1986 - 16 E 14/86 -, NVwZ 1987, 233; OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978, a. a. O. ).

    Von einer gröblichen Amtspflichtverletzung ist aber nicht ausschließlich erst dann auszugehen, wenn den ehrenamtlichen Richter auch tatsächliche festgesetzte Ordnungsgelder nicht dazu bewegt haben, sein Amt pflichtgemäß auszuüben, d. h. der (mehrfach) zu unternehmende Versuch misslingt, ihn durch Ordnungsgelder nachdrücklich an die Pflicht zur Amtsübernahme bzw. -ausübung zu mahnen ( so aber: OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978, a. a. O. ).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.10.1984 - 2 E 22/84
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
    Amtspflichten sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit ihm stehen ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 E 22/84 - ).

    Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität einer Handlung oder nach deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984, a. a. O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1986 - 16 E 14/86
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
    Ein ehrenamtlicher Richter, der die Ausübung des Richteramtes verweigert, kann daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten entbunden werden, sondern es ist vielmehr zunächst ein Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO gegen ihn festzusetzen ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1986 - 16 E 14/86 -, NVwZ 1987, 233; OVG Berlin, Beschluss vom 14. November 1978, a. a. O. ).

    Daher kann - ausnahmsweise - eine bereits eingetretene gröbliche Amtspflichtverletzung mit der fortdauernden beharrlichen Weigerung der Amtswahrnehmung auch dann zur zwingenden Entbindung vom Amt führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine positive Beeinflussung des ehrenamtlichen Richters mittels Ordnungsgeldes ernstlich nicht zu erwarten steht und daher im Interesse einer objektiven Rechtspflege von einem "erzwungenen" Richter keine ordnungsgemäße richterliche Tätigkeit erwartet werden kann ( vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1986, a. a. O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, § 24 Rn. 3; Bader, VwGO, a. a. O., § 24 Rn. 4 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 4 E 3.08

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt auf Grund der Einreichung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
    Amtspflichten sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit ihm stehen ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 E 22/84 - ).

    Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität einer Handlung oder nach deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 4 E 3.08 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Oktober 1984, a. a. O. ).

  • OVG Berlin, 31.08.1978 - II L 13.78

    Wahl zum ehrenamtlichen Richter; Antrag auf Entlassung aus dem Amt des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2011 - 1 P 147/11
    Mit dem disziplinarischen Mittel des § 33 Abs. 1 VwGO sollen nämlich nicht Rechtsverletzungen geahndet werden, sondern soll erzieherisch auf den ehrenamtlichen Richter eingewirkt werden, um ihn für die Zukunft zu einer gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten ( vgl. etwa: OVG Berlin, Beschluss vom 31. August 1978 - II L 13.78 -, NJW 1979, 1175; Kopp/Schenke, 17. Auflage, § 33 Rn. 1; Eyermann/Fröhler, a. a. O., § 33 Rn. 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 1 S 886/23

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters

    Den ehrenamtlichen Richter muss an dem Pflichtverstoß grundsätzlich ein Verschulden in dem Sinne treffen, dass er sein Fehlverhalten trotz Kenntnis von der konkreten Pflicht fortsetzt, also vorsätzlich handelt oder in ungewöhnlich hohem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2011 - 1 P 147/11 - juris Rn. 2ff.; OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 28.02.2008 - OVG 4 E 3.08 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 24 Rn. 3ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rn. 5f.; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 24 Rn. 7 [Stand: August 2022]).

    Liegt eine gröbliche Amtspflichtverletzung vor, bedarf es vor einer Entbindung keiner Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn ernstlich nicht zu erwarten ist, dass dies den ehrenamtlichen Richter zu einem amtspflichtgemäßen Verhalten anhalten würde (OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2011, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.; OVG Bln., Beschl. v. 31.08.1978 - II L 13/78 - NJW 1979, 1175; a.A. HambOVG, Beschl. v. 27.04.2015 - 3 AS 14/15 - juris Rn. 3; OVG Bln., Beschl. v. 14.11.1978 - IV E 11.78 - juris Rn. 5).

  • BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters -

    Die Verletzung einer Amtspflicht ist dann gröblich, wenn sie nach der Intensität der Handlung oder deren Häufigkeit schwerwiegend ist und die Ungeeignetheit des Richters für sein Amt belegt (vgl OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.10.2011 - 1 P 147/11 - Juris RdNr 4; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.2.2008 - OVG 4 E 3.08 - Juris RdNr 4) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht