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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21 (https://dejure.org/2022,65)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.01.2022 - 3 R 216/21 (https://dejure.org/2022,65)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 3 R 216/21 (https://dejure.org/2022,65)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 47 Abs 6 VwGO, § 28a Abs 5 IfSG, § 28a Abs 7 Nr 4 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 14 IfSG, § 28a Abs 8 IfSG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte Geschäfte des Einzelhandels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugangsbeschränkung für Einrichtungen des nicht privilegierten Einzelhandels auf geimpfte und genesene Personen; Kontrollpflicht des jeweiligen Einrichtungsverantwortlichen für die Einhaltung der 2-G-Regel

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2G im sachsen-anhaltischen Einzelhandel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    2G-Regel im Einzelhandel und die damit verbundene Prüfpflicht der Zugangsberechtigung ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg hält Prüfpflicht bei der 2G-Regel durch Ladenbetreiber für verhältnismäßig - Richter weisen Antrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt zurück

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1858/21

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Diese Normen ermöglichen es zweifellos, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 - juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 8).

    Die Eignung der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zugangsbeschränkung nur für nicht immunisierte Personen gilt, sich aber auch immunisierte Personen mit dem neuartigen Coronavirus infizieren und dieses weitergeben können (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28).

    Hiervon ausgehend trägt die streitgegenständliche Maßnahme auch zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE - juris Rn. 48 ff.).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Dies ist jedoch durch die Beschäftigten der Einzelhandelsbetriebe kaum zuverlässig kontrollierbar und würde zudem mit einem erheblich höheren Zeitaufwand und Konfliktpotential einhergehen als die einmalige Unterscheidung von immunisierten und nicht immunisierten Personen im Rahmen der Zugangskontrolle (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 75).

    oder präsymptomatisch Infizierten nur eine beschränkt zuverlässige Aussagekraft zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 67 ff. m.w.N.).

    Insofern ist für die Erforderlichkeit der Maßnahme jedenfalls mitentscheidend, dass die Beschränkung des Kundenzugangs zu den nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäften auf im Grundsatz geimpfte oder genesene Personen die Bewegungsströme der Ungeimpften einschränkt und somit die mit dem Aufenthalt in Geschäften in Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Zuwegung, Aufenthalt) reduziert werden (vgl. zur Beachtlichkeit derartiger Auswirkungen für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen, die keine typischen Infektionstreiber betreffen, z. B. Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 41; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - juris Rn. 43; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 59 f.).

    Die Zugangsbeschränkungen für den nicht privilegierten Einzelhandel und die damit im Zusammenhang stehende Kontrollpflicht der Betreiber greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller nicht immunisierter Kunden ein (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 50; OVG Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 80 und 84).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von Waren im Rahmen des - auch von der Antragstellerin angebotenen - Onlinehandels eröffnet ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 98; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG BB, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 107).

    Sie entsprechen im Übrigen im Wesentlichen der § 28b S. 1 Nr. 4 IfSG a.F. (Bundesnotbremse) zugrunde liegenden Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 109 ff. unter Hinweis auf BT-Drs. 19/28444, S. 13).

    Der Umstand, dass nicht immunisierte Personen vom Zugang zum Einzelhandel mit Ausnahme der privilegierten Ladengeschäfte gänzlich ausgeschlossen sind, spricht dafür, den Grundversorgungsbedarf so weit zu fassen, dass hierunter auch Produkte fallen, die zwar nicht täglich, aber voraussichtlich in dem mutmaßlichen Zeitraum der Schließungen von vielen Menschen benötigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 115).

    Hieraus ergibt sich ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf, für den - anders als z. B. bei Kleidung - nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 115; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 21 f.).

    Dies gilt voraussichtlich auch - wie ausgeführt - mit zunehmender Verbreitung der Omikron-Variante, auch wenn sich mit ihr wahrscheinlich auch mehr doppelt geimpfte Personen infizieren werden (zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 120 ff.).

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Auch wenn in § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG nicht ausdrücklich von einer Pflicht des jeweiligen Betreibers die Rede ist, die Berechtigung derjenigen zu kontrollieren, die Zugang begehren, ermächtigt die Norm bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls nach ihrem Sinngehalt zu der Anordnung einer dahingehenden Verpflichtung (ähnlich OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 10 des BA).

    Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 26; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15 f. BA).

    Die Eignung der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zugangsbeschränkung nur für nicht immunisierte Personen gilt, sich aber auch immunisierte Personen mit dem neuartigen Coronavirus infizieren und dieses weitergeben können (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28).

    Hiervon ausgehend trägt die streitgegenständliche Maßnahme auch zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE - juris Rn. 48 ff.).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Dies ist jedoch durch die Beschäftigten der Einzelhandelsbetriebe kaum zuverlässig kontrollierbar und würde zudem mit einem erheblich höheren Zeitaufwand und Konfliktpotential einhergehen als die einmalige Unterscheidung von immunisierten und nicht immunisierten Personen im Rahmen der Zugangskontrolle (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 75).

    Überdies ist der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische Treiber der Pandemie identifiziert wurden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris Rn. 68).

    Die Zugangsbeschränkungen für den nicht privilegierten Einzelhandel und die damit im Zusammenhang stehende Kontrollpflicht der Betreiber greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller nicht immunisierter Kunden ein (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 50; OVG Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 80 und 84).

    Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgüter von überragender Bedeutung verpflichtet den Normgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 231; siehe auch Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 69 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Letzteres legt den Schluss nahe, dass gerade die Gruppe der noch nicht immunisierten Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (ebenso OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von Waren im Rahmen des - auch von der Antragstellerin angebotenen - Onlinehandels eröffnet ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 98; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Hieraus ergibt sich ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf, für den - anders als z. B. bei Kleidung - nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 115; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 21 f.).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21

    Corona-Krise; 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel; Brandenburg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Der Begriff der Beschränkung ist weit gefasst und dürfte es weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ausschließen, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Beschränkung des Publikumsverkehrs sicherzustellen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 35).

    Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Besucher der Geschäfte des nicht privilegierten Einzelhandels, für welche die Maßnahmen gelten, die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 40).

    Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 26; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15 f. BA).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen mögen die Gefahr der Virusübertragung ebenfalls mindern, reichen aber an das Ergebnis einer vollständigen Kontaktvermeidung prinzipiell nicht heran (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 29).

    Soweit die Antragstellerin schließlich auf die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht hinweist, ergibt sich hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon mit Blick auf den diesbezüglich benötigten Zeitraum für die Erlangung der für eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendigen Immunisierung der Bevölkerung keine zwingend vorzuziehende mildere Maßnahme (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 47).

    Die Zugangsbeschränkungen für den nicht privilegierten Einzelhandel und die damit im Zusammenhang stehende Kontrollpflicht der Betreiber greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller nicht immunisierter Kunden ein (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 50; OVG Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 80 und 84).

    Letzteres legt den Schluss nahe, dass gerade die Gruppe der noch nicht immunisierten Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (ebenso OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich diese Belastungen des regulären Verkaufspersonals dadurch abmildern lassen, dass die ihnen gegenüber arbeitsrechtlich zum Schutz verpflichteten Arbeitgeber vorübergehend zusätzlich auf externe und in der Regel für Kontrollaufgaben geschulte Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste zurückgreifen, womit sich auch Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des regulären Verkaufspersonals abwenden ließen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 53).

    Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von Waren im Rahmen des - auch von der Antragstellerin angebotenen - Onlinehandels eröffnet ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 98; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Ihnen kommt insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zu (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 42; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 56; s. bereits auch Beschluss des Senates vom 29. April 2020 - 3 R 71/20 - juris Rn. 60).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Diese Normen ermöglichen es zweifellos, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 - juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 8).

    Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 26; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15 f. BA).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen mögen die Gefahr der Virusübertragung ebenfalls mindern, reichen aber an das Ergebnis einer vollständigen Kontaktvermeidung prinzipiell nicht heran (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 29).

    Überdies ist der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische Treiber der Pandemie identifiziert wurden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris Rn. 68).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Ihnen kommt insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zu (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 42; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 56; s. bereits auch Beschluss des Senates vom 29. April 2020 - 3 R 71/20 - juris Rn. 60).

    Ein spontan auftretender Bedarf kann durch ein kurzfristiges Verweilen im Geschäft effektiv gedeckt werden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; s. hierzu auch S. 18 der Verordnungsbegründung, a. a. O., sowie Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 80).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Dabei muss er aber keine Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel in Kauf nehmen (vgl. Beschluss des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 53).

    Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgüter von überragender Bedeutung verpflichtet den Normgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 231; siehe auch Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 69 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Es ist jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar, dass der Verordnungsgeber die genannten Ausnahmen als Teil der sicherzustellenden (Grund-)Versorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienend angesehen hat (vgl. S. 17 f. der Verordnungsbegründung, a. a. O.; so zu früheren ähnlichen Privilegierungen bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 80).

    Ein spontan auftretender Bedarf kann durch ein kurzfristiges Verweilen im Geschäft effektiv gedeckt werden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; s. hierzu auch S. 18 der Verordnungsbegründung, a. a. O., sowie Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 80).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185; s. beispielsweise auch Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 35 f.).

    Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, liegt in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird, auf der Hand (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 38).

    Als gesichert anzusehen ist aber, dass Zusammenkünften in geschlossenen Räumen - wozu auch die Innenräume der Verkaufsstellen des Einzelhandels zählen - mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen ein potenziell erhöhtes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 innewohnt (vgl. Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 40; s. auch VGH BW, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 1 S 1533/21 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Insofern ist für die Erforderlichkeit der Maßnahme jedenfalls mitentscheidend, dass die Beschränkung des Kundenzugangs zu den nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäften auf im Grundsatz geimpfte oder genesene Personen die Bewegungsströme der Ungeimpften einschränkt und somit die mit dem Aufenthalt in Geschäften in Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Zuwegung, Aufenthalt) reduziert werden (vgl. zur Beachtlichkeit derartiger Auswirkungen für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen, die keine typischen Infektionstreiber betreffen, z. B. Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 41; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - juris Rn. 43; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 59 f.).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 176).

    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185; s. beispielsweise auch Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 35 f.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzlichen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 203 ff.).

    Bei der Kontrolle prognostische Entscheidung setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216 f. m.w.N.).

    Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgüter von überragender Bedeutung verpflichtet den Normgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 231; siehe auch Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 69 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Diese Normen ermöglichen es zweifellos, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 - juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 8).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Soweit die Antragstellerin auf mögliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen, wie die von ihr angeführte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske für sämtliche sich in Innenräumen des Einzelhandels aufhaltende Personen verweist, stellen diese zwar mildere, aber keine gleich geeigneten Mittel dar (a. A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 40 ff.).

    ff) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (a.A. SaarlOVG, Beschluss vom 27 Dezember 2021 - 2 B 282/21 - juris Rn. 31 ff.; zweifelnd: NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 63).

  • OVG Thüringen, 25.02.2021 - 3 EN 88/21

    Corona-Pandemie ("2. Welle"): Schließung der Geschäfte des Einzelhandels (hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Auch dürfte die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - a.a.O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 13 MN 70/21 - juris Rn. 65; OVG Bremen, Beschluss vom 5. März 2021 - 1 B 81/21 - Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG BB, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 107).
  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 13 B 1928/21

    Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Zugangs zu Ladengeschäften und Märkten

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21

    Weiterhin kein Präsenzunterricht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21

    Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 S 1533/21

    Corona-Krise; Öffnung von Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen;

  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2020 - 3 R 71/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 20 NE 21.2821

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Eilantrag gegen 2G-Regelung bleibt ohne

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Fortgesetzte Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des verlängerten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 3 L 12/23

    Untersagung der Aufnahme von Tieren in einer tierheimähnlichen Einrichtung

    a) Eine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022 - 3 R 216/21 - juris Rn. 48).
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