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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14   

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https://dejure.org/2016,38187
OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14 (https://dejure.org/2016,38187)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.08.2016 - 1 L 150/14 (https://dejure.org/2016,38187)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. August 2016 - 1 L 150/14 (https://dejure.org/2016,38187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG
    Herabsetzung des Zuwendungsbetrages und Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung sowie Zinsfestsetzung bei einer Fördermaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedingung; Ereignis; Gesamtausgaben; Regelung, vorläufige; Herabsetzung des Zuwendungsbetrages und Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung sowie Zinsfestsetzung

  • rechtsportal.de

    ANBest-Gk LSA Nr. 2; VwVfG LSA § 1 Abs. 1
    Reduzierung und Neufestsetzung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; Erstattung des überzahlten Auszahlungsbetrages einschließlich dessen Verzinsung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reduzierung und Neufestsetzung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; Erstattung des überzahlten Auszahlungsbetrages einschließlich dessen Verzinsung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Die bisherige Senatsrechtsprechung zur wortgleichen allgemeinen Nebenbestimmung der Nr. 2.1 ANBest-P (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.), wonach es sich hierbei um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA (in der bis zum 30. November 2005 geltenden Fassung) bzw. im Sinne der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA seit 1. Dezember 2005 geltenden wortgleichen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handle, lässt sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) jedenfalls nicht für den Fall aufrecht erhalten, dass sich der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits schlicht durch Sichtung und Addition der Abrechnungsbelege, sondern - wie im vorliegenden Fall - erst nach förderrechtlicher Bewertung jedes Einzelbelegs, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, ergibt.

    Nach diesen Maßstäben handele es sich bei der - mit Nr. 2 ANBest-Gk LSA und Nr. 2.1 ANBest-P LSA im Wesentlichen wortgleichen und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten - Bestimmung der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 (wonach sich die Zuwendung reduziere, wenn sich "nach der Bewilligung die dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen", vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 15; die Bestimmung verwendet den Begriff der "zuwendungsfähigen Ausgaben" gegenüber dem in Sachsen-Anhalt verwendeten Terminus "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck") trotz des in der Formulierung zum Ausdruck kommenden Automatismus zwischen dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben und des Rückgangs der Zuwendung um keine Bedingung, weil kein die Bedingung auslösendes Ereignis benannt werde.

    Als zunächst rein innerer Vorgang stellt die Verwendungsnachweisprüfung kein von der Außenwelt erfassbares Ereignis dar (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 16).

    Zudem tritt aus der Regelung nicht erkennbar der Wille hervor, dass auch eine rechtlich vielleicht fehlerhafte "Schlussberechnung" im vorgenannten Sinne als auflösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen soll, sobald sie abgegeben wird (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 15).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 (a. a. O.) ferner davon ausgeht, dass die Anerkennung eines behördlichen Neubewertungsschreibens als auflösende Bedingung eine unzulässige Umgehung der Art. 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 BayVwVfG (wortgleich mit §§ 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 VwVfG) bewirken würde, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz ein austariertes Regelungssystem geschaffen habe, das den Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit gleichermaßen Rechnung trage und auch öffentlich-rechtliche Körperschaften deren Beachtung verlangen könnten, da sie - obgleich ihnen die Berufung auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG verwehrt sei - ebenfalls ein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers für sich reklamieren können (vgl. BVerwG vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 18 bis 20), trifft diese Erwägung auch für die wortgleichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in Sachsen-Anhalt zu.

    Anhaltspunkte dafür, dass die zur Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes genannten Erwägungen nicht ebenso - wenn nicht sogar erst recht - auch für den Fall des Widerrufes eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG gelten könnten, hat der Senat nicht, zumal dem Grundsatz der Rechtssicherheit auch in diesen Fällen durch die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG besonderes Gewicht eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 19).

    Auch im Urteil vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Festlegung des Förderbetrages, der Fördersätze und der zuwendungsfähigen Kosten (- wie im vorliegenden Fall -) allein die Einbeziehung der ANBest-K 2005 und RZWas 2005 in dem dortigen Zuwendungsbescheid nicht zum Anlass genommen, diesen als vorläufigen Bescheid bzw. die Neufestsetzung und Rückforderung wegen vermeintlich teilweiser Erlöschung des Ausgangsbescheides durch die Regelung in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 als auflösende Bedingung, als Schlussentscheidung auszulegen oder umzudeuten.

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2016 (- 10 B 16.15 -, juris, Rdnr. 7) auf diese Auslegungsmöglichkeit verweist, bezieht es sich zugleich auf die Rechtsprechung seines 3. Senats im Urteil vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris).

    Die Regelungen seien aber entsprechend anzuwenden, wenn der Zuwendungsbescheid durch einen "Schlussbescheid" ersetzt worden sei (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 12, 24).

    Das hat zur Folge, dass sich die Zuwendungsbehörde in Bezug auf die endgültigen Regelungen des Zuwendungsbescheides hiervon nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufes wieder lösen kann, eine Schlussentscheidung nur den unter Vorbehalt gestellten Regelungsteil des Zuwendungsbescheides inhaltlich abweichend ersetzen kann (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 17).

    Das ist bei tatsächlicher Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 21).

    Gegen die Auslegung als "vorläufige" Regelung spricht zudem, dass die Änderung des Zuwendungshöchstbetrages und der zuwendungsfähigen Kosten im Bescheid vom 12. Januar 2010 ausweislich seiner Begründung (vgl. Pkt. II) mittels Widerrufs ergangen ist, der Beklagte selbst mithin nicht von einer vorläufigen Regelung im Bescheid vom 30. September 2009 ausgegangen ist, da eine solche keinen Widerruf erfordert (vgl. BVerwG vom 19. November 2009, a. a. O., Rdnr. 16); ebenso wenig findet sich in dem Bescheid vom 12. Januar 2010 ein Hinweis darauf, dass "nunmehr" eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte.

    Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 19. November 2009 (a. a. O.) zu Art und Umfang der vorläufigen Bewilligung im dort streitgegenständlichen Ausgangsbescheid und zur "ausdrücklichen" Bezeichnung des "Schlussbescheides", da ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Urteil dem Zuwendungsbescheid die ANBest-P BW als allgemeine Nebenbestimmung beigefügt und laut Tatbestand des Urteiles des VGH Baden-Württemberg vom 29. Juli 2008 (- 9 S 2810/06, juris, Rdnr. 2) zum Bestandteil des dortigen Bescheides gemacht worden war.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2012 - 6 A 10478/12

    Keine Rückforderung von Subventionen allein wegen fehlerhafter Ausschreibung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Im Ergebnis folgt auch nichts anderes aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 (- 6 A 10478/12 -, juris).

    Bezüglich der Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides wegen zweckwidriger Mittelverwendung ist diese explizit durch Widerruf erfolgt und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dahingestellt sein lassen, "ob der Bescheid auch insoweit als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinne zu verstehen sein kann, als er die Bewilligung der Zuwendung wegen Zweckverfehlung teilweise widerruft" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012, a. a. O., Rdnr. 48 bis 52).

  • BVerwG, 31.03.2005 - 3 B 92.04

    Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit einer Normauslegung der Vorinstanz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Das Bundesverwaltungsgericht habe auf die gegen das vorgenannte Senatsurteil vom 10. Juni 2004 (a.a.O.) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. März 2005 (- 3 B 92.04 -, juris) ausgeführt, dass ein Klärungsbedarf für eine Grundsatzrevision auch deshalb zu verneinen wäre, "weil es nach Wortlaut und Zweck der Nebenbestimmung an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung, dass es auf die Reduzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen und nicht auf die Reduzierung der Gesamtaufwendungen für das Projekt ankomme, keine ernsthaften Zweifel geben kann".

    Insoweit besteht kein Anlass, von der Senatsrechtsprechung zu der wortgleichen Regelung der Nr. 2.1 ANBest-P (im Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.) und dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Beschluss vom 31. März 2005 - 3 B 92.04 -, juris) zu der nach Wortlaut und Zweck dieser Nebenbestimmung sachgerechten Auslegung des Senats abzuweichen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 9 S 2810/06

    Die vorläufige Festsetzung einer Anteilsfinanzierung ist kein vorläufiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 19. November 2009 (a. a. O.) zu Art und Umfang der vorläufigen Bewilligung im dort streitgegenständlichen Ausgangsbescheid und zur "ausdrücklichen" Bezeichnung des "Schlussbescheides", da ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Urteil dem Zuwendungsbescheid die ANBest-P BW als allgemeine Nebenbestimmung beigefügt und laut Tatbestand des Urteiles des VGH Baden-Württemberg vom 29. Juli 2008 (- 9 S 2810/06, juris, Rdnr. 2) zum Bestandteil des dortigen Bescheides gemacht worden war.
  • BVerwG, 15.01.2016 - 10 B 16.15

    Neubewertung der Förderfähigkeit von Aufwendungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2016 (- 10 B 16.15 -, juris, Rdnr. 7) auf diese Auslegungsmöglichkeit verweist, bezieht es sich zugleich auf die Rechtsprechung seines 3. Senats im Urteil vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris).
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