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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20 (https://dejure.org/2022,24656)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.08.2022 - 2 L 14/20 (https://dejure.org/2022,24656)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 (https://dejure.org/2022,24656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Flächenbeitrag; Erschwernisbeitrag; Grundsteuer A; Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • rechtsportal.de

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Flächenbeitrag; Erschwernisbeitrag; Grundsteuer A; Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20

    Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20), im welchem entschieden worden sei, dass die Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung als mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA vereinbar seien.

    und tragen vor: Das von der Beklagten in Bezug genommene nachfolgende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020, das offenbar davon ausgehe, dass in den Flächenbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auch die Erstattungsbeiträge nach § 56a WG LSA als "Bestandteil des Gesamtaufwandes" einzubeziehen seien, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 56a WG LSA und zum Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20).

    Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2020 (8 A 334/18 HAL) ergangenen Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20 - juris) sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar.

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil (auch) das Landesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (a.a.O., Rn. 73) davon ausgegangen ist, dass sich der Anteil der Umlage, der die Grundstückseigentümer an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land beteilige, für die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, im Ergebnis nicht auswirke, weil er durch die Heranziehung der Eigentümer der Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern und aus denen sich die Erstattung an das Land gemäß § 56a WG LSA mit dem gleichen Betrag je Flächeneinheit errechne, in voller Höhe aufgefangen werde.

    Daher verblasst ihr Beitragscharakter hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion, die insoweit nur beschränkt am Äquivalenzprinzip gemessen werden kann und im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeineren Sinn unterliegt (zum Ganzen: LVG LSA, Beschluss vom 24. August 2021, a.a.O., Rn. 60, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 51, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 55, m.w.N.) ist der Ortschaftsrat bei dem Erlass oder der Änderung einer Satzung zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags nicht zu beteiligen, wenn alle Gemeindeteile, in denen Ortschaftsräte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt sind.

    Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag wird berechnet, indem die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden (zum Ganzen: Urteil des vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 82, m.w.N.).

    Im Übrigen entspricht es nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Kalkulationen "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 84, m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Ein bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt kann durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung gestaltet werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 20, m.w.N.).

    Anders liegt es nur dann, wenn die Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht eingeschränkt ist, etwa wenn der Landesgesetzgeber nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides in Selbstverwaltungsangelegenheiten der staatlichen Aufsichtsbehörde übertragen, sie dabei aber auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris Rn. 39).

    Zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (9 C 1.07 - juris Rn. 33 ff.) klargestellt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 37 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 41) bemisst sich, wenn innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen übergeht, der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte; dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 1. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus.

  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19

    Gewässerunterhaltungsumlage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    In einem Urteil vom 26. November 2020 (9 A 334/19 MD) habe das Verwaltungsgericht - in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung in dem hier (teilweise) angefochtenen Urteil - anerkannt, dass zur Bestimmung der Kostenerstattung nach § 56a WG LSA anhand der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein fiktiver Flächen- und Erschwernisbeitragssatz und daraus resultierende Erstattungsbeträge zu ermitteln seien, die anschließend neben den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die Grundlage für die Ermittlung der Verbandsbeiträge bildeten.

    Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine solche "Verschiebung" ausgeschlossen ist (so nunmehr auch VG Magdeburg, Urteil vom 26. November 2020 - 9 A 334/19 - juris Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung (einer nicht auf ein Kalenderjahr beschränkten) Umlagesatzung oder - wie - hier den Erlass einer jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes abwartet (vgl. OVB BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 - juris Rn. 18).

    Das widerspräche erkennbar der Intention des Gesetzgebers, die Gemeinde mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig zu überbürden (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O.).

  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2020 (8 A 334/18 HAL) ergangenen Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20 - juris) sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass "jedes Grundstück ... schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 11).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise

  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten;

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 - 4 L 15/23

    Wertmäßiger Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum

    Deswegen führt die Umlage bei der Zweistufigkeit des Finanzierungssystems für die Wasserverbandslast, für die sich auch der hiesige Landesgesetzgeber entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 29) und bei der die Umlagepflichtigen gegen ihre Heranziehung auf zweiter Stufe Einwendungen im Sinne eines Einwendungsdurchgriffs auch betreffend die Heranziehung der Verbandsmitglieder auf erster Stufe erheben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 39; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 2 L 50/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 -, juris Rn. 80; Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris Rn. 58), nicht zum Entfallen der Klagebefugnis der Verbandsmitglieder.

    Dieser Erheblichkeitsmaßstab auf der ersten Stufe der Erhebung von Verbandsbeiträgen durch die Unterhaltungsverbände läuft mit dem Maßstab der Erheblichkeit eines dem gemeindlichen Satzungsrecht zugrundeliegenden schwerwiegenden methodischen Kalkulationsfehlers bei der Umlage des Verbandsbeitrags auf zweiter Stufe gleich (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris Rn. 89 und 117).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 - 4 L 2/23

    Hinreichende Bestimmtheit des Verbandsgebietes eines

    Die beiden ersetzten Satzungen, die jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris, Rdnr. 52), waren - wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Erwägungen zutreffend angenommen hat - gesamtnichtig, weil sie den Kreis der Abgabeschuldner nicht hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA bestimmten.

    Fehler in der Kalkulation der Beitragssätze des Verbandes und in dem auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten ergangene Beitragsbescheid, den die Beklagte den von ihr bestimmten Umlagesätzen für den Flächen- und Erschwernisbeitrag zugrunde gelegt hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris, Rdnr. 58 ff.), sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

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