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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10   

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https://dejure.org/2010,12575
OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.10.2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 17 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Nr 2301 RVG-VV
    Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
    Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine vorgerichtliche Tätigkeit als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten; Eigenständigkeit der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit im Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Kostenfestsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Höchstgebühr im Widerspruchsverfahren?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine vorgerichtliche Tätigkeit als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten; Eigenständigkeit der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit im Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 85
  • DVBl 2010, 1456
  • DÖV 2010, 1032
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2007 - 1 O 215/07

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Das RVG regelt vielmehr allein, welche Gebühren der Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - Az.: 1 O 215/07 -, veröffentlicht bei juris = NVwZ-RR 2008, 501, JurBüro 2008, 140 ).

    Die Festsetzungsmöglichkeit nur der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV im Rahmen des Verfahrens nach § 164 VwGO hat auch ihren guten Sinn: Die hier maßgebliche Rechtsfrage betrifft nämlich nicht das Verhältnis zwischen den Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit einerseits und die anschließende gerichtliche Tätigkeit andererseits ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007, a. a. O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07

    Eine Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Dieses Verhältnis ist - worauf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ( Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008 ) überzeugend hingewiesen hat - strukturell in Nr. 2301 RVG-VV gänzlich anders geregelt als die eingangs angesprochene Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht.

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).

  • FG Düsseldorf, 02.12.2009 - 4 Ko 3866/09

    Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG -VV; Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).
  • OLG Naumburg, 31.03.2010 - 1 Verg 7/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1, 3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein ( so auch: OLG Naumburg, Beschluss vom 31. März 2010 - Az.: 1 Verg 7/10 -, zitiert nach juris ).
  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12

    Festsetzung zu erstattender Vorverfahrenskosten, Anrechnung auf die Gebühr des

    Jedoch ist vom Beklagten nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrenskosten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und deshalb hier gemäß § 164 VwGO nur diese festzusetzen (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 2 ff. = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, konkret zu begründen, weshalb ein außergewöhnlich umfangreiches Studium der Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung nötig war oder die Besprechungen lange dauerten und schwierig waren (BayVGH, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 C 11.1595 -, juris Rn. 11) und dass dies gerade im Widerspruchsverfahren der Fall war, das mit der Gebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV abgegolten wird (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 5 und 8 = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13

    Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im

    Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang [OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 - NVwZ-RR 2011, S. 85 (86)].
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2022 - L 3 KA 46/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    In Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens ist ferner nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, der Ansatz der 1, 3-Geschäftsgebühr grundsätzlich in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren hinsichtlich ihres Umfangs die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren so wesentlich überwiegt, dass sie nahezu einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht (vgl Madert aaO mwN; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10. September 2013 - 10 Ko 3987/12, juris Rn 27; Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10, juris Rn 5; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 1 Verg 7/10, juris Rn 20) .
  • FG Köln, 10.09.2013 - 10 Ko 3987/12

    Kürzung der Geschäftsgebühr bei dem Prozess vorangegangener Tätigkeit des

    Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens regelmäßig der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1, 3 gerechtfertigt sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 11. Oktober 2010 1 O 140/10, juris m. w. N.; Mayer in Gerold/Schmidt, Nr. 2300, 2301 VVRVG, Rz. 36).
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