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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18 (https://dejure.org/2018,44288)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2 M 96/18 (https://dejure.org/2018,44288)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 (https://dejure.org/2018,44288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnungsgrund; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Ehe; Visum; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 220/10

    Zur Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers wegen Eheschließung mit einer deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend; dies gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Abschiebung des Ausländers ausgesetzt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.07.2012 - 18 B 562/12 -, juris, RdNr. 16; OVG BBg, Beschl. v. 23.08.2011 - OVG 3 S 87.11 -, juris, RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 -, juris, RdNr. 12 ff.; SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 - 3 94/08 -, juris, RdNr. 29; a.A. nur: VGH BW, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 -, juris, RdNr. 11, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt).

    Ein nach materiellem Recht abweichender Beurteilungszeitpunkt lässt sich § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen: HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., RdNr. 13, m.w.N.).

    Einem derartigen Missbrauch könnte dadurch entgegengetreten werden, dass man in einem derartigen Fall einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung genügen ließe (HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., RdNr. 14).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Allein der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen muss, steht auch bei Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung allerdings nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, juris, RdNr. 34).

    Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, juris, RdNr. 34, m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Es steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris, RdNr. 16 ff.).(Rn.18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.07.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris, RdNr. 16 ff.) können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, wobei allerdings ein generalpräventives Ausweisungsinteresse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nur dann entgegensteht, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist.

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 10 AS 16.1602
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris, RdNr. 21).

    Wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - 2 M 2/10

    Abschiebung des Ehegatten nach Einreise ohne Visum trotz psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Aus diesem Grund scheitert regelmäßig ein Anordnungsgrund, und zwar unabhängig davon, wie der Antrag nach § 123 VwGO formuliert ist (Beschl. d. Senats v. 24.02.2010 - 2 M 2/10 -, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

    So ist dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets namentlich etwa dann nicht zuzumuten, wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (Beschl. d. Senats v. 24.02.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 11 S 1608/12

    Unzumutbarkeit der Ausreise zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Kommt eine Ausnahme vom Visumserfordernis im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 S 1 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Betracht, kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO aber nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen und auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.09.2012 - 11 S 1608/12 -, juris, RdNr. 8).(Rn.8).

    Dem Visumverfahren ist u.a. auch die Aufgabe zugewiesen, ungeklärte Sachverhaltsfragen zu beantworten (zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 20.09.2012 - 11 S 1608/12 -, juris, RdNr. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Das gefahrenabwehrrechtlich und damit zukunftsbezogen zu interpretierende Ausweisungsinteresse muss noch "aktuell" vorliegen in dem Sinne, dass eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht; die Anforderungen an die erforderliche Gefahr sind dabei grundsätzlich anhand des Gewichts des jeweils betroffenen Ausweisungsinteresses zu bestimmen (VGH BW, Urt. v. 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris, RdNr. 25, m.w.N.).

    Da eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen voraussetzt, dass bei dem Ausländer eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris, RdNr. 17, m.w.N.), ist ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.04.2017, a.a.O., RdNr. 32; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris, RdNr. 6 f.).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Da das Gesetz der Behörde insoweit einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, juris, RdNr. 23), besteht aber gerade nicht der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch.
  • BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Zwar gewährt § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einen Sollanspruch, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und wenn auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris, RdNr. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend; dies gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Abschiebung des Ausländers ausgesetzt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.07.2012 - 18 B 562/12 -, juris, RdNr. 16; OVG BBg, Beschl. v. 23.08.2011 - OVG 3 S 87.11 -, juris, RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 -, juris, RdNr. 12 ff.; SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 - 3 94/08 -, juris, RdNr. 29; a.A. nur: VGH BW, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 -, juris, RdNr. 11, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt).
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 3 S 87.11

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Sprachkenntnisse; Einholung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2012 - 18 B 562/12

    Visumerfordernis für eine zum Zwecke des Daueraufenthalts ins Bundesgebiet zu

  • BVerwG, 02.12.2014 - 1 B 21.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2015 - 2 M 21/15

    Abschiebungsschutz - Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2017 - 8 ME 136/17

    Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Ehe; Eheschließung; eheliche Lebensgemeinschaft;

  • OVG Sachsen, 14.05.2018 - 3 A 223/18

    Untätigkeitsklage; Aufenthaltserlaubnis; strikter Rechtsanspruch;

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • VGH Bayern, 27.12.2016 - 10 CS 16.2289

    Ausweisungsinteresse wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2017 - 2 L 119/15

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 13 ME 392/18

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 2 L 104/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

    Das gefahrenabwehrrechtlich und damit zukunftsbezogen zu interpretierende Ausweisungsinteresse muss noch "aktuell" vorliegen in dem Sinne, dass eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht; die Anforderungen an die erforderliche Gefahr sind dabei grundsätzlich anhand des Gewichts des jeweils betroffenen Ausweisungsinteresses zu bestimmen (zum Ganzen, Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 16, m.w.N.).

    Da eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen voraussetzt, dass bei dem Ausländer eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Senats vom 12. November 2018, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21 zu § 46 Nr. 2 AuslG; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Das gefahrenabwehrrechtlich und damit zukunftsbezogen zu interpretierende Ausweisungsinteresse muss noch "aktuell" vorliegen in dem Sinne, dass eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht; die Anforderungen an die erforderliche Gefahr sind dabei grundsätzlich anhand des Gewichts des jeweils betroffenen Ausweisungsinteresses zu bestimmen (zum Ganzen, Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 16, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    Erst die Gefährdung öffentlicher Interessen rechtfertigt aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die Ausweisung oder die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses und die daraus folgende Ausreisepflicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, und vom 16.09.1980 - 1 C 28.78 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 13, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17.09.2020 - 10 C 20.1895 -, juris Rn. 11, und vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 22; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 06.03.2020 - 10 ZB 19.2419 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris Rn. 8; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris Rn. 16 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 AufenthG Rn. 52, 57 und 63; Bauer, ebd., § 53 AufenthG Rn. 48 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17; Beschl. v. 16.01.2019 - 2 M 121/18 -).

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 10 CE 20.326

    Erfolglose Beschwerde gegen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Erteilung

    Der Senat lässt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorliegen, maßgeblich ist (vgl. zum Meinungsstand Engels in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2020, AufenthV, § 39 Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 10 ZB 11.2662 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18

    Erforderlichkeit einer Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse;

    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2019 - 2 M 86/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Nachholung des Visumverfahrens

    a) Für die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es zwar nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7, m.w.N.) in der Regel an dem nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, weil mit der Ausreise grundsätzlich keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Anspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden ist und auch die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vorliegen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 10/22

    Abschiebung nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

    Denn die Antragstellerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 29) nicht in Besitz einer Duldung und hat auch im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV keinen Anspruch auf eine Duldungserteilung.
  • VG Halle, 09.09.2019 - 1 A 116/18
    Da die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen voraussetzt, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (OEufach0000000014, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 17).

    Allerdings sind dem AufenthG hierzu keine festen Regeln zu entnehmen, wie lange ein bestimmtes Ausweisungshindernis verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann (und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, Juris, Rn. 22 ff.; vgl. hierzu auch OEufach0000000014, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 23).

  • VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18

    Daueraufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland; Verweisung auf eine

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 23.11.2023 - 8 K 8657/22

    Ausweisungsinteresse; Visumsverfahren; Nachholung; Zumutbarkeit;

  • VG Stuttgart, 18.04.2019 - 16 K 1382/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer nichtselbstständigen

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