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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2020 - 4 O 19/20   

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https://dejure.org/2020,7356
OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2020 - 4 O 19/20 (https://dejure.org/2020,7356)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.02.2020 - 4 O 19/20 (https://dejure.org/2020,7356)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 4 O 19/20 (https://dejure.org/2020,7356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 I
    Notwendigkeit; Rechtsanwalt; Zulassung; Berufung; Verfahrensgebühr; Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Berufungszulassungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausdrücklicher Hinweis des Gerichts: Anwaltsbeauftragung ist nicht "notwendig"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 17.02.2015 - 4 VO 673/12

    Zur Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2020 - 4 O 19/20
    Hierdurch hat der Senat der Klägerin keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2009 - 1 M 64/09

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2020 - 4 O 19/20
    Hierdurch hat der Senat der Klägerin keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.08.2020 - 2 O 50/20

    Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zwar dann nicht notwendig, wenn die Übersendung der Antragsbegründungsschrift allein zur Kenntnisnahme erfolgt und der Berichterstatter in dem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Stellungnahme gegenwärtig nicht veranlasst sei (OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 4 O 19/20 - juris Rn. 4).
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