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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17 (https://dejure.org/2017,13465)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.03.2017 - 2 M 7/17 (https://dejure.org/2017,13465)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. März 2017 - 2 M 7/17 (https://dejure.org/2017,13465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 52 II 1
    Allgemeinverfügung; Anordnung, vorläufige; Einzugsbereich; Ermessen; Gefahr, abstrakte; Schutzbedürftigkeit; Schutzfähigkeit; Schutzwürdigkeit; Trinkwasserversorgung; Wasserschutzgebiet; Wasserwerk; Vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 06.10.2015 - 8 N 13.1281

    Wasserschutzgebiet bei Ingolstadt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Darüber hinaus muss das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (2), sachlich schutzbedürftig (3), im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig (5) sein (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, juris RdNr. 50; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, juris RdNr. 38; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, juris RdNr. 21).

    Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 60; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, a.a.O. RdNr. 29).

    Hiernach ist der unter Berücksichtigung eines sachgerechten Sicherheitszuschlags von 20 % dem Gutachten zugrunde gelegte Bedarf von 5.500 m³/d rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die prognostische Ermittlung eines Bedarfs regelmäßig nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, a.a.O. RdNr. 44).

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, a.a.O. RdNr. 91) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragsteller und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingeräumt hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2011 - 2 K 174/09

    Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen für die Festsetzung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Darüber hinaus muss das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (2), sachlich schutzbedürftig (3), im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig (5) sein (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, juris RdNr. 50; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, juris RdNr. 38; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, juris RdNr. 21).

    Schutzwürdigkeit ist immer dann gegeben, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 - BVerwG 7 BN 2.14 -, juris RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 54).

    Ein Wasservorkommen ist in sachlicher Hinsicht schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 - BVerwG 7 BN 2.14 -, a.a.O. RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 60).

    Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 60; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, a.a.O. RdNr. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 3 S 166/14

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Darüber hinaus muss das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (2), sachlich schutzbedürftig (3), im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig (5) sein (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, juris RdNr. 50; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, juris RdNr. 38; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, juris RdNr. 21).

    Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 60; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. -, a.a.O. RdNr. 29).

    Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 von Juni 2006 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, a.a.O. RdNr. 49).

    Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 - 3 S 166/14 -, a.a.O. RdNr. 48).

  • VG München, 25.03.2014 - M 2 K 13.1353

    Wasserrecht; Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Zwar steht der Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Abs. 2 WHG im Ermessen der Behörde, die grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Gefährdung des Schutzzwecks einerseits und dem Ausmaß der Eigentumsbeeinträchtigung andererseits vorzunehmen hat (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 - M 2 K 13.1353 -, juris RdNr. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 RdNr. 50; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 52 RdNr. 31).

    Die im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommene Interessenabwägung reicht insoweit nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 - M 2 K 13.1353 -, a.a.O. RdNr. 18).

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - BVerwG 7 CN 1.11 -, juris RdNr. 21).

    Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - BVerwG 7 CN 1.11 -, a.a.O. RdNr. 22).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 26/85
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 02.12.1985 - 10 C 26/85 -, NVwZ 1987, 243 )(Rn.8).

    Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.12.1985 - 10 C 26/85 -, NVwZ 1987, 243 ).

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 8 ZB 12.76

    Nutzungsbeschränkung im Wasserschutzgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Die Vorschrift findet Anwendung, soweit die erfassten Flächen außerhalb eines Wasserschutzgebietes, aber innerhalb des Gebietes liegen, das nach den Planungen der zuständigen Behörde als Erweiterungsfläche vorgesehen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 - 8 ZB 12.76 -, juris RdNr. 12).

    Materielle Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG, die auch in Form einer Allgemeinverfügung getroffen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 - 8 ZB 12.76 -, a.a.O. RdNr. 16 ff.; Urt. v. 15.03.2016 - 8 BV 14.1102 -, juris RdNr. 20 ff.), ist eine Gefährdung des mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zwecks.

  • BVerwG, 20.01.2015 - 7 BN 2.14

    Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Wilde Brunnen"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Schutzwürdigkeit ist immer dann gegeben, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 - BVerwG 7 BN 2.14 -, juris RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 54).

    Ein Wasservorkommen ist in sachlicher Hinsicht schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 - BVerwG 7 BN 2.14 -, a.a.O. RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 - 2 K 174/09 -, a.a.O. RdNr. 60).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Vor der Annahme eines auf Ermessensmangel beruhenden Fehlers der Behörde bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob sich die Ermessensüberlegungen der Behörde, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts, ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182/87 -, juris RdNr. 7).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 4 B 157.83

    Wasserschutzgebiete - Ermessen der Wasserbehörden - Nutzungsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
    Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1984 - BVerwG 4 B 157.83 u.a. -, juris RdNr. 4).
  • BVerwG, 26.11.2015 - 7 CN 1.14

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Festsetzung;

  • VG München, 24.03.2015 - M 2 K 14.3508

    Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Bauverbots im Bereich eines geplanten

  • VGH Bayern, 15.03.2016 - 8 BV 14.1102

    Kein rechtlicher Mangel in streitgegenständlicher Schutzanordnung zur Sicherung

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