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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17   

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https://dejure.org/2018,33963
OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17 (https://dejure.org/2018,33963)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.09.2018 - 4 L 194/17 (https://dejure.org/2018,33963)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 (https://dejure.org/2018,33963)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids zur Leistung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG )

  • rechtsportal.de

    Verfassungskonforme Auslegung; Erfüllungsfiktion; Erstattung; Erstattungsanspruch; menschenwürdiges Existenzminimum; Leistungsträger; Pfändungsfreigrenze; Unterhaltsvorschuss; Zuständigkeit; Rückforderung von Unterhaltsvorschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids zur Leistung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X setzt rechtmäßige Leistungserbringung voraus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Nach einhelliger Ansicht setzt der Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X - wie sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach den §§ 102 ff. SGB X - voraus, dass der Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. BTDrucks 9/95, S. 25; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, juris, Rn. 34; Böttiger , in: Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 103 Rn. 11; Klattenhoff , in: Hauck/Noftz, K § 103 Rn. 7 ; Roos , in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 103 Rn. 5).

    Von § 105 SGB X erfasst wird ausschließlich ein Verstoß gegen (örtliche oder sachliche) Zuständigkeitsvorschriften des Sozialrechts; liegt darüber hinaus auch eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, juris, Rn. 38; Roos , in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 105 Rn. 7; Böttiger , in: Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 105 Rn. 14).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 ).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 263 ).
  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 5 A 17/13

    Rückforderung von Unterhaltsvorschuss, Erstattungspflicht eines für die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Leistungsgewährung oder der Leistungserbringung ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bestanden hat, sondern darauf, ob ein Leistungsträger für einen bestimmten Zeitraum Sozialleistungen materiell rechtmäßig erbracht und der Anspruch für diesen Zeitraum nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist (vgl. hierzu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 2575/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X, der infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X eine Rückabwicklung im Verhältnis zum Leistungsberechtigten ausschließen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15), steht dem Beklagten gegenüber dem Jobcenter (...) entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu.
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, das heißt sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 29/15 R -, juris, Rn. 10).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Darüber hinaus entfällt ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X nach richtiger Ansicht des Verwaltungsgerichts nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine Wegfallregelung) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 9/12 R -, juris, Rn. 41; Klattenhoff , in: Hauck/Noftz, K § 103 Rn. 11 >; Roos , in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 103 Rn. 7).
  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 74/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17
    Auch geht die Klägerin nicht darauf ein, dass eine Vollstreckung der Forderung aufgrund der Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitslosengeld II (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO) eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums nicht besorgen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VG Hannover, 11.03.2019 - 3 A 2109/16

    Behördliches Mitverschulden; Billigkeitserlass bei gleichzeitigem SGB

    Auch eine analoge Anwendung dieser Normen kommt nicht in Betracht (ebenso OVG Magdeburg, Beschl. vom 13.09.2018 - 4 L 194/17 -, juris, unter Bestätigung von VG Halle (Saale), Urt. vom 18.10.2017 - 7 A 1011/16 -, V. n. b.).

    Im Übrigen setzt die Anwendung des § 103 Abs. 1 SGB X nach einhelliger Auffassung voraus, dass der Erstattung verlangende Sozialleistungsträger die von ihm gewährten Leistungen ursprünglich materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 13.09.2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 5 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Denn insoweit handelt der leistende Sozialleistungsträger nicht außerhalb seiner Zuständigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB X, sondern er wendet als für die beantragte und gewährte Sozialleistung sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger lediglich das materielle Recht falsch an (vgl. zum Ganzen auch ausführlich OVG Magdeburg, Beschl. vom 13.09.2018, a.a.O. Rn. 7, m. w. N.).

  • VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17

    Unterhaltsvorschussrecht

    Denn nach einhelliger Ansicht setzen sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere sowohl § 103 Abs. 1 SGB X als auch § 105 Abs. 1 SGB X, voraus, dass der berechtigte Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 5 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 49 ff.).

    Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB X, der hier darüber hinaus schon deshalb nicht anwendbar ist, weil die Norm nach einhelliger Ansicht nur bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit eingreift, nicht aber Fälle wie den vorliegenden erfasset, in dem eine nicht gegen Zuständigkeitsvorschriften verstoßende, sondern dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung erfolgte (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 A 735/21

    Rücknahme von Wohngeld; zur Ursächlichkeit unrichtiger Angaben des Begünstigten

    Soweit er auf die Unterdeckungsproblematik verweist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2018 (- 4 L 194/17 -, juris) und den gesetzgeberischen Willen, herausgearbeitet, dass dieses dem Kläger unbillig erscheinende Ergebnis als vom Gesetzgeber getragen hinzunehmen ist.
  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 20.471

    Ersatzpflicht für Unterhaltsvorschussleistungen bei nach ausländischem Recht

    Die Vorschrift ist wie dargelegt nicht anwendbar, wenn eine dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung vorliegt (vgl. OVG LSA, B.v. 13.09.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 7; VG Hannover, U.v. 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 52; BT-Drs. 9/95 S. 25).
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