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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2015 - 1 M 159/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30724
OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2015 - 1 M 159/15 (https://dejure.org/2015,30724)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.10.2015 - 1 M 159/15 (https://dejure.org/2015,30724)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 1 M 159/15 (https://dejure.org/2015,30724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60d GewO
    Widerruf einer Reisegewerbekarte; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Auswirkungen auf Vollziehbarkeit; Verwechslung eines Aktenzeichens bei Beschwerdeerhebung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG LSA § 1 Abs. 1; GewO § 60d; VwVfG § 52 S. 1
    Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist im Rahmen von verwechselten Aktenzeichen; Auswirkungen der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte auf Folgeregelungen sowie Zwangsmittelandrohungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist im Rahmen von verwechselten Aktenzeichen; Auswirkungen der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte auf Folgeregelungen sowie Zwangsmittelandrohungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2015 - 1 M 159/15
    Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 140/98

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2015 - 1 M 159/15
    Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.08.2016 - 22 ZB 16.1347

    Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

    Die Klägerin macht insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 - juris) ab.

    Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird durch den Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 - juris) ersichtlich nicht dargetan.

    Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Zulassungsanspruch zur Seite, da sich aus der Antragsbegründung nicht ergibt, dass sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 - juris) gesetzt hat.

    Zu den den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 - juris) tragenden Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht u. a. auch deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil im Fall der Klägerin keine Rede davon sein kann, sie habe ihr Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt; sie hat vielmehr von Anfang an begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit gegeben (vgl. u. a. Blatt 14, Blatt 28 und Blatt 29 der Akte des Landratsamts), so dass diese Behörde die Erteilung der Reisegewerbekarte an die Klägerin aus triftigen Gründen mit dem Hinweis verband, sie müsse beim Bekanntwerden gewerbebezogener Steuerrückstände, bei nicht fristgerechter Abgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, beim Nichteinhalten von Zahlungsvereinbarungen, beim Auftreten von Beitragsrückständen, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit der Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen.

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