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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18   

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https://dejure.org/2019,5283
OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18 (https://dejure.org/2019,5283)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.01.2019 - 10 M 6/18 (https://dejure.org/2019,5283)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 10 M 6/18 (https://dejure.org/2019,5283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-DG § 38 Abs. 4; LSA-DG § 61; VwGO § 80 Abs. 7
    Abänderung; Aktualisierungsbegehren; Aktualisierungspflicht; Aufhebung; Aussetzung; vorläufige Dienstenthebung; Disziplinarverfahren; Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der erneuten gerichtlichen Überprüfung einer Suspendierungsentscheidung nach bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 61 Abs. 1 DG LSA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2017 - 10 M 7/17

    Suspendierung der Bürgermeisterin von Haldensleben bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Der Senat beschränkt sich insoweit auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung mit der sonst zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA ), auf die das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin selbständig tragend gestützt hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 MD -, juris, Rn. 19 ff.; insoweit bestätigt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -, n. v.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 21 f.).

    Vielmehr wiederholt die Antragstellerin insoweit lediglich ihre Rechtsauffassung, dass die Gründe für die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs in der Person des Beamten liegen müssen; dem ist der beschließende Senat bereits im Beschluss vom 4. Juli 2017 (Az. 10 M 7/17) entgegengetreten.

    Nur in diesem Fall hätte Anlass zu einer (erneuten) Prüfung bestanden, da die Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bereits vom Senat (Beschluss vom 4. Juli 2017, Az. 10 M 7/17) und nachfolgend vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 25 f.) bestätigt worden war.

  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Der Senat beschränkt sich insoweit auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung mit der sonst zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA ), auf die das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin selbständig tragend gestützt hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 MD -, juris, Rn. 19 ff.; insoweit bestätigt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -, n. v.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 21 f.).

    Auch der Einwand, die gerichtliche Prüfung müsse sich besondere Rücksicht auferlegen, wenn es um Inhaber kommunaler Wahlämter gehe, ist weder neu noch zutreffend (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 24).

    Nur in diesem Fall hätte Anlass zu einer (erneuten) Prüfung bestanden, da die Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bereits vom Senat (Beschluss vom 4. Juli 2017, Az. 10 M 7/17) und nachfolgend vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 25 f.) bestätigt worden war.

  • VG Magdeburg, 25.04.2017 - 15 B 3/17

    Antrag der Haldensleber Bürgermeisterin gegen die vorläufige Dienstenthebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin vom 3. Februar 2017 auszusetzen, in dem Sinne ausgelegt, dass die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses des Disziplinargerichts vom 25. April 2017 (Az. 15 B 3/17 MD, juris), mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung ihrer vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt worden war, begehre.

    Der Senat beschränkt sich insoweit auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung mit der sonst zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA ), auf die das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin selbständig tragend gestützt hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 MD -, juris, Rn. 19 ff.; insoweit bestätigt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -, n. v.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Soweit die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2019 die Rechtmäßigkeit der Aufrechthaltung der vorläufigen Dienstenthebung nunmehr im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (Az. 2 C 60.17), auf den ergänzten abschließenden Ermittlungsbericht des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 sowie auf die Dauer des Disziplinarverfahrens in Zweifel zieht, so handelt es sich hierbei um neuen Vortrag außerhalb der Begründungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO , der damit unbeachtlich bleiben muss.
  • BVerwG, 08.03.1985 - 1 DB 12.85

    Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung - Einleitungsbehörde - Pflichtgemäßes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Auch die im Beschwerdevorbringen wiedergegebene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. März 1985 (Az. 1 DB 12.85) zur Pflicht der Einleitungsbehörde zur fortlaufenden Überwachung der Berechtigung von Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO (BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 9), rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht sei gemäß § 61 Abs. 1 DG LSA verpflichtet zu prüfen, ob die Disziplinarbehörde ihrer Aktualisierungspflicht rechtswidrig nicht nachgekommen ist.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84

    Disziplinarverfahren - Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung - Einbehaltung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Denn auch dieser Antrag wäre nur zulässig, wenn geltend gemacht werden kann, dass sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage geändert habe ( Weiß , in: GKÖD, Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M 63 Rn. 41 , unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. September 1984 - 1 DB 31/84 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 16b DS 10.1120

    Antrag auf Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über einen Aussetzungsantrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    c) Aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2011 (Az. 16b DS 10.1120) lässt sich anderes insoweit nicht ableiten.
  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Nach dem im Beschlussverfahren gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 88 VwGO hat das Verwaltungsgericht das im prozessualen Vorbringen der Beteiligten zum Ausdruck kommende wirkliche Rechtsschutzziel entsprechend §§ 133, 157 BGB von Amts wegen zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 -, juris, Rn. 17; Bamberger , in: Wysk, VwGO , 2. Aufl. 2016, § 88 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 23.04.2018 - 10 AS 18.442

    Unzulässiger und teilweise unbegründeter Antrag auf Abänderung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18
    Rechtskräftigen Beschlüssen in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - denen das Verfahren nach § 61 Abs. 1 und 2 VwGO nachgebildet ist (LTDrucks 4/2364, S.115) - kommt eine sachliche Bindungswirkung für die Beteiligten zu, die (nur) über § 80 Abs. 7 VwGO und die dort vorgesehene Änderungsbefugnis mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden kann (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 80 Rn. 529 ; VGH Bayern, Beschluss vom 23. April 2018 - 10 AS 18.442 -, juris, Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen gerichtlichen Verfahren 10 M 7/17 (15 B 3/17 MD), 10 M 8/17 (15 B 4/17 MD) und 10 M 6/18 (15 B 23/18 MD) sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
  • OVG Sachsen, 21.09.2022 - 12 B 90/22

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten; Berücksichtigung von Veränderungen der

    Insoweit ist der Antragsteller, über dessen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (zur Abgrenzung vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14. Januar 2019 - 10 M 6/18 -, BeckRS 2019, 2433 Rn. 8), nicht auf einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Maßnahme nach § 38 Abs. 4 SächsDG zu verweisen.
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