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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96 (https://dejure.org/1997,13732)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.03.1997 - 3 S 449/96 (https://dejure.org/1997,13732)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. März 1997 - 3 S 449/96 (https://dejure.org/1997,13732)
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    Handwerk; einstweilige Anordnung; Verwaltungsakt (Nebenbestimmung)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.02.1994 - 1 B 152.93

    Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96
    Hinsichtlich dieser von § 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung geforderten fachlichen Befähigung sind im wesentlichen die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem Prüfungsbewerber einer förmlichen handwerklichen Meisterprüfung (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994, GewArch 1994, S. 250).
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96
    Ob die von dem Antragsgegner in dieser Weise beschränkte Ausnahmebewilligung objektiv rechtmäßig ist, erscheint zwar fraglich, zumal auch für eine Ausnahmebewilligung, der eine Nebenbestimmung i.S.d. § 8 Abs. 2 HandwO beigefügt ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO in gleichem Maße erfüllt sein müssen wie bei einer unbeschränkten Ausnahmebewilligung i.S.d. § 8 Abs. 1 HandwO (BVerwG, Beschl. v. 1.3.1972, GewArch 1972, 154; Urt. v. 26.1.1962, BVerwGE 13, 317 [321]).
  • BVerwG, 01.03.1972 - I B 18.72

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Befristete Ausnahmebewilligung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96
    Ob die von dem Antragsgegner in dieser Weise beschränkte Ausnahmebewilligung objektiv rechtmäßig ist, erscheint zwar fraglich, zumal auch für eine Ausnahmebewilligung, der eine Nebenbestimmung i.S.d. § 8 Abs. 2 HandwO beigefügt ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO in gleichem Maße erfüllt sein müssen wie bei einer unbeschränkten Ausnahmebewilligung i.S.d. § 8 Abs. 1 HandwO (BVerwG, Beschl. v. 1.3.1972, GewArch 1972, 154; Urt. v. 26.1.1962, BVerwGE 13, 317 [321]).
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