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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20 (https://dejure.org/2021,3355)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 (https://dejure.org/2021,3355)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 (https://dejure.org/2021,3355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1
    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn trotz Fertigstellung des Rohbaus; Fehlendes "Einfügen" eines Gebäudes alleine begründet keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rohbau fertig gestellt: Ist dem Nachbarn noch vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Hessen, 24.03.2020 - 4 B 2146/19

    Nachbarrechtlicher Eilantrag: Rechtsschutzbedürfnis ist unabhängig vom

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Da die Antragsteller ihre Rechtsstellung in Bezug auf die von ihnen als unzumutbar gewerteten Einsichtnahmemöglichkeiten auch dadurch verbessern können, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet wird, weil das Gebäude sich aus anderen Gründen, z.B. wegen einer erdrückenden Wirkung, als unzumutbar erweist, kann ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz auch nicht teilweise versagt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Auch das Gebot der Rücksichtnahme hat nichts stets, sondern nur dann nachbarschützenden Charakter, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 26 ff.; ferner: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 18 m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 43 f.).

    Vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 54).

    Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 61).

    Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 68, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 2 M 38/12

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfprogramm; Nachbarschutz; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Auch das Gebot der Rücksichtnahme hat nichts stets, sondern nur dann nachbarschützenden Charakter, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 26 ff.; ferner: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 18 m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 43 f.).

    Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 61).

    Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25).

    Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 68, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2018 - 2 M 117/18

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für den Ausbau (Anbau und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6).

    Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - a.a.O. Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 10 S 21.10

    Nachbarklage; zweigeschossiges Einfamilienhaus neben fünfgeschossigem Wohnhaus;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 61).

    Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - a.a.O. Rn. 25), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - a.a.O. Rn. 68, juris).

  • BVerwG, 03.01.1983 - 4 B 224.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei baurechtskonformer Genehmigung nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Es lässt sich nicht einheitlich beantworten, welcher Art eine Beeinträchtigung sein muss, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 - a.a.O. Rn. 5).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 - juris Rn. 6; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 juris Rn. 73; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2015 - 12 B 357/15

    Berücksichtigung einer Ausbildung im Ausland für die Frage der BAföG -Bewilligung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 - 12 B 357/15 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 21.08.2015 - 9 CE 15.1318

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten (verneint); Gebot der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 - 12 B 357/15 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20
    Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 - juris Rn. 6; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 juris Rn. 73; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • VGH Bayern, 20.07.2010 - 15 CS 10.1151

    Seniorenheim; Nachbarklage; Stellplätze; erdrückende Wirkung

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2020 - 2 B 1537/20

    Abstandsflächen eingehalten: Verschattung zumutbar!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2016 - 7 A 409/14

    Nichtannahme eines Gebietserhaltungsanspruch bei Gemengelage aufgrund keiner

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • OVG Hamburg, 27.03.2017 - 2 Bs 51/17

    Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei Bebauung der nicht überbaubaren

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2013 - 2 M 34/13

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn für vorläufigen Rechtsschutz bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05

    Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1911/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - 2 M 97/22

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung wegen Einsichtsmöglichkeit des

    Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Widerspruch nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Der Nachbarschutz richtet sich vielmehr nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 - juris Rn. 139).

    Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 25 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 - a.a.O. Rn. 149).

    Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

    Unabhängig davon, dass eine solche Verfahrensrüge für sich genommen nicht zum Erfolg einer Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO führen kann -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14, ist hierin nicht ohne Weiteres die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs zu sehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - 2 M 19/22

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Schutz vor Einsichtnahme auf das eigene

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Nutzung des Gebäudes Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn geschaffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Auch das Gebot der Rücksichtnahme hat nichts stets, sondern nur dann nachbarschützenden Charakter, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 26 ff.; ferner: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 17 ff.).

    Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 4 f.).Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 61; Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 25).

    Das kann der Fall sein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 62/21

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

    j) Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 25 ff.) zu Recht angenommen, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen keine "erdrückende Wirkung" ausgeht (UA S. 14 f.).

    k) Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27) zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine für die Kläger unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück entstehen.

    Vielmehr ist es in Anwendung der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 16 ff.) insoweit von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen (UA S. 14 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2024 - 2 M 148/23

    Baugenehmigung; Einfügen eines Gebäudes in die nähere Umgebung; erdrückende

    Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine "Riegelwirkung" ausgeht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 - juris Rn. 65; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 61; Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 25, und vom 19. April 2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.09.2021 - 2 M 70/21

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung und den Umbau eines

    Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtsmöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtsmöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 M 28/21

    Umsiedlung von Zauneidechsen

    Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 14, juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1912/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1913/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2022 - 13 B 1003/21

    Gewährung der Teilnahme eines Schülers am Präsenzunterricht ohne Maske und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21

    Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 9 ZB 19.2168

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2021 - 2 M 102/21

    Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung; Abwägungsbefugnis der Baubehörde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 856/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücknahme einer Befreiung von der

  • OVG Thüringen, 11.08.2021 - 1 KO 214/19

    Prüfung des Rücksichtnahmegebotes in Bauvorbescheidsverfahren

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 9 ZB 19.1400

    Erfolglose Berufungszulassung in Bezug auf eine Nachbarklage gegen eine

  • VGH Bayern, 05.12.2022 - 9 ZB 22.1076

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21

    Ausweisung eines islamischen Predigers

  • VG Magdeburg, 14.05.2021 - 4 B 67/21

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Einstellung der Bauarbeiten gegen öffentlichen

  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 CS 22.81

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit sieben Wohnungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 M 158/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für

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