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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21 (https://dejure.org/2021,20784)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.06.2021 - 2 M 43/21 (https://dejure.org/2021,20784)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 2 M 43/21 (https://dejure.org/2021,20784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 123 Abs 1 VwGO, § 59 Abs 1 S 8 AufenthG 2004, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1
    Rechtsschutzinteresse eines Ausländers für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1
    Rechtsschutzinteresse eines Ausländers für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 2 M 16/16

    Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - juris Rn. 4).

    Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - a.a.O. Rn. 5).

    Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - a.a.O. Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2017 - 11 S 447/17

    Durchführung der Abschiebung bei Suizidalität des Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - juris Rn. 4).

    Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - a.a.O. Rn. 5; OVG RhPf, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - a.a.O. Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2018 - 7 B 10768/18

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung eines auf die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Der von den Antragstellern zu 2 und 3 geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebung - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26).

    Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - a.a.O. Rn. 5; OVG RhPf, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - a.a.O. Rn. 28).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 CE 17.2453

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 19 CE 18.1495

    Verpflichtung zur Eröffnung einer Wiedereinreisemöglichkeit nach zu Unrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2018 - 19 CE 18.1495 - ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2017 - 7 B 11139/17

    Antragsänderung im Beschwerdeverfahren vom Abschiebeschutz zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 5; Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 53 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 5; Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 53 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2019 - 2 M 49/19

    Rechtsschutz nach Durchführung der Abschiebung; Antragsänderung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21
    Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 5; Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 53 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit

    Auch sei die Entscheidung des Senats vom 15. Juni 2021 im Verfahren 2 M 43/21 MD nicht so zu verstehen, dass ein ärztliches Gutachten ausschließlich durch den Antragsgegner zu veranlassen sei.

    Dem Antragsgegner mag darin beizupflichten sein, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anordnung offen war, weil die beiden vom Antragsgegner im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 im Verfahren 2 M 43/21 eingeholten fachärztlichen Gutachten des Diplompsychologen und Facharztes u.a. für Psychiatrie A. Sch. vom 23. Juli 2021 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 1./24. September 2021 hinsichtlich der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu gegenteiligen Einschätzungen gelangt sind.

  • VG Göttingen, 08.03.2022 - 1 B 274/21

    Abschiebung; Amtsarzt; Amtsärztliche Untersuchung; Aufklärungspflichten;

    Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung samt der Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss 15.06.2021 - 2 M 43/21 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 9).

    Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss 15.06.2021, a. a. O. m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 02.12.2021 - 3 B 356/21

    Zu den Anforderungen eines Gutachtens nach § 60a Abs. 2c S. 2, 3 AufenthG

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in der Antragserwiderung ist die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2021, Az. 2 M 43/21 MD, aus Sicht des hiesigen Gerichtes gerade nicht so zu verstehen, dass ein ärztliches Gutachten ausschließlich durch den Antragsgegner zu veranlassen ist.

    Auf diese gesetzliche Regelung hat auch die vom OVG im Beschluss vom 15. Juni 2021, Az. 2 M 43/21 MD, gewählte Formulierung keine Auswirkung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2021 - 2 M 89/21

    Anspruch auf Duldung aus rechtlichen Gründen; Anforderungen an das

    Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 M 43/21 - juris Rn. 18).
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