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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18 (https://dejure.org/2019,5015)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.01.2019 - 2 M 121/18 (https://dejure.org/2019,5015)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 2 M 121/18 (https://dejure.org/2019,5015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse; Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes für einen Aufenthaltszweck gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Entgegenhalten von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz; Verwertungsverbot; Wiederholungsgefahr; Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit einer Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse; Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes für einen Aufenthaltszweck gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Entgegenhalten von ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2017 - 2 L 119/15

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Von Bedeutung können hierbei die Person des Ausländers, die von ihm begangenen Straftaten und sein zwischenzeitliches Verhalten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rdnr. 16 f.; Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, a.a.O. RdNr. 17).

    Bei einer Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es daher einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung über die Strafaussetzung zur Bewährung abgewichen werden soll (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, a.a.O. RdNr. 17).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, a.a.O. RdNr. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst bei der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer - wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, a.a.O. RdNr. 15).

    d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, a.a.O. RdNr. 16 ff.).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 10 AS 16.1602
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Unter einem Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vielmehr im Ausgangspunkt ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris RdNr. 15; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris RdNr. 21; Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 - 2 L 119/15 -, juris RdNr. 33; Beschl. v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, juris RdNr. 15).

    Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 16).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2009 - 2 M 132/09

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Gefährdungsprognose erst bei der Frage anzustellen sei, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, juris Rdnr. 32; Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, juris Rdnr. 4), hält der Senat nicht mehr fest.

    Die Länge der Tilgungsfristen des § 46 BZRG bildet die Schwere der begangenen Straftaten realitätsgerecht ab und ist grundsätzlich geeignet, auch gegenwartsbezogene Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsinteresses zu ermöglichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, a.a.O. RdNr. 33; Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, a.a.O. RdNr. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2009 - 2 M 86/09

    Kein Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Gefährdungsprognose erst bei der Frage anzustellen sei, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, juris Rdnr. 32; Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, juris Rdnr. 4), hält der Senat nicht mehr fest.

    Die Länge der Tilgungsfristen des § 46 BZRG bildet die Schwere der begangenen Straftaten realitätsgerecht ab und ist grundsätzlich geeignet, auch gegenwartsbezogene Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsinteresses zu ermöglichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, a.a.O. RdNr. 33; Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, a.a.O. RdNr. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 L 136/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verwurzelung des Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 15.05.2014 - 2 L 136/12 -, juris RdNr. 32 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Ausweisungsgrund

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung kommt das Bleibeinteresse des § 55 AufenthG zum Tragen (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.09.2012 - 2 M 92/12 -, juris Rdnr. 9).
  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 10 CS 09.2134

    (Keine) außergewöhnliche Härte für Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Die Niederlassungserlaubnis bedarf wie jeder andere Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG der ausdrücklichen Beantragung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 10 CS 09.2134 -, juris RdNr. 21; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 81 RdNr. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 18 B 771/08

    Streitwert Ausweisung Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
    Hiernach ist in Verfahren, in denen sich der Ausländer gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, ein Streitwert in Höhe des - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, während sich der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.08.2008 - 18 B 771/08 -, juris RdNr. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 11 S 1555/16

    Verbrauch des Ausweisungsinteresse; Serienstraftaten; Wiederholungsprognose bei

  • OVG Bremen, 10.11.2017 - 1 LA 259/15

    Ausweisungsinteresse trotz Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausdrücklicher

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - 18 A 2540/16

    Eintritt des "Verbrauchs" eines Ausweisungsgrundes als Ausprägung des Grundsatzes

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • VGH Bayern, 27.12.2016 - 10 CS 16.2289

    Ausweisungsinteresse wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist damit eine Wiederholungsgefahr erforderlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 - 10 CS 16.2289 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 12.11.2018 - 2 M 96/18 -, a.a.O. RdNr. 17; Beschl. v. 16.01.2019 - 2 M 121/18 -).
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