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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11   

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OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11 (https://dejure.org/2011,7760)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.05.2011 - 1 L 18/11 (https://dejure.org/2011,7760)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 1 L 18/11 (https://dejure.org/2011,7760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 BBVAnpG 2003/2004, § 8 SondZahlG ST, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Bindung des Rechtsmittelgerichts an § 6 Abs 1 bis 3 VwGO; keine Vorlage an Bundesverfassungsgericht bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach mündlicher Verhandlung und nachfolgender Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004; Zulässigkeit der Zeichnung einer Gesetzesausfertigung als "Der Präsident des Bundesrates" durch den 1. Vizepräsident des Bundesrates

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz ab 2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004; Zulässigkeit der Zeichnung einer Gesetzesausfertigung als "Der Präsident des Bundesrates" durch den 1. Vizepräsident des Bundesrates

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 23.07

    Sonderzahlung; Sonderzuwendung; Kürzung der Sonderzuwendung durch rechtzeitig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Im Übrigen hat sich der beschließende Senat in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - (JMBl. LSA 2007, 153) bereits mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004 ausgiebig befasst; entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 in dem anschließenden Revisionsverfahren 2 C 23.07 (juris).

    Das Antragsvorbringen bietet dem Senat insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 (Az.: 2 C 23.07) keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Sichtweise.

    Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu erinnern, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde; entsprechendes gilt in Bezug auf die Art der Unterzeichnung (siehe - bestätigend - hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -).

    Dabei ist zu prüfen, ob der Bundespräsident am Tag der Ausfertigung verhindert war, wer sein Vertreter war, ob auch dieser an diesem Tag verhindert war und wer schließlich diesen gegebenenfalls zu vertreten hatte (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -).

    Entsprechendes gilt für die Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates (siehe zum Vorstehenden eingehend: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 - juris) festgestellt, dass sich weder für den Bundespräsidenten selbst noch für seine Vertretung im Amt Ausschluss- oder Befangenheitsgründe daraus ergeben, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz politisch eingesetzt hatten.

    Auch der Bundespräsident selbst sei nicht deshalb befangen, weil er - wie häufig - zuvor Mitglied eines an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgans war (so BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a. a. O.).

    Vielmehr folgt aus Art. 74a GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. Art. 13, 18, 21 BBVAnpG 2003/2004, dass den Ländern nunmehr die Möglichkeit eröffnet war, in gewissen Grenzen landesrechtliche Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen an die Richter und Beamten zu erlassen (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (siehe: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.], BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -).

    Im Übrigen ist dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet; bis zur Grenze der evidenten Sachwidrigkeit bleibt ihm die Wahl der Mittel überlassen; verfassungsrechtlich vorgegeben ist nur das Ergebnis (so BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2009, a. a. O.).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 -) diese Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und ausgeführt, dass die nicht näher nach dem Statusamt, dem Dienst- oder Lebensalter oder zwischen Ost- und Westgehältern differenzierenden Festbeträge der Sonderzahlung gemäß § 4 BSZG-LSA mit § 67 BBesG in Einklang stehen.

    Die Ausführungen des Klägers auf Seite 50 bis 55 der Antragsbegründungsschrift zum Verstoß des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes LSA gegen Art. 3 Abs. 1 GG, u. a. wegen Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Urteil vom 25. April 2007 (- 1 L 453/05 -) vertretenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2009 (- 2 C 23.07 -) bestätigten Rechtsauffassung abzuweichen.

    Denn die Antrags(begrün-dungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf, sondern beschränkt sich darauf, auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen zu verweisen sowie zu behaupten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 in dem Verfahren 2 C 23.07 habe keine "abschließende bzw. (...) Klärung, die im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage erforderlich wäre, gebracht" und es sei "eine Besoldungsregelung zu klären", die "einmalig" sei und sämtliche Beamten, Richter und Soldaten betreffe.

    Ein Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz stand dem Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung, d. h. vor dem Inkrafttreten des BSZG-LSA am 29.11.2003, jedenfalls nicht zu, weil - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Mai 2009 (- 2 C 23.07 -) ausdrücklich feststellt - für das Jahr 2003 Ansprüche nach dem Sonderzuwendungsgesetz nur entstehen konnten, wenn das Sonderzuwendungsgesetz am 1. Dezember 2003 noch nicht durch ein Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft gesetzt worden wäre, was indes der Fall war.

    Maßgeblich für den Anspruch auf Sonderzuwendung ist nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Auszahlung der Besoldungsleistung, sondern die Rechtslage in dem Zeitpunkt, zu dem die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen; maßgeblich für die Gewährung der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 SZG die Rechtsverhältnisse am 1. Dezember eines jeden Jahres (so BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - 1 L 453/05

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes ist für das Jahr 2003 rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Im Übrigen hat sich der beschließende Senat in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - (JMBl. LSA 2007, 153) bereits mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004 ausgiebig befasst; entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 in dem anschließenden Revisionsverfahren 2 C 23.07 (juris).

    Vielmehr ist dieses, wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 entschieden hat, wirksam ausgefertigt worden.

    Entsprechendes gilt nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur für die Vertretung des Präsidenten des Bundesrates durch dessen Vertreter (1. Vizepräsident) bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten (siehe im Einzelnen hierzu [m. w. N.]: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.; siehe zudem hierauf Bezug nehmend: Sachs, GG, 5. Auflage, Art. 57 Rn. 5; siehe zudem: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2009, Art. 57 Rn. 14 ff.).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 festgestellt.

    Insofern ist nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht anzunehmen, dass der frühere Bundespräsident oder der damalige Präsident des Bundesrates hier in einer missbräuchlichen Weise den Fall ihrer Verhinderung angenommen haben (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.).

    Vielmehr folgt aus Art. 74a GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. Art. 13, 18, 21 BBVAnpG 2003/2004, dass den Ländern nunmehr die Möglichkeit eröffnet war, in gewissen Grenzen landesrechtliche Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen an die Richter und Beamten zu erlassen (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.).

    Unabhängig davon hat sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 25. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 ausgiebig und auf der Grundlage umfangreicher Erhebungen mit den Folgewirkungen der hier streitigen Rechtsänderungen befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweils von den Besoldungsgruppen bislang erreichten Besoldung nicht anzunehmen ist.

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (siehe: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.], BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -).

    Soweit der Kläger rügt, das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstoße wegen der Festsetzung von Pauschalbeträgen für Laufbahngruppen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z. B. Art. 3 GG, Art. 31 GG, Art. 33 Abs. 5 GG) bzw. gegen bundesrechtliche Besoldungsprinzipien (wie das Leistungsprinzip und Prinzip der Abstandswahrung) (Bl. 47 ff. der Antragsbegründungsschrift), hat der Senat bereits im Urteil vom 25. April 2007 (a. a. O.) festgestellt, dass die Sonderzuwendung/-zahlung nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation gehört und deshalb die allgemeinen "Strukturprinzipien" nicht zwingend anzuwenden sind.

    Die Ausführungen des Klägers auf Seite 50 bis 55 der Antragsbegründungsschrift zum Verstoß des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes LSA gegen Art. 3 Abs. 1 GG, u. a. wegen Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Urteil vom 25. April 2007 (- 1 L 453/05 -) vertretenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2009 (- 2 C 23.07 -) bestätigten Rechtsauffassung abzuweichen.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

    "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]).

    Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1970 (-1 BvR 307/68 - BVerfGE 29, 221) festgestellt, dass es für sich allein keinen Verfassungsverstoß begründet, wenn ein umfangreicher und schwer überschaubarer Gesetzesentwurf erst kurz vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht und im Plenum sowie in zahlreichen Ausschüssen der gesetzgebenden Körperschaften in großer Eile behandelt worden ist.

    Auch der Hinweis auf die Verknüpfung der Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für 2003 und 2004 mit der Änderung der jährlichen Sonderzuwendung ist rechtlich nicht relevant; der Kläger stellt insoweit politische Erwägungen an, deren Klärung allein den beteiligten Gesetzgebungsorganen obliegt (vgl. BVerfGE 29, 221).

  • BVerwG, 30.08.2010 - 2 B 45.10

    Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2004

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Mit Beschluss vom 30. August 2010 (- 2 B 45.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht seine vorgenannte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (ebenso vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.2010 - 1 A 3049/06 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2010 - 1 A 3049/06
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Mit Beschluss vom 30. August 2010 (- 2 B 45.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht seine vorgenannte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (ebenso vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.2010 - 1 A 3049/06 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 1 L 96/09

    Unanfechtbarkeit des Einzelrichterübertragungsbeschlusses; Verstoß gegen GG Art

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 108 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich des entsprechend der Landesverfassung zustande gekommenen BSZG-LSA auf die in Juris veröffentlichte Senatsentscheidung vom 9. März 2010 (- 1 L 96/09 -) verwiesen hat, wird damit weder die für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderliche Ergebnisunrichtigkeit noch ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO normierte Begründungspflicht des Gerichts schlüssig dargelegt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11
    Aus diesem letztgenannten Grunde gebietet das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2005 (- 8/04 - DÖV 2005, 1042) auch keine andere rechtliche Bewertung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2006 - 1 L 7/05

    Ruhensanordnung gemäß § 2 Nr. 9 BeamtVÜV

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - LVG 2/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Schönebeck gegen die Bestimmung von Bernburg zum

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 B 66.07

    Berechnung ergänzender Besoldungsleistungen zur Deckung des Mehrbedarfs wegen

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - 1 L 122/08

    Zur Anforderung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung

  • OVG Sachsen, 11.06.1998 - 3 S 69/98

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht; Verstoß; Zulassungsgrund; Verfahrensmangel;

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2007 - 1 L 183/07

    Zum Haftungsprivileg bei Beamten gemäß § 32 AO

  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08

    Zur Aussetzungsmöglichkeit analog § 94 VwGO

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.1997 - 2 P 10/97

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung vom Ehrenamt; Besondere Härte; Wohnsitzaufgabe

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 2 L 33/01

    Einzelrichter, rechtliches Gehör

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

  • BVerwG, 18.06.1993 - 1 B 82.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erteilung einer

  • BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

    Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung

  • BVerwG, 23.07.1992 - 5 B 134.91
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 1 L 256/05

    Kürzung und Streichung der so genannten Ministerialzulage

  • VGH Bayern, 03.08.2005 - 25 ZB 05.612
  • BVerwG, 29.10.1998 - 1 B 103.98
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerwG, 13.05.2004 - 4 B 27.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 24.11.1982 - 6 C 64.82

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nervöse Störungen als Folge des

  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 6 B 681/11

    Voraussetzungen für die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der

    Daraufhin hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 6. Januar 2011 gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. September 2010 Klage - 1 K 38/11 - erhoben und am 12. Januar 2011 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage - 1 L 18/11 - gestellt.

    Das Verfahren 1 L 18/11 ist von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Dezember 2010 aufgehoben hatte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22

    Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Eine Vorlagepflicht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 L 18/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 12 N 43.15 -, juris Rn. 19).
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